Pressemeldung zum Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 24.10.2012, Az.: 5 U 38/10 Das Zugreifen auf die Buchungswebsite einer Fluggesellschaft zum Zweck der kommerziellen Flugvermittlung kann als unlauterer Schleichbezug wettbewerbsrechtlich unzulässig sein. Denn auch die unautorisierte Vermittlung von Leistungen kann den Anbieter in seiner wettbewerbsrechtlichen Entfaltung behindern, sofern dadurch seine eigentlichen Vertriebswege entgegen dessen Absicht und in unlauterer Weise umgangen werden. Zudem ist auch das Interesse der Fluggesellschaft, ihre Leistungen zu Preisen ohne Vermittlungsprovision anbieten zu können, schutzfähig, welches inbesondere dann auch noch verletzt wird, wenn das betreffende Internet-Reiseportal seine Kosten derart intransparent gestaltet, dass die Kunden gar nicht erkennen, dass die Zusatzgebühr von dieser und nicht der Fluggesellschaft erhoben wird.
Urteil des Brandenburgischen OLG vom 28.08.2012, Az.: 6 U 78/11
Das Einstellen von Zeitungsartikeln in das Online-Archiv einer Zeitung, das der Öffentlichkeit zugänglich ist, kann zu einem Unterlassungsanspruch des Journalisten führen, wenn dieser weder ausdrücklich, noch stillschweigend der Zeitung auch die Nutzungsrechte für eine derartige Veröffentlichung eingeräumt hat. Ferner können dem Journalisten Schadensersatzansprüche zustehen, die sich entweder nach dem Gewinn der Zeitung an diesen Online-Veröffentlichungen oder nach der Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr richten.
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 06.09.2012, Az.: 6 U 143/11 Eine Internetseite, welche Informationen zur Empfängnisverhütung enthält, kann auch dann einen unzulässigen gewerblichen Zusammenhang mit einem verschreibungspflichtigen Verhütungsmittel bewirken, wenn das Arzneimittel auf der Homepage nicht eindeutig benannt wird. Wird beim Leser aufgrund der Gesamtumstände eine gedankliche Verbindung zwischen der Internetseite und dem indirekt beworbenen Arzneimittel hervorgerufen, liegt eine produktbezogene Werbung vor. Alle Aussagen, die darauf abzielen, den Absatz eines Arzneimittels zu fördern - wenn auch indirekt – gelten als Werbung für das entsprechende Medikament.
Pressemitteilung Nr. 193/2012 des BGH zum Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 In der Vergangenheit urteilten die deutschen Gerichte unterschiedlich zur Haftung von Eltern für von ihren minderjährigen Kindern vorgenommene Urheberrechtsverletzungen über Internettauschbörsen. In seinem heutigen Urteil hat der Bundesgerichtshof nun die Aufsichts- und Prüfungspflichten von Eltern gegenüber Kindern deutlich eingeschränkt: Solange keine konkreten Anhaltspunkte einer rechtsverletzenden Nutzung des Internets durch das Kind vorliegen, ist es zur Vermeidung einer Haftung durch die Eltern nicht erforderlich, ihre Kinder zu überwachen.
Urteil des LG Saarbrücken vom 26.10.2012, Az.: 13 S 143/12 Eine Vergütungsklausel für eine Leistung wird jedenfalls dann nicht Vertragsbestandteil, wenn diese Leistung üblicherweise unentgeltlich angebotenen wird (hier: Branchenbucheintrag), die Klausel selbst an einem völlig ungewöhnlichen Ort zu finden ist, drucktechnisch unauffällig im Vertrag mit aufgenommen wurde und zusätzlich durch eine ungewöhnliche Währungsangabe (Euro statt EUR) die Wahrnehmung der Preisangabe erschwert wird. Gemäß § 305 c Abs. 1 BGB ist eine solche Vergütungsklausel unzulässig und wird nicht Vertragsbestandteil.
Beschluss des KG Berlin vom 21.09.2012, Az.: 5 W 204/12
Ein Wettbewerbsverstoß wegen der fehlenden Benennung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person im Impressum wurde verneint, da eine derartige Regelung nach Unionsrecht fehlt. Das nationale Recht schreibt zwar eine Informationspflicht im Telemediengesetz vor, allerdings wäre nach der UGP-Richtlinie eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Vorschrift notwendig. Die vorenthaltene Information stellt zudem keine unlautere Irreführung durch Unterlassen dar, da nur die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentliche Angaben zu qualifizieren sind.
Urteil des OLG München vom 10.05.2012, Az.: 29 U 515/12 Eine Schleichwerbung, die in einem Wikipedia-Eintrag eingebettet wird, ist wettbewerbswidrig. Der Verbraucher erwartet bei einem solchen keine Wirtschaftswerbung, sondern eine neutrale Recherche eines Dritten. Die Verschleierung des Werbecharakters ist damit zur Täuschung der Verkehrskreise geeignet und beeinflusst diese.
Einstweilige Verfügung des LG Berlin vom 30.05.2007, Az.: 52 O 254/07 Das Bewerben einer Garantie im Rahmen eines Internet-Verkaufsportals ist unlauter, sofern dabei keine Angaben zu ihrem Inhalt und Geltungsbereich gemacht werden (nach neuester BGH nicht unlauter, vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2011 − I ZR 133/09). Ebenfalls ist es wettbewerbswidrig, im Verkehr zwischen Händler und Endkunden die Gewährleistung bei Neuware auf ein Jahr zu reduzieren. Darüber hinaus wurden mehrere Klauseln streitgegenständlicher AGB als nicht wettbewerbskonform eingestuft: So darf der Gefahrübergang nicht auf einen Punkt vor dem Eintreffen beim Kunden vorverlegt werden, für Individualabreden darf nicht die Schriftform gefordert werden und auch der Vermerk, dass die „Angebote freibleibend und unverbindlich“ sind, ist nicht zulässig.
Pressemitteilung des ArbG Duisburg vom 23.10.2012, Az.: 5 Ca 949/12 Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und von Kollegen in sozialen Netzwerken wie Facebook können eine Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung rechtfertigen. Ein solcher Eintrag greift nachhaltig in die Rechte des Betroffenen ein, da er bis zur Löschung unzählige Male gelesen werden kann. Von einer fristlosen Kündigung kann jedoch abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer im Affekt gehandelt hat und die Kollegen nicht namentlich benannt wurden, sodass diese nicht identifizierbar sind.
Urteil des AG Hamburg-Mitte vom 11.09.2012, Az.: 18b C 389/11 Wird auf einer Webseite eine Mailingliste beworben, begründet dies eine Leistungspflicht des Betreibers, allen Nutzern den Zugang zu und die Teilnahme an dieser Mailingliste zu gewähren. Mit der Registrierung des Nutzers kommt es zum Vertragsschluss zwischen ihm und dem Betreiber. Die Kündigung eines registrierten und freigeschalteten Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund möglich. Hierfür müsste der User gegen bestimmte Regeln, wie die Angabe wahrheitsgemäßer Daten, verstoßen haben. Beschwert sich ein Nutzer über den Ausschluss und wird ihm dabei mitgeteilt, dass dieser endgültig und eine weitere Diskussion nicht gewünscht ist, stellt dies eine Leistungsverweigerung dar, welche dem Nutzer einen Anspruch auf Ersatz seines Verzögerungsschadens gewährt.
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