Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

05. November 2008

Anforderungen an die urheberrechtliche Beseitigungspflicht

Urteil des LG Hamburg vom 23.11.2005, Az.: 308 O 583/05 Der Inhaber eines Urheberrechts hat im Falle einer Urheberrechtsverletzung einen Anspruch auf eine unverzügliche Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Die Beseitigungspflicht des Verletzers geht jedoch aber nur soweit, wie eine Beseitigung dem Schuldner tatsächlich möglich ist. Des Weiteren steht sie unter einem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt. Die Beseitigung muss also geeignet und erforderlich sein, um den widerrechtlichen Störungszustand zu beseitigen und sie muss zudem drüber hinaus dem Störer zumutbar sein. In diesem Rahmen hat der Schuldner alles in seiner Macht stehende zu tun, um die Störung vollständig zu beseitigen.
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05. November 2008

Verbot der Glücksspielwerbung im Internet rechtmäßig

Beschluss des BVerfG vom 14.10.2008, Az.: 1 BvR 928/08 Die in § 5 Abs. 1 bis 4 GlüStV geregelten Werbeverbote, insbesondere das Verbot der Glücksspielwerbung im Internet, sind nicht unangemessen. Das Verbot der Werbung in Fernsehen, im Internet oder per Telefon gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV stützt sich darauf, dass mit der Nutzung dieser Medien nach Einschätzung der Länder eine besonders starke Anreizwirkung verbunden ist. Eine solche Art der Werbung ist jedoch unvereinbar mit dem Ziel der Glücksspiel- und Wettsuchtbekämpfung. Das staatliche Glücksspielangebot soll lediglich der Kanalisierung des menschlichen Spieltriebs dienen, nicht jedoch einen förderungs- und ausbauwürdigen Wirtschaftszweig darstellen.
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05. November 2008

Gewerbliches Ausmaß beim Drittauskunftsanspruch gegenüber einem Internet-Provider

Beschluss des PfalzOLG vom 27.10.2008, Az.: 3 W 184/08

Von dem gewerbliche Ausmaß eines Downloads kann erst ausgegangen werden, wenn die illegallen Kopien und deren Verbreitung einen Umfang erreicht haben, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten und eigenen Gebrauch entsprechen würde. Ein offizieller Verzicht auf den Kopierschutz kann der Annahme einer das "gewerbliche Ausmaß" begründeten Schwere der Rechtsverletzung entgegenstehen.
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05. November 2008

Betreiber einer Bildersuchmaschine haftet für „thumbnails“

Beschluss des LG Hamburg vom 26.09.2008, Az.: 308 O 248/07 Das Bereithalten von urheberrechtlich geschützten Bildern als „thumbnails“ in der Datenbank einer Bildersuchmaschine zum Zwecke des Abrufs von Ergebnislisten aufgrund einer Suchanfrage stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar, das nicht durch urheberrechtliche Schrankenbestimmungen gedeckt ist und für das der Betreiber der Bildersuchmaschine als Täter haftet.
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04. November 2008

Bewertungen bei eBay

Urteil des AG Brühl vom 07.04.2008, Az.: 28 C 447/07

Allein die Möglichkeit bei eBay Bewertungen abzugeben, lässt darauf schließen, dass hierbei die persönliche Meinung gefragt ist und gerade keine objektiven Tatsachen behauptet werden. Deshalb kann ein Anspruch auf Widerruf und Unterlassung hinsichtlich dieser Bewertungen nicht gegeben werden, soweit die Kriterien von eBay eingehalten wurden und die Grenze zur Unsachlichkeit nicht überschritten ist.
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04. November 2008

Wert des Auskunftsanspruchs

Beschluss des OLG Köln vom 09.10.2008, Az.: 6 W 123/08

Bei Rechtsverletzungen im Rahmen von Internettauschbörsen beruht die Streitwertfestsetzung auch beim bloßen Auskunftsverfahren regelmäßig auf einer Beurteilung des gesamten Verfahrens. Dabei hängt der festzusetzende Wert nicht von der Anzahl der IP-Adressen ab, sondern es wird das jeweilige urheberrechtlich geschützte Werk ins Zentrum der Betrachtung gestellt.
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04. November 2008

„klingeltöne.de“

Urteil des LG München I vom 06.02.2007, Az.: 33 O 11107/06

Da der Domainname "klingeltöne.de" sowie der Firmennamen "Klingeltöne.de GmbH" keinen markenrechtlichen Schutz für Klingeltöne erlangen kann, verletzt die Verwendung von Metatags, auch wenn der Begriff "klingeltöne" in unmittelbarer Nähe mit dem Kürzel "de" verwendet wird, keine Urheber- oder Markenrechte des Inhabers. Daneben müssen bei einem derart schwachen Firmennamen Drittbenutzungen hingenommen werden.
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