Urteile aus der Kategorie „Informationspflichten“

16. Januar 2024

Müssen Zigarettenausgabeautomaten Warnhinweise zeigen?

Urteil des BGH vom 26.10.2023, Az.: I ZR 176/19

Im Rahmen von Warenausgabeautomaten für Zigaretten an Supermarktkassen müssen die Abbildungen Warnhinweise enthalten. Dies geht aus einer Entscheidung des BGH hervor, der über eine angebliche Pflichtverletzung zweier Supermärkte in München beim Handel mit Tabakerzeugnissen zu entscheiden hatte.

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10. Oktober 2023 Top-Urteil

Achtung, Abo-Falle! Steht Verbrauchern ein zweites Widerrufsrecht zu?

Widerruf
Urteil des EuGH vom 05.10.2023, Az.: C-565/22

Bietet eine Internetplattform ein Abo-Modell an, bei dem nach einem kostenlosen Probezeitraum das Abo zu einem kostenpflichtigen wird, so kann Verbrauchern aufgrund der Umwandlung des Probeabos in ein kostenpflichtiges Abonnement ein zweites Widerrufsrecht zustehen. Ein solches besteht jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Plattform den Verbraucher nicht hinreichend und klar und deutlich auf die automatische Verlängerung des Abos hingewiesen hat. Hält der Anbieter sich an diese Vorgabe, so besteht regelmäßig kein zweites Widerrufsrecht. Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation gegen die Sofatutor GmbH.

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22. August 2023

Airbnb: Identität von Gastgebern muss preisgegeben werden

Schild, auf dem "Welkom AirBnB" steht
Urteil des VG München vom 12.12.2018, Az.: M 9 K 18.4553

Die Frage, ob die Online-Buchungsplattform Airbnb Daten der sogenannten Hosts an die Stadt München preisgeben muss, entschied das Verwaltungsgericht München positiv und schmetterte so die Klage des Airbnb Ireland Konzerns ab.

Dieser hatte geklagt, da die Stadt München, den Konzern dazu aufgefordert hatte, Benutzerdaten der Gastgeber preiszugeben. Grund für die Aufforderung war das bayrische Zweckentfremdungsrecht (ZwEWG), nach diesem kann die Vermietung von Wohnraum, die länger als acht Wochen im Jahr erfolgen soll, unter Genehmigung gestellt werden.

Durch die Aktivität des irischen Unternehmens in Deutschland ist es darangehalten, sich nach den nationalen Vorschriften zu richten.

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22. August 2023

Amazon muss Kunden nicht unbedingt eine Telefonnummer zur Verfügung stellen

Zeichnung von drei Menschen, die vor einem Laptop stehen, auf dem ein Support-Mitarbeiter mit Headset abgebildet ist
PM Nr. 89/19 zum Urteil des EuGH vom 10.07.2019, Az.: C-649/17

Online-Händler wie Amazon sind nicht verpflichtet, ihren Kunden vor Vertragsabschluss eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen oder gar neu einzurichten. Trotzdem muss der Unternehmer eine direkte und effiziente Kommunikation gewährleisten. Dazu können auch andere Kommunikationsmittel bereitgestellt werden, wie beispielsweise ein elektronisches Kontaktformular, einen Internet-Chat oder ein Rückrufsystem.

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22. August 2023

Die Bezeichnung einer Rohwurst als „glutenfrei“ ist irreführend

Schild "glutenfrei" auf Weizenkörnern
Beschluss des OVG Lüneburg vom 01.07.2019, Az.: 13 LA 11/19

Eine Rohwurst darf nicht als „glutenfrei“ beworben werden, da dies eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) darstellt. Die Glutenfreiheit kann nicht als besondere Eigenschaft ausgelobt werden, da derartige Wursterzeugnisse in der Regel immer glutenfrei sind. Die Bezeichnung als „glutenfrei“ weckt beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck, dass die Wurst im Vergleich zu Produkten der Konkurrenz besonders gesund sei.

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31. Juli 2023 Top-Urteil

Wie dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden?

Außenfassade des Europäischen Gerichtshof mit Flaggen der Mitgliedsstaaten.
Urteil des EuGH vom 04.07.2023 (Az.: C‑252/21)

Bei einem Verfahren vor dem OLG Hamburg zwischen den "Meta Platforms" und dem Kartellamt über die erlassene Verfügung gegen Meta, die AGB und Nutzungsbedingungen abzuändern, legte das OLG dem EuGH mehrere Vorlagefragen für ein Vorabentscheidungsverfahren vor. Neben weiteren, die Zuständigkeit des Kartellamts betreffenden Fragen, wollte das OLG den Umgang mit personenbezogenen Daten geklärt wissen. Darunter fiel die Frage, ob eine wirksame und vor allem freiwillige Einwilligung in die Nutzung von personenbezogenen Daten bei marktübergreifenden Sozialen-Netzwerken überhaupt möglich ist. Der EuGH urteilte, dass es grundsätzlich möglich ist, eine wirksame, freiwillige Einwilligung abzugeben, dies wird aber an bestimmte Merkmale gebunden, da davon ausgegangen werden kann, dass zwischen den "Meta Platforms" und dem Nutzer ein Ungleichgewicht herrscht. Den Nutzern muss beispielsweise die Möglichkeit gegeben werden, bestimmte Datenverarbeitungsvorgange einzeln zu verbieten. Weiterhin wollte das OLG wissen, ob eine Speicherung der in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten Daten bei Plattformen, die diese Daten betreffen, über sog. "Facebook-Business-Tools" oder die Einsichtnahme über Cookies oder ähnliche Speicherungsmöglichkeiten bereits als Verarbeitung im Sinne der Norm gesehen werden kann. Art. 9 Abs. 1 DSGVO verbietet grundsätzlich die Verarbeitung der dort genannten personenbezogenen Daten. Diese Frage bejahte der EuGH. Weiterhin bestimmt die DSGVO auch, dass personenbezogene Daten nur verwendet werden dürfen, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig oder zur Wahrung von berechtigtem Interesse ist. Hier fragt das OLG danach, ob sich Meta auf diese Regelung berufen kann, wenn in den AGB und Nutzungsbedingungen geregelt ist, dass für die Nutzung der Meta Plattformen die Verarbeitung dieser Daten notwendig ist. Bezüglich der Notwendigkeit antwortete der EuGH, dass die Verarbeitung der Daten objektiv unerlässlich für die Erfüllung sein muss und nicht lediglich im Vertrag erwähnt sein muss oder bloß nützlich ist. Bezüglich des berechtigten Interesses antwortete der EuGH, dass dies nur gegeben sein kann, wenn der Betreiber angibt, welches Interesse er schützen möchte, wenn die Verarbeitung der Daten nur innerhalb der nötigen Grenzen geschieht und wenn die Interessen des Nutzers am Schutz seiner Grundrechte und Grundfreiheiten das berechtigte Interesse des Betreibers nicht übersteigt.

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14. Juli 2023 Top-Urteil

Journalisten nicht grundsätzlich zum Quellschutz verpflichtet

Würfel die Presse buchstabieren auf Zeitschrift
Beschluss des LG Berlin vom 06.06.2023, Az.: 67 O 36/23

Das LG Berlin entschied, dass die Preisgabe einer Quelle durch einen Journalisten, ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Informanten, nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führt, soweit es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, die Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Etwas gegenteiliges wäre nur gerechtfertigt, wenn eine Pflicht zur Geheimhaltung und eine damit verbundene Pflicht zur Zeugnisverweigerung besteht. Eine solche gesetzliche Pflicht existiert für Journalisten jedoch ausdrücklich nicht. Journalisten sind nur mit einer vorherigen Geheimhaltungsvereinbarung zum Quellenschutz verpflichtet, daraus folgend müssen Informanten eines Print- oder sonstigen Mediums mit der Veröffentlichung, der überlassenen Informationen und ihrer eigenen Enttarnung, rechnen.

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07. Juli 2023

Verständnishorizont von Werbeangaben für Arzneimittel

Viele Kapseln gefühlt mit Kügelchen liegen auf weißem Hintergund
Urteil des OLG Hamburg vom 06.06.2019, Az.: 3 U 158/18

Ist die Werbeangabe in ihrem werblichen Kontext so eindeutig, dass der Verkehr keine davon abweichende Bedeutung erwartet, muss sich der Werbende daran festhalten lassen. Werbliche Claims oder Fußnotenangaben, welche die Angabe in ihr Gegenteil verkehrt, konterkariert oder mit gänzlich anderem Sinn versehen, bleiben außer Betracht. Zudem ist die Werbung mit der Angabe „Weniger Einnehmen“ dahingehend irreführend, dass der Verkehr die Angabe so versteht, dass ein Patient bei der Einnahme des beworbenen Mittels weniger Wirkstoff einnimmt, als bei vergleichbaren Präparaten.

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07. Juli 2023

Weitreichender Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers

Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 20.12.2018, Az.: 17 Sa 11/18

Der Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers nach Art. 15 DSGVO bezieht sich auch auf solche Daten, die in einem Betriebsinternen Hinweisgebersystem gespeichert werden. Ein solches Hinweissystem wurde von der Beklagten, einem Automobilhersteller, dazu genutzt Compliance Checks durchzuführen. Problematisch war in diesem Verfahren, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gemäß Art. 23 DSGVO i.V.m. § 34 Abs. 1 BDSG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BDSG nicht besteht, wenn durch die Auskunft Informationen veröffentlicht werden, die aufgrund von berechtigten Interessen von Dritten geheim bleiben müssen. Aufgrund dessen verweigerte der Automobilhersteller den Auskunftsanspruch und argumentierte, dass er Personen schützen müsse, die Informationen an das betriebsinterne Hinweisgebersystem lieferten. Dem stimmte das Gericht zwar grundsätzlich zu, allerdings hätte in diesem Fall genauer dargelegt werden müssen, an welchen konkreten Informationen ein Geheimhaltungsinteresse bestehe, weshalb der Kläger einen Auskunftsanspruch hat.

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02. März 2023

Zusendung von Werbemails nach Erlöschen der Einwilligung unzulässig

Laptop mit E-Mail-Symbol
Urteil des AG München vom 14.02.2023, Az.: 161 C 12736/22

Eine ursprünglich bestehende Einwilligung in die Zusendung von E-Mail Werbung gilt jedenfalls dann als erloschen, wenn in einem Zeitraum von vier Jahren ein Account, bei dessen Erstellung ein Newsletter abonniert wurde, nicht mehr genutzt und in Kenntnis hiervon auch keine weitere Werbung übersandt wurde. Der Werbende muss sich vor der neuerlichen Zusendung von E-Mail Werbung bei dem Empfänger erkundigen, ob die ursprüngliche Einwilligung fortbesteht. Ansonsten steht dem Erwerber der E-Mail Werbung ein Unterlassungsanspruch zu.

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