Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

02. März 2022

Auch scharf formulierte Kritik ist nicht rechtswidrig

Bewertung mit einem Stern auf blauem Hintergrund
Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 16.02.2022, Az.: 9 U 134/21

Ein Immobilienmakler ging vor Gericht gegen eine kritische Internetbewertung über ihn selbst vor. In dieser wurde er u.a. als „arrogant und wenig hilfsbereit“ beschrieben. Das OLG entschied jedoch, dass diese Bewertung nicht rechtwidrig sei. Es handelte sich bei der Bewertung um eine Äußerung, die von der Meinungsfreiheit geschützt ist und diese hat bei einer Interessenabwägung gegenüber dem Schutz des sozialen Geltungsanspruchs des Maklers überwogen. Außerdem sei laut Gericht zu bedenken, dass der Makler aktiv den Auftritt im Online-Bewertungsportal gesucht hat, weswegen Kritik in gewissen Maßen auch „ertragen“ werden muss.

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22. Februar 2022

Cookiedienst Vereinbarkeit mit DSGVO nicht im Eilverfahren beurteilbar

Cookie auf einer Laptop-Tastatur
Beschluss des VGH Hessen vom 17.01.2022, Az.: 10 B 2486/21

Der Antragsteller, der sich gegen die Nutzung von Cookies im Rahmen einer Website wendet, besitzt keinen Anordnungsgrund. Er begehrt mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Regelung, die der im Klageverfahren zu erlangenden Regelung gleichkäme, so dass hierin eine jedenfalls zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen ist.

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16. Februar 2022

Facebook erhält kein Recht auf Löschung der Kommentare eines Nutzers

Urteil des OLG Celle vom 20.01.2022, Az.: 13 U 84/19

Ein Facebook-Nutzer hatte unter einem Artikel über das Abtreibungsgesetz in New York kommentiert: „die Amis sind einfach nur pervers, und haben spaß am morden echt furchtbar“, und unter einem Bericht über einen Vorfall mit einem Asylbewerber: „umfahren“. Facebook hatte daraufhin diese Beiträge gelöscht und das Konto des Nutzers gesperrt, wogegen der Nutzer gerichtlich vorging. In der zweiten Instanz hat nun das OLG Celle entscheiden, dass diese Klage teilweise begründet ist, denn der Entfernungsvorbehalt der Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards von Facebook sei unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Daraus ergibt sich allerdings keine so gravierende Vertragslücke, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre, eine ergänzende Vertragsauslegung, aus der sich ein Recht auf Löschung der Beiträge ergibt, kommt in diesem konkreten Fall mithin ebenfalls nicht in Betracht. Auch der aus § 242 BGB hergeleitete Rückgewährseinwand kann nicht geltend gemacht werden.

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10. Februar 2022

Facebook darf „erinnern“

Emoticons in rot, gelb, grün
Beschluss des LG Karlsruhe vom 19.01.2022, Az.: 13 O 3/22

Das Vorschalten/Einblenden eines Hinweises, mit dem ein Nutzer gebeten wird, vor dem Teilen eines zuvor nicht angeklicktem (und folglich nicht gelesenem) Facebook-Posts, diesen zunächst zu lesen, ist weder eine Herabsetzung der journalistischen Leistung der Autorin, noch eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs. Durch das Einblenden von Hinweisen, einen (ungelesenen) nicht angeklickten Text vor dem Teilen bitte zu lesen, wird der Verfasser des Beitrags nicht daran gehindert, den Beitrag zu publizieren und der Nutzer nicht daran gehindert, den Beitrag zu lesen und/oder ihn zu teilen. Zudem liege auch keine auf den Inhalt des Beitrags bezogene Stellungnahme von Facebook oder von ihr beauftragte Faktenprüfer vor, urteilte das Gericht. Folglich sah das Gericht in den Vorschaltungen keine paternalistischen Anmaßungen, die Vorbehalte eines Monopolisten gegenüber journalistischem Inhalt formulierten.

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10. Februar 2022

Keine Ansprüche von Webseiten-Betreibern gegen „Ad-Blocker“-Anbieter

Mann tippt auf Laptop mit Adblock Zeichen
Urteil des LG Hamburg 8. Zivilkammer vom 14.01.2022, Az.: 308 O 130/19

Gegen die Vertreiber von "Ad-Blockern" können keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche, die entsprechenden Browser-Plugins anzubieten, geltend gemacht werden. Die Vertreiber unterliegen auch keiner Auskunftspflicht bezüglich Downloadzahlen oder Anzahl der Nutzer von "Ad-Blockern" gegenüber den betroffenen Webseiten-Betreibern. Es liegt in diesen Fällen keine unberechtigte Vervielfältigung und/oder Umarbeitung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen i.S.d. §§ 69a, 69c Nr. 1 und 2 UrhG vor. Das Gericht führt zur Begründung näher aus, dass die Vorgänge, die durch die entsprechenden Browser-Plugins hervorgerufen werden und dazu führen, dass Werbung ausgeblendet wird, keine seitens der Webseite übermittelten Daten ändert. Vielmehr sei dies als Eingriff in den Ablauf des Programms zu werten, was jedoch nicht von § 69c Nr. 2 UrhG erfasst ist, sodass urheberrechtliche Ansprüche nicht gegeben sind.

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10. Februar 2022 Top-Urteil

Facebook: Kündigung ohne vorherige Abmahnung nur in Ausnahmefällen

Facebook Schriftzug mit Schloss auf Hintergrund Daten
Pressemitteilung Nr. 3/22 des OLG Karlsruhe zum Urteil vom 04.02.2022, Az.: 10 U 17/20

Facebook muss seine Nutzer über die Entfernung eines Beitrags unverzüglich informieren, bei einer Sperrung des Nutzerkontos sogar vorab. Eine Kündigung des Nutzungsvertrags durch das soziale Netzwerk ohne vorherige Abmahnung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, etwa bei besonders gravierenden Vertragsverletzungen. Dies entschied das OLG Karlsruhe und gab damit der Klage eines Facebook-Nutzers weitgehend statt.

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01. Februar 2022 Top-Urteil

BGH: Facebook muss Pseudonyme erlauben

Gesichter an einer Wand
Pressemitteilung Nr. 13/2022 des BGH zu den Urteilen vom 27.01.2022, Az.: III ZR 3/21 und III ZR 4/21

Bei dem sozialen Netzwerk Facebook ist es zulässig, Pseudonyme zu benutzen. Zwar müssen Verbraucher bei der Registrierung ihren richtigen Namen angeben, bei der weiteren Nutzung des Netzwerks allerdings nicht mehr. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Facebook, die eine Nutzung nur unter Verwendung des Klarnamens gestatten, sind unwirksam. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Urteile des Bundesgerichtshofs nur auf ältere Verträge beziehen, da es im Mai 2018 zu einer Rechtsänderung gekommen ist.

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26. Januar 2022

Auslegung des Regelungsgehalts eines Unterlassungsvertrags

Richterhammer auf Tastatur
Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 16.06.2021 Az.: 3 U 458/21

Das OLG Nürnberg hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass bei der Auslegung eines mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsvertrags neben dem Wortlaut auch die Art und Weise des Zustandekommens des Unterlassungsvertrags unter Berücksichtigung des Abmahnschreibens und der Korrespondenz der Parteien zu berücksichtigen sind. Zudem sind bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen.

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17. Januar 2022 Top-Urteil

Ferienhäuser gemischtsprachig anzubieten verstößt nicht gegen Verbraucherschutzrechte

Merkzettel online buchen
Urteil des LG Hamburg vom 16.12.2021, Az.: 15 U 160/20

Der Kläger hat Berufung gegen das Urteil des LG Hamburg eingelegt. Er macht einen Unterlassungsanspruch gemäß § 4e Abs. 1 n.F. UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) gegen das polnischsprachige Angebot einer Ferienwohnung geltend. Grund ist, dass ein Teil der Informationen auf Englisch verfasst ist. Der Kläger argumentiert, dass die gemischte Gestaltung den Verbraucher, der die englischen Details nicht versteht, über wesentliche Informationen irreführt und zur Buchung verleitet. Außerdem begründet er in der Berufung, dass die fremdsprachigen Informationen der beruflichen Sorgfalt widersprechen. Allerdings gibt es keine Sorgfaltspflichten des Unternehmens bezüglich der Bereitstellung der Informationen in der Landessprache, dies würde den Grundfreiheiten der EU, insbesondere dem freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) widersprechen. Außerdem fehlt es an der geschäftlichen Relevanz des Angebots. Der Unterlassungsanspruch würde erfordern, dass der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er mit den englischen Informationen nicht getätigt hätte.

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20. Dezember 2021

Check24 muss deutlich auf eingeschränkte Marktauswahl bei Versicherungsvergleich hinweisen

Preisvergleich / Münzenstapel mit Würfeln
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 06.05.2021, Az.: 2-03 O 347/19

Das Vergleichsportal Check24 muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass sein Vergleich von Haftpflichtversicherungen auf einer stark eingeschränkten Marktauswahl beruht. Ein Versicherungsmakler muss grundsätzlich sämtliche Versicherer, bei denen das Risiko des Versicherungsnehmers untergebracht werden kann, in seine Analyse mit einbeziehen. Will der Makler bestimmte Versicherer, beispielsweise solche, von denen er keine Courtagezahlung erwarten kann, von einer Vergleichsübersicht ausschließen, muss er seine Beratungsgrundlage nach § 60 Abs. 1 S. 2 VVG entsprechend reduzieren und dies dem Versicherungsnehmer ausdrücklich mitteilen. Ein Versicherungsinteressent erwarte bei der Nutzung eines Vergleichsportals eine tendenziell vollständige Einbeziehung der am Markt befindlichen Produkte. Nur so sei eine individuelle und ausgewogene Marktuntersuchung und Abwägung der Angebote durch den Verbraucher möglich.

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