Urteile aus der Kategorie „Glücksspielrecht“
Unbegrenzter Zugewinn an Punkten als Gewinn unzulässig
Das Betreiben eines Spielgeräts ohne Einsatzrückgewähr, welches dem Spieler lediglich ermöglicht seine erzielten Gewinne bis zur Erschöpfung des Punktekontos einzusetzen, ist unzulässig. Der Gewinn stellt sich so als eine an sich unbegrenzte und damit verbotene Berechtigung zum Weiterspielen dar.
Erfolgt weiter bei einem mit einer Auswurfmöglichkeit für Geld oder Token versehenem Gerät eine spielerbezogene Speicherung von Punktegewinnen auf einem Hinterlegungsspeicher, so ist das Gerät nicht als reines Unterhaltungsspielgerät zu klassifizieren.
Staatliches Glücksspiel-Monopol fällt in Luxemburg
Wer sich schon immer gewundert hat, wie breit angelegte Werbekampagnen staatlicher Lotterie- und Glücksspielgesellschaften und die Bekämpfung der Spielsucht und sonstiger, mit dem Glücksspiel zusammenhängender Gefahren zusammenpasst, befindet sich in guter Gesellschaft.
Auch die Richter der großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg sahen hier keinen Zusammenhang mehr und kippten deshalb das erst 2008 im deutschen Glücksspielstaatsvertrag verankerte staatliche Glücksspielmonopol.
Glücksspielstaatsvertrag rechtens, Ausführung mangelhaft
Pressemitteilung des EuGH Nr. 78/10, Az.: C-409/06 & Verbundene:
Der EuGH hat entschieden, dass der deutsche Glücksspielstaatsvertrag zwar von den Zielen und der rechtlichen Befugnis mit dem EU-Recht vereinbar ist, er allerdings von seiner praktischen Durchführung nicht gerechtfertigt wird.Ausnahmeregelungen für Kasinos und Automaten sowie intensive Werbemaßnahmen für die in staatliche Gewalt verbliebenen Glücksspielvarianten, lassen sich nicht mit einer kohärenten Strategie der Glücksspielsuchtbekämpfung vereinbaren.
Einwilligung von Werbemails bei Gewinnspiel umfasst nicht zusätzliche Werbung
Willigt der Verbraucher im Rahmen eines Gewinnspiels in Werbezwecke ein, umfasst dies nicht den Erhalt zusätzlicher Werbung von Partnern des Gewinnspielveranstalters. Dies gilt insbesondere dann, wenn der durchschnittlich informierte Verbraucher aufgrund unverständlichen Formulierungen nicht erkennen konnte, zu welchen konkreten Zwecken die Daten verwendet werden sollen.
Glücksspiel nur durch einen Anbieter EU-rechtlich zulässig
Eine nationale Regelung, nach der die Veranstaltung von Glücksspielen nur einem einzelnen Anbieter erlaubt ist, ist europa-rechtlich nicht zu beanstanden. Nationale Gerichte sind ferner nicht verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Durchführungsmaßnahmen zur Sicherstellung dieser Regelung geeignet und verhältnismäßig sind, sofern die praktische Wirksamkeit der Regelung sicher gestellt wird und die Maßnahme keine zusätzlichen Beschränkungen gegenüber der Regelung enthält.
Staatliches Sportwettenmonopol des Landes Berlin nicht rechtmäßig
Urteil des VG Berlin vom 22.07.2010, Az.: 35 A 353.07
Das Berliner Sportwettenmonopol kann nicht als Grundlage für das Verbot der Vermittlung privater Sportwetten herangezogen werden. Es ist nicht rechtmäßig, da es nicht den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtmäßigkeitsanforderungen für ein Sportwettenmonopol entspricht. Grundsätzlich ist das staatliche Monopol in der Ausrichtung von Sportwetten an dem Ziel der Suchtbekämpfung sowie der Begrenzung der Spiel- und Wettleidenschaft und damit verbunden des Spielerschutzes auszurichten. Das Berliner Sportwettenmonopol dient demgegenüber vorwiegend fikalischen Interessen und ist darum nicht am Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet, es wird weiterhin nicht durch eine unabhängige Kontrollinstanz überwacht. Auch der Vertrieb staatlicher Sportwetten ist nicht in geeigneter Weise ausgestaltet.Das Verbot beschränkt außerdem die allgemeine Dienstleistungsfreiheit in rechtswidriger Weise.
Internetwerbung für Glücksspiel kann auch nur in Baden- Württemberg verboten sein
Werbung seien hierbei auch die Darstellung der Namen und die Verlinkung der Internetauftritte der Anbieter von Sportwetten. Ob der Betreiberin die Werbung für Sportwetten in anderen Bundesländern oder innerhalb der EU erlaubt sei, sei unbeachtlich. Werbung finde dort statt, wo sie wahrgenommen werden könne.
Die Betreiberin könne dem Verbot dadurch entsprechen, dass sie den Zugang zu den Werbeinhalten für Internetbenutzer aus Baden- Württemberg im Wege des Geolokalisationsverfahrens sperre oder indem sie die Werbeinhalte deutschlandweit von ihrer Internetseite entferne.
Internet-Quiz-Spiel als unzulässiges Gewinnspiel
Behörde kann Rückerstattung von Spieleinsätzen nicht anordnen
Beschluss des OVG NRW vom 29.04.2010, Az.: 13 B 512/10
Zwischen einem Glücksspielveranstalter und deren Spielern geschlossene Verträge sind nichtig, wenn sie gegen das Verbot verstoßen, unerlaubtes Glücksspiel im Internet zu veranstalten. Wird jedoch von der zuständigen Ordnungsbehörde daraufhin die Rückerstattung der geleisteten Spielbeiträge an die Spieler angeordnet, so fehlt ihr dafür die Regelungsbefugnis. Eine Rückerstattung vollzieht sich allein auf Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags; die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der nichtigen Verträge fällt nicht in den Aufgabenbereich der Behörde.