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Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“
24. Juni 2004 Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 24.06.2004, Az.: 3 U 13/03 Mit Entscheidung vom 24.06.2004 hat das OLG Frankfurt a.M. das Urteil des Landgericht Gießen (AZ 5 O 134/02) folgendermaßen abgeändert und neu gefasst: Wer Telefonkommunikationsdienstleistungen erbringt, muss sicherstellen, dass Telefonverbindungen zu 0190-Service-Nummern nach einer Stunde abgeschaltet werden (Pressemitteilung OLG Frankfurt a.M. vom 01.07.2004).
Der Netzbetreiber hatte geltend gemacht, dass er ohne vertragliche Beziehungen zu den Anbietern der 0190er-Rufnummer (Dienstebetreiber) keinen Einfluss auf die vom Anschluss des Beklagten aus aufgebauten Verbindungen nehmen könne. Eine zwangsweise Unterbrechung der Verbindung eines solchen Telefon-Providers sei nicht möglich. Das Landgericht Gießen ist dieser Argumentation gefolgt und hatte der Zahlungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG Frankfurt a.M. diese Entscheidung abgeändert und der Klägerin lediglich das Nutzungsentgelt für eine Stunde zugesprochen.
Dem Anschlussinhaber steht nach Auffassung des OLG in Höhe des eine Stunde überschreitenden Verbindungspreises ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch die Netzbetreiberin zu, mit dem er gegen die Entgeltforderung aufrechnen könne.
Weiterlesen 19. Mai 2004 Beschluss des Obersten Gerichtshof Österreich vom 19.05.2004, Az.: 4 Ob 131/05a 1. Die Benutzung einer "catch-all"-Funktion bei Domains stellt keine Markenverletzung dar, da kein kennzeichenmäßiger Gebrauch vorliegt.
2. Die Benutzung einer "catch-all"-Funktion bei Domains ist dagegen wettbewerbswidrig, weil hierdurch Mitbewerber in ihrer freien Entfaltung behindert werden.
Weiterlesen 19. April 2004 Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 19.04.2004, Az.: U 235/03 Stattet der Inhaber eines Telefonanschlusses diesen mit einer Sperrvorrichtung gegen 0190er-Rufnummern aus, so muss er nicht für 0190er Einwahlen zahlen, wenn diese aufgrund der Manipulation von Dritten zustande gekommen sind. Die Beweislast hierfür trägt der Kunde. Es genügt, wenn der Anschlussinhaber die Sperre von einer Fachfirma hat anbringen lassen und in einem ihm zumutbaren Rahmen fortlaufend kontrolliert hat.
Weiterlesen 08. April 2004 Urteil des OLG Celle vom 08.04.2004, Az.: 13 U 213/03Nach dem Urteil des OLG Celle verletzt ein Provider, der auf eigenen Namen im Auftrag des Kunden eine Domain registriert auch dann das Namensrecht eines Namensinhabers, wenn der Kunde ebenfalls berechtigter Namensinhaber des Domainnamens ist. Bereits die Registrierung der Domain führe zu einer Zuordnungsverwirrung. Hieran ändere nichts, dass sich der Provider gegenüber dem Kunden verpflichtet habe die Domain und Webseite für diese zu nutzen.
Weiterlesen 25. März 2004 Urteil des LG Arnsberg vom 25.03.2004, Az.: 8 O 33/04 Der Hinweis eines gewerblichen Internetverkäufers innerhalb seiner Widerrufsbelehrung, dass die Annahme unfreier Rücksendungen verweigert wird, ist unzulässig.
Weiterlesen 17. März 2004 Urteil des BGH vom 17.03.2004, Az.: VIII ZR 95/03 Ein konkludenter Vertragsschluß durch Entnahme von Energie kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden.
Weiterlesen 11. März 2004 Urteil des BGH vom 11.03.2004, Az.: I ZR 81/01 a) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
b) Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
c) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
Weiterlesen 04. März 2004 Urteil des BGH vom 04.03.2004, Az.: III ZR 96/03 Mit seinem aufsehenerregenden Urteil vom 4. März 2004 hat der BGH die sich in der Rechtsprechung abzeichnende verbraucherfreundliche Tendez im Zusammenhang mit den sog. "Dialer-Urteilen" bestätigt. Wählt sich ein Dialer unbemerkt vom Kunden ein, so ist dieser nicht zur Zahlung von 0190er und 0900er Gebühren verpflichtet, wenn dem Anschlussinhaber kein Verstoss gegen seinen Sorgfaltspflichten zur Last fällt.
Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer Berlinerin kam im Jahr 2000 die Telefonrechnung auf die stolze Summe von rund 9.000 Euro. Es wurde festgestellt, dass dieser Betrag durch einen Dialer verursacht wurde, den sicher der damals 16-jährige Sohn der Frau heruntergeladen hatte. Das Dialer-Programm manipulierte die DFÜ-Netzwerk-Einstellungen auf eine Art und Weise, dass bei jedem Gang ins Internet die Einwahl fortan über eine 0190-Nummer erfolgte. Auch eine Löschung der fraglichen Dateien änderte daran nichts. Der Knackpunkt war außerdem, dass die Manipulation von der Mutter und ihrem Sohn bei einem normalen Computerbetrieb nicht bemerkbar war.
Der BGH erklärte zwar, dass der Vertrag der Parteien keine ausdrückliche Bestimmung für einen Fall wie diesen enthalte. Der Senat hat jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (hier die Telefongesellschaft Berlikomm) und den Rechtsgedanken aus § 16 III 3 TKV herangezogen. Hiernach hat der Kunde keine Vergütungspflicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte, sofern er diese nicht zu vertreten hat. Da die Klägerin ein ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe, sei es angemessen, dass sie auch das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern trägt, wenn der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Außerdem bestehe laut BGH kein Verpflichtung für den Kunden, Schutzmassnahmen gegen einen Dialer zu treffen, wie z.B. Schutzprogramme oder eine Sperrung von 0190-Nummern, wenn es keinen Anlass dazu gibt. >>weiter
Weiterlesen 25. Februar 2004 Urteil des LG Düsseldorf vom 25.02.2004, Az.: 2a O 247/03 Nach dem Urteil des LG Düsseldorf genügt die bloße Adressierung einer Website mit einer Domain nicht zur Begründung von Kennzeichenrechten an einer geschäftlichen Bezeichnung. Diese entsteht erst, wenn sich die Domain als Schlagwort oder Abkürzung des Unternehmenskennzeiches in seiner Gesamtheit darstellt. Der Aufdruck des Domainnamens auf Werbegeschenken ergibt, dass nicht nur auf die Adressierung der Website, sondern auf das Unternehmen als Ganzes hingewiesen werden sollte.
Wer eigene Kennzeichenrechte besitzt, darf diese auch einem anderen Kennzeicheninhaber zum Kauf anbieten.
Weiterlesen 11. Februar 2004 Urteil des Hanseatischen OLG Bremen vom 11.02.2004, Az.: 1 U 68/03 Im Verkehr zwischen Unternehmern gilt der Grundsatz, dass der Verwender dem anderen Teil ermöglichen muss, von dem Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Unternehmer müssen nämlich mit höherer Sorgfalt als Privatleute selbst zur Klarstellung der Geschäftsbeziehung beitragen; von ihnen kann deshalb erwartet werden, dass sie ihnen unbekannte AGB anfordern oder sich sonst beschaffen. Von Unternehmern kann erwartet werden, dass sie die AGB eines anderen Unternehmens unter einer von diesem angegebenen Internetadresse abrufen. Der Verweis auf eine Internetseite stellt somit eine wirksame Einbeziehung von AGB unter Unternehmen dar.
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