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Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“
15. Januar 2003 Urteil des LG Frankfurt/Main vom 15.01.2003, Az.: 2/6 O 374/02 Die Bezeichnung "hockey store" ist - als für jedermann erkennbare Bedeutung des einglischsprachigen Begriffs - für ein Hockeygeschäft rein beschreibend. Begriffen, die glatt waren- oder tätigkeitsbeschreibend sind oder sich aus mehreren solchen Begriffen zusammensetzen, fehlt jegliche Unterscheidungskraft und somit jegliche Kennzeichnungskraft.
Weiterlesen 10. Januar 2003 Im Klageverfahren gegen die Tele Hansa GmbH erhielten wir folgende Auskunft des Amtsgerichts Augsburg:
"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hild,
es wird Ihnen mitgeteilt, dass die Klage nicht zugestellt werden konnte.
Die Postsendung kam zurück mit folgendem Postvermerk:
Büroräume stehen leer. "
Wir hatten uns zuvor direkt bei einem Mitarbeiter der Firma erkundigt, wie die genaue Anschrift lautet.
Auch beim Gewerberegister der Stadt Hamburg ist die Tele Hansa GmbH nicht gemeldet.
Über die Polizei in Hamburg ist es uns gelungen, die neue Anschrift der Tele Hansa GmbH zu ermitteln und wir hoffen, dass die Klage nun zugestellt werden kann.
Weiterlesen 10. Januar 2003 Urteil des AG Elmshorn vom 10.01.2003, Az.: 53 C 247/02 Es kommt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber zustande, wenn sich ein Dialer unbemerkt vom Nutzer einwählt. Die Telefongebühren können nicht verlangt werden. Zur Beweislast wird keine Aussage vom Gericht getroffen, da das Vorbringen des Geschädigten vom Netzbetreiber nicht bestritten wurde.
Weiterlesen 09. Januar 2003 Urteil des LG Kiel vom 09.01.2003, Az.: 11 O 433/02 Wenn ein vom Nutzer unbemerkter Verbindungsaufbau ins Internet durch einen Dialer zustande kommt, liegt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber vor. Es fehlt insoweit bereits an der Willenserklärung des Kunden. Der Nutzer hat keine Verpflichtung, Schutzprogramme gegen Dialer zu installieren. Ist die Standardeinwahl offensichtlich über einen Dialer zustande gekommen, trifft die Beweislast für den Vertragsschluss den Netzbetreiber.
Weiterlesen 01. Januar 2003 Die Masche der Tele Hansa GmbH ist nicht neu, aber besonders dreist: Wählt man sich über eine normale Handy-Nummer ein, erhält der Anrufer über diesen Anruf eine Rechnung über 39 €.
Ein Mandant unserer Kanzlei musste diese Erfahrung machen und wandte sich mit dem Fall an uns. Wir prüften dies nach und wählten ebenfalls besagte Handy-Nummer. Nach einigen Ansagen mit erotischen Inhalten, beendeten wir den Anruf in dem Glauben lediglich eine normale Handy-Nummer gewählt zu haben. Zu keiner Zeit wurden wir auf mögliche Kosten noch auf die Höhe derselben hingewiesen.
Eine halbe Stunde später wurden wir von einem Mitarbeiter der Tele Hansa GmbH kontaktiert und um unsere Adresse gebeten. Es wurde uns versichert, dass der Anruf "völlig kostenfrei" gewesen sei und man lediglich zu statistischen Zwecken die Adresse benötige. Da uns der Ausgang der Sache interessierte, gaben wir unsere Anschrift bereitwillig an. Eine Woche später bekamen auch wir eine Rechnung über 39 € zugesandt.
Wir vertreten die Rechtsauffassung, dass dieser Rechnung kein vertragliches Verhältnis zugrunde liegt, da wir lediglich eine Mobilfunknummer angewählt haben und diese nur zu den normalen Handy-Tarifen abrechenbar ist. Daher reichten wir Klage beim Amtsgericht Augsburg gegen die Tele Hansa GmbH ein. Es handelt sich hier um eine negative Feststellungsklage. Mit dieser soll festgestellt werden, dass der Tele Hansa GmbH keine Ansprüche gegen die Kanzlei Hild zustehen. Zusätzlich stellten wir eine Anzeige bei der Kripo Augsburg wegen versuchtem Betrug.
Der an sich geringe Streitwert ist für die Klage nicht ausschlaggebend gewesen. Nachdem sich immer mehr Mandanten gemeldet haben, die auf diese Betrugsmasche entweder hereingefallen sind oder kurz davor waren, fühlten wir uns verpflichtet, zu handeln. Obsiegen wir in diesem Prozess, kann dies richtungsweisend auch für die Fälle unserer Mandanten gegen die Tele Hansa GmbH sein.
Wir raten generell, solche dubiosen Rechnungen nicht zu bezahlen und sich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden, falls die fraglichen Firmen hartnäckig bleiben.
Auf der Seite www.dialerschutz.de gibt es weitere ausführliche Informationen zu diesem Fall.
Weiterlesen 10. Dezember 2002 Kommentar zum Urteil des LG Bochum vom 10.12.2002, Az.: 12 O 126/02Die Bezeichnung "Großmarkt Dortmund" ist unterscheidungskräftig und genießt markenrechtlichen Schutz gegenüber der Domain "grossmarkt-dortmund.de". Der Begriff Großmarkt steht nicht nur für eine bestimmte Vertriebsform, sondern bezeichnet die zentrale Einkaufsmöglichkeit für Händler in der Stadt. Daher gibt es nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in jeder Stadt nur einen Großmarkt auf dem Lebensmittel und Frischwaren an Einzelhändler veräußert werden. Ein Unterlassungsanspruch verjährt erst mit Beendigung des Störzustandes.
Weiterlesen 18. Oktober 2002 Urteil des LG Hamburg vom 18.10.2002, Az.: 416 O 75/02Die Internetznutzer wussten es schon lange. Bereits kleinste Änderungen eines Zeichens in einer Webadresse führen zu einer anderen Webseite. Deshalb achteten diese bei der Eingabe der Webadresse in den Browser peinlich genau auf die Schreibweise, insbesondere Bindestriche. Jetzt hat das LG Hamburg im Fall public-com.de entscheiden, dass die Internetnutzer sehr genau zwischen den einzelnen Schreibweisen der Adressaten zu differenzieren wissen, und die Klage abgewiesen. Zahlreiche Gerichte hatten dies in der Vergangenheit anders beurteilt.
Weiterlesen 12. September 2002 Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 12.09.2002, Az.: 6 U 128 /01 Mit Urteil vom 12.09.2002 hat das OLG Frankfurt das Urteil des LG Frankfurt im Fall www.drogerie.de aufgehoben. Damit bleibt die rechtliche Situation bei beschreibenden Domains weiter undurchsichtig.
Weiterlesen 06. September 2002 Urteil des OLG Köln vom 06.09.2002, Az.: 19 U 16/02 1. Das bloße Unterhalten einer E-Mail-Adresse führt ebenso wenig zur Tragung der Missbrauchsgefahr wie der bloße Besitz einer Kreditkarte.
2. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Gebot bei der Internet-Auktion tatsächlich vom Inhaber der E-Mail Adresse abgegeben worden ist, besteht nicht, da der Sicherheitsstandard im Internet nicht ausreichend ist, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist.
3. Der Anbieter bei einer Internetauktion ist nicht in seinem Vertrauen darauf geschützt, dass der Bieter mit dem Inhaber der E-Mail-Adresse identisch ist.
Weiterlesen 14. August 2002 Urteil des AG Starnberg vom 14.08.2002, Az.: 2 C 1479/01 Wegen der offenbar neuen oder neu bekannten Betrugsmöglichkeit, darf der Beweis ersten Anscheins nicht mehr angewandt werden. Wenn Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können, spricht der Anscheinsbeweis nicht mehr für die Richtigkeit einer plötzlich gegenüber früheren Rechnungen weit überholten Telefonrechnung. Die insoweit ergangene Rechtssprechung ist deshalb überholt.
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