Urteile aus der Kategorie „Glücksspielrecht“
Urteil des OLG Hamm vom 29.04.2010, Az.: 4 U 198/09 Steht die Aufforderung zur Teilnahme am Glückspiel durch die blickfangmäßige Herausstellung des im Jackpot befindlichen Betrages gegenüber den nur sehr klein gehaltenen Warn- und Aufklärungshinweisen zu sehr im Vordergrund, kann von einer schlichten Information der Interessenten und Aufklärung über die Möglichkeit zum legalen Glücksspiel keine Rede mehr sein. Solche Werbung ist wettbewerbswidrig.
WeiterlesenAusschließlichkeitsregelung für Glückspiel zulässig
Urteil des EuGH vom 03.06.2010, Az.: C-203/08
Die europäische Dienstleistungsfreiheit steht einer Regelung eines Mitgliedstaates nicht entgegen, die die Veranstaltung und die Förderung von Glücksspielen einer Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Veranstalters unterwirft. Allen anderen - auch den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen - Veranstaltern ist dann untersagt im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates von der Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten.
WeiterlesenDie europäische Dienstleistungsfreiheit steht einer Regelung eines Mitgliedstaates nicht entgegen, die die Veranstaltung und die Förderung von Glücksspielen einer Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Veranstalters unterwirft. Allen anderen - auch den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen - Veranstaltern ist dann untersagt im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates von der Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten.
Unzulässige Glücksspielwerbung bei Fußball-Spielen und im Internet
Urteil des LG Hamburg vom 05.03.2010, Az.: 406 O 43/09
Das Landgericht Hamburg hat einem Glücksspielanbieter aktuell verboten auf Fußball-Veranstaltungen mit Bandenwerbung und im Internet mit Bannerwerbung für eine kostenlose Pokerschule zu werben, solange auf derselben Website erlaubnispflichtige Glücksspiele, insbesondere Spielbank-Glücksspiele, in Deutschland ohne das Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis angeboten werden.Fußballtrikots mit ausländischem Sportwetten-Sponsor dürfen in Deutschland verkauft werden
Beschluss des OVG Bremen vom 23.03.2010; Az.: 1 B 356/09
Kaufhäuser dürfen Fußballtrikots auch dann verkaufen, wenn auf den Artikeln das Logo eines ausländischen Sportwettenanbieters aufgedruckt ist, der hierzulande nicht im Besitz einer gültigen Glücksspiellizenz ist. Es handelt sich bei dem Verkauf nicht um Werbung für unerlaubtes Glücksspiel, sondern nur um den Verkauf von Fansportartikeln, da der für Werbung erforderliche Wille fehlt.
WeiterlesenKaufhäuser dürfen Fußballtrikots auch dann verkaufen, wenn auf den Artikeln das Logo eines ausländischen Sportwettenanbieters aufgedruckt ist, der hierzulande nicht im Besitz einer gültigen Glücksspiellizenz ist. Es handelt sich bei dem Verkauf nicht um Werbung für unerlaubtes Glücksspiel, sondern nur um den Verkauf von Fansportartikeln, da der für Werbung erforderliche Wille fehlt.
Vermittlung von privaten Sportwetten in Deutschland weiterhin verboten
Beschluss des OVG Bremen vom 11.03.2010, Az.: 1 B 314/09
In Deutschland darf aufgrund des staatlichen Glücksspiel- und Wettmonopols keine Vermittlung privater Sportwetten aus anderen EU-Mitgliedstaaten erfolgen. Das Verbot, dass in die Grundrechte der Wettenvermittler eingreift, hält sowohl einer verfassungsrechtlichen als auch europarechtlichen Überprüfung stand. Obwohl der Wettmarkt in einigen Mitgliedsstaaten weitgehend liberalisiert ist, kann nach der Rechtsprechung des EuGH jeder Mitgliedsstaat zur Suchtprävention eigene, abweichende Regelungen erlassen, die an die Wertordnung in dem jeweiligen Land anknüpfen.
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Sparbuch-Werbung im Sparkassen-Rot unzulässig
Urteil des OLG Köln vom 25.09.2009, Az.: 6 U 66/09 Wirbt ein Glücksspiel-Anbieter für ein "Sparbuch für Gewinner" in dem gleichen Rot-Ton, wie ihn die Sparkasse verwendet, ist diese Werbung unzulässig. Denn hierin ist eine Markenverletzung zu sehen. Das Rot der Sparkasse ist als Farbmarke geschützt. Folglich verletzt eine in der gleichen Farbe gehaltenen Werbung das Recht der Sparkasse und ist daher als wettbewerbswidrig anzusehen.
Weiterlesen„Angeblicher Jackpot-Gewinn“ verursacht Streit
Urteil des LG Hamburg vom 8.12.2009, Az.: 325 O 366/09
Eine über einen Mitbewerber veröffentlichte, im Kern unrichtige Pressemitteilung muss von diesem nicht hingenommen werden. Obwohl nachweislich an einen Teilnehmer eines Online- Wettanbieters ein Gewinn in Höhe von 31,7 Millionen Euro ausbezahlt wurde, vermeldete eine staatliche Lotterie-Gesellschaft, die Ausschüttung sei lediglich als PR-Gag zu werten.CASINO DE MONTE CARLO
Beschluss des BPatG vom 22.06.2009, Az.: 27 W (pat) 143/08
Die Internationale Marke "CASINO DE MONTE CARLO" ist in Deutschland für Glücksspiele und Spielwaren nicht eintragungsfähig. Die Wortfolge ist eine beschreibende Angabe, da sie sich aus dem für eine Spielstätte üblichen Begriff "Casino" und des für sein Casino bekannten Ortes "Monte Carlo" zusammensetzt. Damit fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft, so das BPatG.Glücksspielverbot für private Anbieter
Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.01.2010, Az.: 1 S 63.09
Das staatliche Sportwettenmonopol ist gemäß des Staatsvertrags zum Glückspielwesen nach seiner rechtlichen Ausgestaltung darauf ausgerichtet, dass die Wettleidenschaft in der Bevölkerung kontrolliert begrenzt und die Wettsucht bekämpft werden soll. Glücksspiel darf demnach nur von staatlicher Seite veranstaltet oder vermittelt werden. Erteilte Glücksspielverbote für private Anbieter verletzten diese nicht in ihrem Grundrecht der freien Berufsausübung.Durchsuchung von Privatwohnung rechtswidrig
Beschluss des BVerfG vom 09.07.2009, Az.: 2 BvR 1119/05
Die Anordnung der Durchsuchung von Privatwohnungen wegen des Verdachts der "unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen" in der Zeit vor Erlass des Urteils BVerfGE 115, 276, verstößt gegen die in Art. 13 Abs. 1 GG garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung und ist somit rechtswidrig. Die Norm § 284 StGB, auf die man Anfangsverdacht und Durchsuchungsanordnung stützte, war zu der Zeit mangels Vereinbarkeit mit Art. 12 GG nicht anwendbar.