Urteile aus der Kategorie „Glücksspielrecht“

03. Dezember 2010

Räumliche Trennung von Gaststätten mit Geldspielgeräten

Urteil des VG Gießen vom 18.08.2010, Az.: 8 K 4083/09.GI

Sind mehrere mit je drei Geldspielgeräten ausgestattete Gaststätten baulich derart miteinander verbunden, dass Gäste zur Bespielung der Automaten von einer Räumlichkeit in die andere wechseln können ohne das Gebäude hierzu verlassen zu müssen, stellt dies keine hinreichende räumliche Trennung der einzelnen Räumlichkeiten dar und lässt die Gaststätten bei einer natürlichen Gesamtbetrachtung als spielhallenähnliches Konstrukt erscheinen.
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26. November 2010

Glücksspielwerbung im Internet und am Telefon weiterhin unzulässig

Urteil des OLG Köln vom 19.11.2010, Az.: 6 U 38/10 Erneut entschied ein Gericht, dass Werbung für Glücksspiele wettbewerbswidrig und somit unzulässig ist. Im vorliegenden Fall urteilte das OLG Köln über eine Werbung für die Zusammenführung von Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften im Internet und am Telefon. Glücksspielwerbung stelle nicht nur einen Wettbewerbsverstoß dar, sondern auch einen Verstoß gegen das im Glücksspielsstaatsvertrag (GlüStV) verankerte Werbeverbot.
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19. November 2010

Verbot von entgeltlichen Pokerspielen im Internet

Beschluss des VG Wiesbaden vom 12.08.2010; Az.: 5 L 142/10.WI Öffentliches Glücksspiel darf in Deutschland ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde weder veranstaltet noch vermittelt werden. Da Pokern nach allgemein herrschender Auffassung als Glücksspiel anzusehen ist, ist das Veranstalten von entgeltlichen Pokerspielen im Internet verboten und fällt in den Anwendungsbereich des Glückspielstaatsvertrages und der Landesglückspielgesetze. Wie eine entsprechende Untersagungsverfügung im Einzelnen umgesetzt werden muss, bleibt dem Betroffenen selbst überlassen.
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18. November 2010

Internetsportwetten auch nach EuGH-Entscheidung nicht erlaubt

Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 05.11.2010, Az.: OVG 1 S 141.10 Der Glücksspielstaatsvertrag soll auch weiterhin grundsätzlich anwendbar sein. Sollten Teile des Vertrages europarechtswidrig sein, hätten die übrigen Teile des über die Schaffung eines staatlichen Glücksspiel-Monopols hinausgehenden Regelungsgehaltes weiter Bestand. Insbesondere das Verbot der Internetwetten bliebe bestehen. Weiterhin ließe sich das Verbot des Anbietens von Sportwetten im Internet mit dem Ziel der Bekämpfung von (Betrugs-)Straftaten rechtfertigen.
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15. November 2010

Unbegrenzter Zugewinn an Punkten als Gewinn unzulässig

Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 21.10.2010, Az.: OVG 1 N 51.10

Das Betreiben eines Spielgeräts ohne Einsatzrückgewähr, welches dem Spieler lediglich ermöglicht seine erzielten Gewinne bis zur Erschöpfung des Punktekontos einzusetzen, ist unzulässig. Der Gewinn stellt sich so als eine an sich unbegrenzte und damit  verbotene Berechtigung zum Weiterspielen dar.
Erfolgt weiter bei einem mit einer Auswurfmöglichkeit für Geld oder Token versehenem Gerät eine spielerbezogene Speicherung von Punktegewinnen auf einem Hinterlegungsspeicher, so ist das Gerät nicht als reines Unterhaltungsspielgerät zu klassifizieren.
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09. September 2010 Top-Urteil

Staatliches Glücksspiel-Monopol fällt in Luxemburg

Zwei rote Würfel und Jetons.
Urteil des EuGH vom 08.09.2010, Verbundsache Az.: C- 316/07, C- 358/07 bis C-360/07, C- 409/07 und C- 410/07

Wer sich schon immer gewundert hat, wie breit angelegte Werbekampagnen staatlicher Lotterie- und Glücksspielgesellschaften und die Bekämpfung der Spielsucht und sonstiger, mit dem Glücksspiel zusammenhängender Gefahren zusammenpasst, befindet sich in guter Gesellschaft.

Auch die Richter der großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg sahen hier keinen Zusammenhang mehr und kippten deshalb das erst 2008 im deutschen Glücksspielstaatsvertrag verankerte staatliche Glücksspielmonopol.

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09. September 2010

Glücksspielstaatsvertrag rechtens, Ausführung mangelhaft

Pressemitteilung des EuGH Nr. 78/10, Az.: C-409/06 & Verbundene:

Der EuGH hat entschieden, dass der deutsche Glücksspielstaatsvertrag zwar von den Zielen und der rechtlichen Befugnis mit dem EU-Recht vereinbar ist, er allerdings von seiner praktischen Durchführung nicht gerechtfertigt wird.
Ausnahmeregelungen für Kasinos und Automaten sowie intensive Werbemaßnahmen für die in staatliche Gewalt verbliebenen Glücksspielvarianten, lassen sich nicht mit einer kohärenten Strategie der Glücksspielsuchtbekämpfung vereinbaren.
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30. August 2010

Einwilligung von Werbemails bei Gewinnspiel umfasst nicht zusätzliche Werbung

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 29.07.2010, Az.: 5U 43/08

Willigt der Verbraucher im Rahmen eines Gewinnspiels in Werbezwecke ein, umfasst dies nicht den Erhalt zusätzlicher Werbung von Partnern des Gewinnspielveranstalters. Dies gilt insbesondere dann, wenn der durchschnittlich informierte Verbraucher aufgrund unverständlichen Formulierungen nicht erkennen konnte, zu welchen konkreten Zwecken die Daten verwendet werden sollen.

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27. August 2010

Glücksspiel nur durch einen Anbieter EU-rechtlich zulässig

Urteil des EuGH vom 03.06.2010, Az.: C-258/08

Eine nationale Regelung, nach der die Veranstaltung von Glücksspielen nur einem einzelnen Anbieter erlaubt ist, ist europa-rechtlich nicht zu beanstanden. Nationale Gerichte sind ferner nicht verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Durchführungsmaßnahmen zur Sicherstellung dieser Regelung geeignet und verhältnismäßig sind, sofern die praktische Wirksamkeit der Regelung sicher gestellt wird und die Maßnahme keine zusätzlichen Beschränkungen gegenüber der Regelung enthält.
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19. August 2010

Staatliches Sportwettenmonopol des Landes Berlin nicht rechtmäßig

Urteil des VG Berlin vom 22.07.2010, Az.: 35 A 353.07

Das Berliner Sportwettenmonopol kann nicht als Grundlage für das Verbot der Vermittlung privater Sportwetten herangezogen werden. Es ist nicht rechtmäßig, da es nicht den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtmäßigkeitsanforderungen für ein Sportwettenmonopol entspricht. Grundsätzlich ist das staatliche Monopol in der Ausrichtung von Sportwetten an dem Ziel der Suchtbekämpfung sowie der Begrenzung der Spiel- und Wettleidenschaft und damit verbunden des Spielerschutzes auszurichten. Das Berliner Sportwettenmonopol dient demgegenüber vorwiegend fikalischen Interessen und ist darum nicht am Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet, es wird weiterhin nicht durch eine unabhängige Kontrollinstanz überwacht. Auch der Vertrieb staatlicher Sportwetten ist nicht in geeigneter Weise ausgestaltet.
Das Verbot beschränkt außerdem die allgemeine Dienstleistungsfreiheit in rechtswidriger Weise.
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