Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

16. Juli 2003

Vorsicht bei Musiktauschbörsen – Haftung für mp3-Upload !

Urteil des LG München I vom 16.07.2003, Az.: 8790/03 Als erstes Gericht in Deutschland hat das LG München I die Haftung eines Verantwortlichen einer Webseite zum Download von mp3-Musiktiteln bejaht. Das Gericht bestätigte damit die einstweilige Verfügung vom 12.05.2003. Das Urteil dürfte weit reichende Auswirkungen auf Musiktauschbörsen und Teilnehmer von Musiktauschbörsen haben.
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16. Juli 2003

Preisedrücken bei eBay wird von Kartellamt bestraft

Das Bundeskartellamt achtet auch bei der Internet-Auktionsbörse ebay auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln. Deutschlands oberste Wettbewerbshüter verhängten eine Geldbuße von rund 100.000 Euro gegen den Hersteller von Batterien und Akkuladegeräten, Ansmann Energy GmbH. Das Unternehmen habe mehrfach versucht, Mindestpreise für den Verkauf seiner Produkte über ebay durchzusetzen, rügte das Kartellamt. Aus Sicht der Firma Ansmann ergeben manche Internetauktionen zu niedrige Preise. Das Unternehmen habe daher verschiedenen Händlern mehrfach mit Lieferstopp gedroht und schließlich mit 18 Händlern Mindestpreisregeln vereinbart. Dies sei laut dem Bundeskartellamt ein klarer Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln.
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16. Juli 2003

Privater Betreiber von mp3-Tausch-Forum haftet

Urteil des LG München I vom 16.07.2003, Az.: 21 O 8790/03 Ein Aufsehen erregendes Urteil hat das LG München I am 16.07.2003 zum Anbieten von mp3-Dateien im Internet gefällt: Zum wohl ersten Mal wurde eine Privatperson abgemahnt, da sie angeblich Betreiber einer der größten Downloadseiten im mp3-Bereich sei. Dies wird von der Privatperson bestritten. Abgemahnt haben die größten Musiklabels: Die Warner Music Group Germany, die Universal Music Studios, BMG München, BMG Berlin und die EMI Musik Group mit 250.000 Euro Streitgegenstand pro Unterlassungserklärung. Vor dem Landgericht München I hat nur die EMI Musik Group geklagt. Als erstes wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt. Gegen diese legte die beklagte Privatperson Widerspruch ein. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die einstweilige Verfügung jedoch aufrechterhalten.
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16. Juli 2003

Vorsicht bei Musiktauschbörsen – Haftung für mp3-Upload !

Urteil des LG München I vom 16.07.2003, Az.: 21 O 8790/03 Als erstes Gericht in Deutschland hat das LG München I die Haftung eines Verantwortlichen einer Webseite zum Download von mp3-Musiktiteln bejaht. Das Gericht bestätigte damit die einstweilige Verfügung vom 12.05.2003. Das Urteil dürfte weit reichende Auswirkungen auf Musiktauschbörsen und Teilnehmer von Musiktauschbörsen haben.
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09. Juli 2003

Mehrwertdiensterufnummernbetreiber trägt Beweislast für gebührenfreie Anfangszeit

Urteil des AG Hildesheim vom 09.07.2003, Az.: 21 C 170/03 Beruft sich der Kläger im außergerichtlichen Schriftverkehr auf eine "gebührenfreie Anfangszeit bei 0190-Diensten" im außergerichtlichen Verfahren, so muss er trotzdem später im gerichtlichen Verfahren beweisen, wie sich dies auf die Kosten einer nur zehn Sekunden dauernden Dialerverbindung ausgewirkt haben soll.
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03. Juli 2003

Bestätigung des Urteils vom 02.05.2003

Urteil des LG Köln vom 03.07.2003, Az.: 31 O 287/03 Mit dem seinem neuen Urteil bestätigt das Landgericht Köln seine bisherige Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung vom 02.05.2003. Danach können Netzbetreiber nach §§ 312 e BGB, 3 BGB-InfoV, 13 a TKV auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie 0190-er Rufnummern Dritten zum Einsatz für rechtswidrige Dialersoftware zur Verfügung stellen.
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27. Mai 2003

Netzbetreiber ist für die Inanspruchnahme von Leistungen beweispflichtig

Urteil des AG Bünde vom 27.05.2003, Az.: 6 C 302/02 Das AG Bünde sah den Netzbetreiber als beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden an. Die Vorlage einer offenkundigen Bildschirmanzeige von einmal 12 und einmal 20 Datensätzen ist kein Beweis für die Inanspruchnahme von irgendwelchen Leistungen, auch wenn in dem Ausdruck als Quelle jeweils die Festnetznummer der Beklagten aufgeführt ist. Kann ein Anbieter nicht festgestellt werden, da der Netzbetreiber die Zielrufnummer unkenntlich gemacht hat, so besteht der geltend gemachte Anspruch schon deswegen nicht. Es kann aufgrund des erheblichen Missbrauchs von Dialern nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Einverständnis des Nutzers durch die Betätigung eines entsprechenden Buttons in der Software erteilt wurde. Der Netzbetreiber muss dies darlegen und beweisen.
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29. April 2003

Festgelegte Preise müssen in den AGBs bekannt gegeben werden

Urteil des AG Kaiserslautern vom 29.04.2003, Az.: 1 C 291/03 Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Zahlungsanspruch wegen einer 0190-er Nummer abgewiesen. Angesichts der Höhe der Dienstleistung von über 90 EUR war es der Klägerin nach § 305 a BGB zuzumuten, die in ihren Geschäftsbedingungen festgelegten Preise zuvor bekannt zu geben.
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