Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

01. März 2007

Verfall von Gutscheinen nach einem Jahr bei Amazon ist wettbewerbswidrig

Urteil des LG München I vom 01.03.2007, Az.: 12 O 22084/06 Bei dem Internethändler Amazon galten Gutscheine bislang immer nur ein Jahr ab Ausstellungsdatum. Laut dem Urteil des LG München I vom 01.03.07, Az 12 O 22084/06, ist dies unzulässig. Die gesetzlichen Bestimmungen schreiben eine Verjährung des Anspruchs erst in drei Jahren vor, hat das LG München I zutreffend festgestellt.
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22. Februar 2007

Unternehmer-Eigenschaft bei eBay

Urteil des AG Wernigerode vom 22.02.2007, Az.: 10 C 659/06 Bei knapp 1.400 Bewertungen ist von einer unternehmerischen Tätigkeit des eBay-Anbieters auszugehen. Will sich ein eBay-Verkäufer auf seine Eigenschaft als Privatverkäufer berufen, muss er bei 1.387 eBay Bewertungen dezidierte Ausführungen machen.
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22. Februar 2007

Anschlussinhaber haften auch für über ihre ungeschützte WLan-Verbindung vorgenommenen Urheberrechtsverletzungen durch Unbekannte

Urteil des LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.2007, Az.: 2-3 O 771/06 Wer unbekannten Dritten die Nutzung seines Internetzugangs über eine ungeschützte WLan-Verbindung ermöglicht, kann als Störer für Urheberrechtsverletzungen haften, die durch diese Dritten über den Internetzugang begangen wurden. Im vorliegenden Fall ging es darum, dass widerrechtlich Musikaufnahmen von dem Internetanschluss des Beklagten über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und so herunter geladen und angehört werden konnten. Der Beklagte selbst hatte jedoch nicht an dem Filesharing-System teilgenommen. Vielmehr wurde sein Internetzugang unbekannterweise von Dritten hierfür missbraucht. Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main sei es allgemein bekannt, dass ungeschützte WLan-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen. Die Verwendung einer ungeschützten WLan-Verbindung für den Zugang ins Internet birge demnach die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von - unbekannten - Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, insbesondere Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Dies löse wiederum gewisse Prüfungs- und ggf. Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit der Rechtsverletzung vorzubeugen. Rechtlich und tatsächlich sei man hiernach als Inhaber eines Internetzugangs über eine WLan-Verbindung in der Lage, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen zu treffen, die von unbekannten Dritten über diese WLan-Verbindung vorgenommen wurden. Ein Anschlussinhaber hat sich insoweit umfassend zu informieren, welche Möglichkeiten er für etwaige  Rechtsverletzungen schafft und wie er solchen Verletzungen vorbeugen kann. Der Anschlussinhaber  hat technische Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen, um Rechtsverletzungen zu verhindern. So könne bspw. ein persönlicher Password-Schutz eingerichtet und der Router während der Abwesenheit des eigentlichen Anschlussinhabers ausgeschaltet werden. Soweit dem gegenüber lediglich der PC ausgeschaltet wird, stellt dies keine wirksame Verhinderung von Rechtsverletzungen dar. Die schützt nicht vor Rechtsverletzungen durch Musikdownloads von unbekannten Dritten über einen WLan-Anschluss. Der Anschlussinhaber haftet insofern ebenfalls für solche Verletzungshandlungen.
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20. Februar 2007

Haftung einer Suchmaschine

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 20.02.2007, Az.: 7 U 126/06 Der Betreiber einer Suchmaschine haftet bei Suchergebnissen nicht für persönlichkeitsrechtsverletzende Texte. Insofern der Text des Suchergebnisses mehrere Deutungen zulässt, die nicht insgesamt rechtsverletzend sind, besteht auch kein Unterlassungsanspruch.
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14. Februar 2007

Problematik des Widerrufs- und Rückgaberechts

Beschluss des OLG Hamburg vom 14.02.2007; Az.: 5 W 15/07 Der Hinweis in einem Internetshop, dass unfreie Ware nicht angenommen wird, ist vom Verbraucher so zu verstehen, dass er zunächst in Vorleistung treten und die Sendung ausreichend frankieren muss. Dies steht der Regelung des § 357 Abs. 2 satz 2 BGB entgegen, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer tragen muss. Das Gericht sah in dieser Formulierung einen Wettbewerbsverstoß, der den Markt nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
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13. Februar 2007

eBay-Powerseller müssen ihre Vornamen veröffentlichen

Urteil des KG Berlin vom 13.02.2007, Az.: 5 W 34/07 Gewerbliche Händler, die die Auktionsplattform eBay nutzen, müssen dort ihren vollständigen Namen angeben. Das Berliner Kammergericht hat mit Beschluss vom 13.02.2007 entschieden, dass schon das Fortlassen des Vornamens wettbewerbswidrig ist. Denn nur so ist die die Vorgabe der Informationspflichten-Verordnung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB-InfoV) einzuhalten, nach der sich Käufer vorvertraglich über die genaue Identität eines Händlers und dessen "ladungsfähige Anschrift" informieren können müssen. 
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08. Februar 2007

Verwendung einer Marke in Form von „Weiß-auf-Weiß-Schrift“ ist unzulässig

Urteil des BGH vom 08.02.2007, Az.: I ZR 77/04 Wenn auf Webseiten Markennamen in weißer Schrift auf weißem Hintergund eingebunden werden, spricht man von "Weiß-auf-Weiß-Schrift". Diese Markennamen sind für den Besucher der Seiten unsichtbar, werden jedoch von Suchmaschinen gefunden und verbessert dadurch die Listung der Webseite, wenn die jeweiligen Markennamen in den Suchmaschinen eingeben werden. Dieses Vorgehen hat der BGH klar für unzulässig erklärt.
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08. Februar 2007

Internet-Werbung mit befristeter Preissenkungsaktion wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Stuttgart vom 08.02.2007, Az.: 2 U 136/06 1. Die Bewerbung einer Preisreduzierung durch einen Lebensmittel-Discounter im Internet unter der Bezeichnung "billiger" verstößt dann gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG, wenn die Reduzierung bereits im Zeitpunkt der Werbung als eine befristete geplant ist und die Befristung weniger als 1 Monat beträgt. ...
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08. Februar 2007

grundke.de

Urteil des BGH vom 08.02.2007, Az.: I ZR 59/04

1. Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 – I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 – segnitz.de).

2. Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung – abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags – dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.

3. Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.

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