Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“

23. Oktober 2018

Bezeichnung einer Partyveranstaltung als „Ballermann Party“ kann Markenrechtsverletzung darstellen

Menschen die auf einer Party mit den Händen hoch feiern
Urteil des OLG München vom 27.09.2018, Az.: 6 U 1304/18

Es stellt eine Markenrechtsverletzung an der eingetragenen deutschen Wortmarke „Ballermann“ dar, wenn ohne Einwilligung des Markeninhabers Partyveranstaltungen als „Ballermann Party“ beworben werden. Auch wenn der angesprochene Verkehrskreis mit dem prägenden Begriff „Ballermann“ eventuell eine Örtlichkeit auf der spanischen Insel Mallorca assoziiert, an welcher ein „ausschweifendes Partyleben“ stattfindet, stellt der Begriff keine lediglich rein beschreibende Bedeutung im Sinne eines allgemeinen Gattungsbegriffs für Partyveranstaltungen dar, wie dies etwa bei einer „Halloween Party“, „Beach Party“ oder auch „Christmas Party“ der Fall sein kann.

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22. Oktober 2018 Top-Urteil

Die Bezeichnung eines Bieres als „bekömmlich“ stellt eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar

Pärchen in bayerischer Tracht prostet sich mit Bierkrügen zu
Urteil des BGH vom 17.05.2018, Az.: I ZR 252/16

a) Das in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehene Verbot gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist nicht auf Angaben auf Behältnissen beschränkt, in denen diese Getränke vertrieben werden, sondern gilt auch für gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für derartige Getränke.

b) Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt außerdem dann vor, wenn mit der Angabe zum Ausdruck gebracht wird, der dauerhafte Verzehr eines Lebensmittels sei der Gesundheit nicht abträglich.

c) Wird in der Werbung Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent als "bekömmlich" bezeichnet und versteht der angesprochene Verkehr diesen Begriff im konkreten Zusammenhang als "gut oder leicht verdaulich", liegt darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe.

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16. Oktober 2018

Verbot irreführender Nährwertangaben auf Müsliverpackungen

Cornflakes in einer Schale
Urteil des LG Bielefeld vom 08.08.2018, Az.: 3 O 80/18

Wird auf der Vorderseite einer Müsliumverpackung die Nährwertdeklaration in Form der Kalorienangabe einer Portion Müsli von 40 g zuzüglich 60 ml fettarmer Milch angegeben, so bedarf es in unmittelbarer Nähe eine Brennwertangabe von 100 g des verpackten Produkts allein. Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) möchte dem Verbraucher das Recht einräumen, Lebensmittel für sich auf den ersten Blick miteinander vergleichen zu können. Die Vergleichbarkeit von Produkten kann aber nur bei einheitlichen Angaben von 100 g erfolgen. Ein Verstoß gegen die LMIV ist sogar bereits dann gegeben, wenn sich die korrekte „100 g Angabe“ auf der Rückseite befindet und nicht in unmittelbarer Nähe der durch den Hersteller willkürlich festgelegten 40 g Portion.

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16. Oktober 2018

Bei Übernahme fremder Werbemittel haftet das Reisebüro für dessen Inhalt

Frau im Reisebüro zeigt Paar einen Katalog
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.12.2017, Az.: 6 U 18/17

Es verstößt gegen § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV), ein anfallendes Serviceentgelt nicht in den Gesamtpreis der Reise miteinzubeziehen. Für einen solchen Verstoß haftet auch das Reisebüro, selbst wenn es den Reisekatalog nicht selbst erstellt hat, sondern die Werbemittel eines Reiseveranstalters übernimmt. Die Werbemittel des Veranstalters macht sich das Reisebüro in diesem Moment zu eigen und haftet damit in gleicher Weise wie für eigenes Material.

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18. September 2018

Aufklärungspflicht des Telekommunikationsanbieters bei vorinstallierten kostenpflichtigen Diensten auf SIM-Karte

Sim Karte gehalten in Hand
Urteil des EuGH vom 13.09.2018, Az.: C‑54/17, C‑55/17

1. Der Begriff „unbestellte Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen dahin auszulegen, dass er ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche umfasst, das darin besteht, dass ein Telekommunikationsanbieter SIM-Karten („Subscriber Identity Module“,Teilnehmer‑Identifikationsmodul) vermarktet, auf denen bestimmte Dienste – wie Internetzugangs- und Mailbox-Dienste – vorinstalliert und ‑aktiviert sind, ohne dass der Verbraucher zuvor angemessen darüber aufgeklärt wurde, dass diese Dienste vorinstalliert und ‑aktiviert sind oder welche Kosten hierfür anfallen.

2. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche, das im Sinne von Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29 die Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung darstellt, nach den Bestimmungen der Richtlinie zu beurteilen ist, so dass nach den Regelungen der Richtlinie 2005/29 die nationale Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 für die Sanktionierung eines solchen Verhaltens nicht zuständig ist.

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11. September 2018

Keine unlautere Nachahmung eines Produkts mangels Herkunftstäuschung

Zwei Paar Flip Flops, eines in rot, das andere in grün-gelb, am Strand
Urteil des OLG München vom 12.07.2018, Az.: 29 U 1311/18

Eine sog. nachschaffende Nachahmung, die das Produkt eines Dritten lediglich als Vorbild benutzt, dabei jedoch unter Einsatz der eigenen Leistung ein neues Produkt schafft, ist nicht unlauter, wenn sie den Verbraucher nicht über die Herkunft der Ware täuscht. Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die sich ähnelnde, jedoch weiterhin voneinander unterscheidbare Ware immer noch deutlich abweichende Gestaltungsmerkmale aufweist. Diese Merkmale können dabei in der Art der Verpackung, der deutlich sichtbaren Anbringung von Markenlogos, der Verwendung unterschiedlicher Materialarten oder auch anderer Muster gesehen werden. Insbesondere ist bei der Gesamtbetrachtung auch zu beachten, in welchem Preissegment und an welchen Kundenkreis sich die Nachahmung richtet. Denn dass ein Luxusartikelhersteller (hier: Dolce & Gabbana) den guten Ruf eines Produkts eines Unternehmens aus dem Sport- und Lifestyle-Bereich (hier: Puma) beeinträchtigt, dürfte unter den vorbenannten Punkten nicht naheliegen.

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03. September 2018

Davidoff Hot Water III: EuGH-Vorlage zur Lagerung markenrechtsverletzender Waren Dritter

Gabelstapler mit Kisten steht zwischen zwei Regalen
Beschluss des BGH vom 26.07.2018, Az.: I ZR 20/17

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. Nr. L 78 vom 24. März 2009, S. 1) und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. Nr. L 154 vom 16. Juni 2017, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Besitzt eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne vom Rechtsverstoß Kenntnis zu haben, diese Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen?

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24. August 2018

Grenzbeschlagnahmeverfahren ist keine wettbewerbswidrige Behinderung

Schild mit Aufschrift Zoll und einem Pfeil der Geradeaus anzeigt, im Hintergrund ein Mini-Bus
Urteil des LG München I vom 30.07.2018, Az.: 33 O 7422/17

Sofern von einer subjektiven Redlichkeit des Markeninhabers auszugehen ist, stellt eine Grenzbeschlagnahme gem. VO (EG) 608/2013 keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Zwar ist ein Grenzbeschlagnahmeantrag grundsätzlich eine geschäftliche Handlung. Eine gezielte Behinderung liegt jedoch nicht vor, wenn sich der Antrag nicht an einen konkreten Importeur richtet, sondern unterschiedslos an sämtliche Importeure. Bei einer zu Unrecht erfolgten Beschlagnahme nicht markenrechtsverletzender Ware stehen dem Importeur dabei keine Schadensersatzansprüche zu, wenn der Markeninhaber unverzüglich bzw. innerhalb der 10-Tages-Frist die Freigabe der fälschlicherweise beschlagnahmten Ware erklärt.

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20. August 2018

Anforderungen an sekundäre Beweislast bei Urheberrechtsverletzungen

Heimkino mit Popcorn, Pommes und Getränken
Urteil des AG Charlottenburg vom 10.07.2018, Az.: 233 C 148/18

Wird ein Inhaber eines Internetanschlusses beschuldigt, eine Rechtsverletzung im Wege des Filesharings begangen zu haben, wird grundsätzlich seine Täterschaft vermutet. Will der Anschlussinhaber jedoch geltend machen, nicht selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein, so kann er die Tatbegehung nicht einfach pauschal bestreiten. Er muss zusätzlich vortragen, welche andere Person zum Verletzungszeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatte und inwiefern diese Person als Täter in Betracht kommt. Es genügt nicht darzulegen, dass für Dritte eine theoretische Möglichkeit zum Zugriff auf den Anschluss zum Tatzeitpunkt bestand.

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20. August 2018

Verjährung der entstandenen Ansprüche bei Filesharing-Verletzungen

Tastatur mit der Taste "Filesharing" in einer Sprechblase
Beschluss des BGH vom 23.01.2017, Az.: I ZR 265/15

Hat ein Rechtsinhaber einen Anspruch auf Restschadenersatz, weil ein urheberrechtlich geschütztes Werk widerrechtlich im Internet zugänglich gemacht wurde, verjährt dieser Anspruch nach zehn Jahren. Zur Bestimmung des Gegenstandswerts für die Abmahnung werden die Aktualität sowie die Popularität des Filmes berücksichtigt. Der daraus entstehende Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten verjährt nach drei Jahren.

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