Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“
Anforderungen an die urheberrechtliche Beseitigungspflicht
Zahlungspflicht versteckt in AGB, Pressemitteilung vom 16.01.2007, Az.: 161 C 23695/06
Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste.
Bewertungen bei eBay
Allein die Möglichkeit bei eBay Bewertungen abzugeben, lässt darauf schließen, dass hierbei die persönliche Meinung gefragt ist und gerade keine objektiven Tatsachen behauptet werden. Deshalb kann ein Anspruch auf Widerruf und Unterlassung hinsichtlich dieser Bewertungen nicht gegeben werden, soweit die Kriterien von eBay eingehalten wurden und die Grenze zur Unsachlichkeit nicht überschritten ist.
Wert des Auskunftsanspruchs
Bei Rechtsverletzungen im Rahmen von Internettauschbörsen beruht die Streitwertfestsetzung auch beim bloßen Auskunftsverfahren regelmäßig auf einer Beurteilung des gesamten Verfahrens. Dabei hängt der festzusetzende Wert nicht von der Anzahl der IP-Adressen ab, sondern es wird das jeweilige urheberrechtlich geschützte Werk ins Zentrum der Betrachtung gestellt.
„klingeltöne.de“
Da der Domainname "klingeltöne.de" sowie der Firmennamen "Klingeltöne.de GmbH" keinen markenrechtlichen Schutz für Klingeltöne erlangen kann, verletzt die Verwendung von Metatags, auch wenn der Begriff "klingeltöne" in unmittelbarer Nähe mit dem Kürzel "de" verwendet wird, keine Urheber- oder Markenrechte des Inhabers. Daneben müssen bei einem derart schwachen Firmennamen Drittbenutzungen hingenommen werden.
Auskunftsanspruch bei Verletzung des Urheberrechts in gewerblichem Ausmaß
Mein Computer gehört (meistens) mir – Urteil des BVerfG zur Onlinedurchsuchung
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. ... Nachdem wir bereits die
Unternehmereigenschaft eines eBay-Verkäufers
Die Unternehmereigenschaft eines eBay-Verkäufers ist anhand von verschiedenen Indizien zu bestimmen. Dabei sind insbesondere Zahl und Häufigkeit der Auktionen, die Geschäftsgegenstände, der Auktionsumsatz, der Auftritt des Verkäufers, etwaige Werbebeschreibungen und das Betreiben eines eBay-Shops als maßgebliche Kriterien heranzuziehen.
Keine Gewinnzusage durch „Pop-up-Fenster“
Eine als "Pop-up-Fenster" gestaltete Werbeeinblendung mit dem Inhalt: "Sie sind unser 999.999 Besucher, jetzt online um:... Herzlichen Glückwunsch - Sie haben dadurch die freie Auswahl gewonnen: Audi A5, 25.000,- Euro, Mulitmediapaket...." stellt weder eine Gewinnzusage, noch eine vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB dar.

