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Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“
02. Mai 2003 Urteil des LG Köln vom 02.05.2003, Az.: 31 O 287/03 Netzbetreiber können auf Unterlassung in Anspruch genommen werden nach §§ 312 e BGB, 3 BGB-InfoV, 13 a TKV, wenn sie Dritten 0190-er Rufnummer überlassen zum Einsatz illegaler Dialersoftware.
Weiterlesen 29. April 2003 Urteil des AG Kaiserslautern vom 29.04.2003, Az.: 1 C 291/03 Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Zahlungsanspruch wegen einer 0190-er Nummer abgewiesen. Angesichts der Höhe der Dienstleistung von über 90 EUR war es der Klägerin nach § 305 a BGB zuzumuten, die in ihren Geschäftsbedingungen festgelegten Preise zuvor bekannt zu geben.
Weiterlesen 29. April 2003 Urteil des AG Mönchengladbach vom 29.04.2003, Az.: 5 C 286/02 Ist es strittig, wer Anbieter einer Leistung im Internet ist, trifft die Darlegungslast grundsätzlich den Geschädigten. Jedoch wird hiervon eine Ausnahme gemacht für Tatsachen, die nur der anderen Partei zugänglich sind. Der Nutzer eines Internetangebots muss sich bei der Identifizierung des Urhebers auf die von diesem zur Verfügung gestellten Informationen verlassen. Sind die Angaben fehlerhaft, kann der Nutzer den Anbieter nicht ermitteln.
Außerdem begründet die Vermittlung des Kontakts zwischen Anbieter und Nutzer Informations- und Sorgfaltspflichten für den Betreiber der Abrechnungssoftware, ohne dass ein Vertrag zwischen den beiden zustandegekommen sein muss.
Die Pflicht zum Hinweis auf den geschäftlichen Charakter eines Internet-Dienstes trifft den Anbieter nur in Bezug auf die eigenen Angebote, nicht hinsichtlich der Dienste, zu denen er nur den Zugang unentgeltlich vermittelt.
Außerdem grenzt das AG Mönchengladbach die Haftung nach § 7 TDG und §9 TDG eines Diensteanbieters ab, der den Zugang zu einem Content-Anbieter vermittelt.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung gem. § 823 BGB kommen nur in Frage, wenn dem Geschädigten der Nachweis gelingt, dass der Dialer sich ohne seine Zustimmung ins Netz einwählt. Dies funktioniert in der Regel durch eine Untersuchung der Daten auf dem Computer des Nutzers. Sind keine Daten mehr verfügbar, kommt dem Geschädigten nur eine Beweiserleichterung zu, wenn der Beklagte einen Wissensvorsprung hat.
Weiterlesen 03. April 2003 Urteil des BGH vom 03.04.2003, Az.: I ZR 222/00 Der Anbieter eines Reservierungssystems für Linienflüge im Internet verstößt nicht deshalb gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV, weil das System bei der erstmaligen Bezeichnung von Preisen nicht bereits den Endpreis angibt, sondern dieser erst bei der fortlaufenden Eingabe in das Reservierungssystem ermittelt wird, wenn der Nutzer hierauf zuvor klar und unmißverständlich hingewiesen wird.
Weiterlesen 27. März 2003 Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.03.2003, Az.: 11 S 8162/02 Der Anbieter einer über eine 0190-er Nummer abgerechnete Dienstleistung trägt die Beweislast dafür, dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine entgeltliche Dienstleistung geschlossen, zuvor das geforderte Entgelt genannt und die Dienstleistung auch erbracht worden ist.
Dem Anbieter ist es zuzumuten, hierfür eine Datensicherung über Einzelverbindungen vorzunehmen und diese aufzubewahren.
Weiterlesen 18. März 2003 Urteil des OLG Hamm vom 18.03.2003, Az.: 4 U 14/03 In der Kombination eines Gattungsbegriffs mit einer Ortsbezeichnung in einer Domain liegt eine unlautere Irreführung, wenn es noch größere Konkurrenten der gleichen Branche in derselben Stadt gibt. Die Bezeichnung "Tauchschule Dortmund" erweckt nicht nur den Eindruck, dass es sich um eine Tauchschule in Dortmund handelt, sondern, dass es sich um die Tauschule in Dortmund handelt. Die Beklagte täuscht damit eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Spitzenstellung vor.
Weiterlesen 27. Februar 2003 Urteil des LG Frankfurt/Main vom 27.02.2003, Az.: 2/3 O 536/02
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 07.08.2003, Az.: 6 U 53/03 Eine Körperschaft öffentlichen Rechts kann Namensrechte gem. § 12 BGB geltend machen. Unter den Schutz des § 12 BGB fallen auch Spitznamen einer Person, sofern zwischen dem Spitznamen und der bezeichneten Person ein Zuordnungszusammenhang besteht.
Der "Kirche Jesu Christi der heiligen letzten Tage" stehen Namensrechte hinsichtlich der Bezeichnung "Mormonen" zu.
Weiterlesen 27. Februar 2003 Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 27.02.2003, Az.: 3 U /01 Mit Urteil vom 27.02.2003 hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Rechte der von Internet-Provider entscheidend gestärkt. Danach stellt die Konnektierung einer Domain durch den Name-Server-Betreiber kein Benutzen im Sinne des Markengesetzes dar. Eine Prüfungspflicht besteht selbst bei offenkundigen Rechtsverstößen nicht. Der Name-Server-Betreiber verletzt daher keine Markenrechte. Der Name-Server-Betreiber reagiert auf die Abmahnung in angemessener Weise, wenn er die Konnektierung der Domain unverzüglich löscht.
Weiterlesen 21. Februar 2003 Kommentar zum Urteil des LG Hamburg vom 21.02.2003, Az.: 416 O 1/03Zwischen der Domain handy.de einerseits und den Domains handy.biz sowie den weiteren "handy-Domains" des Beklagten andererseits besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Gericht ging davon aus, dass die Bezeichnung "handy" im Geschäftskreis der Klägerin nicht unterscheidungskräftig sei oder die Verkehrskreise erwarten die Klägerin unter allen anderen "handy-Domains" aufzufinden. Noch im einstweiligen Rechtsschutz-Verfahren hatte das OLG Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erlassen und dem Beklagten eine geschäftliche Nutzung verboten.
Weiterlesen 27. Januar 2003 Urteil des KG Berlin vom 27.01.2003, Az.: 26 U 205/01 Ein Netzbetreiber wird im Verhältnis zum Mehrwertdiensteanbieter wie ein Verhandlungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB behandelt. Daher muss sich der Netzbetreiber insoweit das Verschulden des Mehrwertdiensteanbieters wie das eines Gehilfen zurechnen lassen.
Wählt sich ein Dialer ohne Kenntnis des Nutzers ein, so entsteht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch gegen den Netzbetreiber. Dieser kann gegen die Gebührenforderung des Netzbetreibers aufgerechnet werden. Insbesondere können diese Schadensersatzansprüche des Kunden entstehen, wenn ein Mehrwertdiensteanbieter damit wirbt, dass eine herunterzuladende Software einen Highspeed-Zugang zum Internet ermöglicht, während in Wirklichkeit eine Dialer-Software auf dem Computer des Nutzers installiert wird.
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