Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“
Einschränkungen für Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln
Urteil des LG Wiesbaden vom 07.12.2011, Az.: 11 O 29/11
Die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel darf nur durch Apotheken erfolgen. Die Versendung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln kann auch durch Logistik-Unternehmen geschehen. Allerdings darf nicht der Anschein erweckt werden, dass das Logistik-Unternehmen die Arzneimittel vertreibt und nicht die dahinter stehende Apotheke.Co-Box als Versandapotheke
Beschluss des VGH Hessen vom 15.03.2012, Az.: 7 B 371/12
Das Aufstellen einer Co-Box (Bestellterminal) in einem Drogeriemarkt zum Zwecke des Verkaufs von Arzneimitteln stellt kein Betreiben einer Präsenz-Apotheke dar. Ein aufgestelltes Bestellterminal in Verbindung mit einer Bildschirmberatung durch einen Apotheker und die gleichzeitige Einrichtung einer Pick-up-Station (Abholstelle) für die Arzneimittel, ist vielmehr als Versandapotheke zu erkennen.Ehefrau haftet nicht für Rechtsverletzungen des Ehemanns
Die Inhaberin eines Internetanschlusses haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen, die ihr Ehemann im Rahmen der Nutzung von Peer-to-Peer-Netzwerken begeht. Sofern sie von den Geschehnissen keine Kenntnis hatte, kommt weder eine Haftung als Täterin oder Teilnehmerin noch eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung oder des gefahrerhöhenden Verhaltens in Betracht.
Haftung für Werbelinks auf Parkseite
Es erfreut sich großer Beliebtheit, Domains, die noch nicht benutzt werden, zu parken. Auf der Parkseite werden üblicherweise Werbelinks angezeigt. Auch wenn der Domaininhaber hierdurch nicht reich werden wird, kann er hoffen, dass jedenfalls die Registrierungsgebühren bei der DENIC gedeckt werden. Nach einer Entscheidung des VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2012, Az.: 27 K 6228/10, könnte es allerdings passieren, dass solche Werbelinks dem Domainhaber teuer zu stehen kommen.
Software „Observer“ nicht zur Ermittlung von IP-Adressen im Filesharing geeignet
Beschluss des OLG Köln vom 20.01.2012, Az.: 6 W 242/11
Die Software zur Erfassung von IP-Adressen muss dazu geeignet sein Rechtsverletzungen zuverlässig zu ermitteln. Eine Anordnung gem. § 101 Abs. 9 UrhG setzt nämlich eine offensichtliche Rechtsverletzung voraus. Offensichtlich muss dabei sowohl die Rechtsverletzung, als auch die Zuordnung der Rechtsverletzung zu den begehrten Daten sein. Eine Vernehmung des Geschäftsführers der Recherchefirma ist nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ermittlung der Rechtsverletzungen durch die Software „Observer“ festzustellen.PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät
Parking-Domain kann Wettbewerbsverstoß darstellen
Haftung für Pharming
Rücktrittsvoraussetzungen eines Käufers beim Verbrauchsgüterkauf
Die Vorschrift des § 323 BGB ist im Hinblick auf die Verbrauchsgüterrichtlinie der Europäischen Union (EU RL 1999/44) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass für den Rücktritt alleine der Ablauf, nicht aber das Setzen einer angemessenen Frist erforderlich ist. Einer Fristsetzung bedurfte es daher entgegen dem Wortlaut des § 323 BGB nicht. Vielmehr genügt es, wenn eine angemessene Frist für die gegebene Gelegenheit der Nacherfüllung verstrichen ist, ohne dass der Käufer jene gesetzt hatte.

