Urteile aus der Kategorie „IR-Marke“

14. Mai 2009

Mit Ranzen spielt man nicht

Beschluss des BPatG vom 30.03.2009, Az.: 27 W (pat) 127/08

Handelt es sich bei der einzutragenden Marke um keinen feststehenden Begriff, ist es ausreichend, wenn der Durchschnittsverbraucher die Wortbestandteile eindeutig einer Bestimmung zuordnen kann. Die Marke ist deshalb nicht eintragungsfähig. Ausgenommen sind Waren, die durch die Marke nicht ironisch oder scherzhaft benannt werden und sich dennoch in einem weiten Kontext zu den verwehrten Waren befinden.

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15. November 2011

IR-Marke „NUCTECH“ entgeht Super-Gau

Beschluss des BPatG vom 13.10.2011, Az.: 30 W (pat) 41/10 Der IR-Marke „NUCTECH“ fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren. Nachdem die IR-Markeninhaberin für den deutschen Teil der Marke auf Produkte aus dem Bereich der Nukleartechnologie verzichtete, kann der IR-Marke kein unmittelbar beschreibender Bedeutungsgehalt für die übrigen Waren- und Dienstleistungsklassen entnommen werden.
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13. Januar 2010

Bösgläubige Markenanmeldung

Beschluss des BPatG vom 22.12.2009, Az.: 25 W (pat) 224/03

Wer ein Marke anmeldet nur um diese für Lizensierung oder Veräußerung an Dritte anstatt für den eigenen Vertrieb zu gebrauchen, kann bei der Markenanmeldung als bösgläubig angesehen werden. Nach der Meinung des Bundesgerichtshofes ist es gerechtfertigt das Handeln des Markenanmelders als Zuwiderhandlung gegen die anständigen Gepflogenheiten des Gewerbes und als rechtsmissbräuchlich zu klassifizieren, wenn er die Marke lediglich dazu anmeldet, um Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen. Es entspricht nicht der Funktion des Markenrechts, eine Markenanmeldung durchzuführen um die Marke dann nicht zu benutzen, sondern mit ihr Geld zu verdienen. Bei einem Markenbeschwerdeverfahren hat normalerweise jeder Beteiligte die Kosten selbst zu tragen; bei einer bösgläubigen Anmeldung ist es aber im Regelfall billig, dem Anmelder die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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04. März 2010

CASINO DE MONTE CARLO

Beschluss des BPatG vom 22.06.2009, Az.: 27 W (pat) 143/08

Die Internationale Marke "CASINO DE MONTE CARLO" ist in Deutschland für Glücksspiele und Spielwaren nicht eintragungsfähig. Die Wortfolge ist eine beschreibende Angabe, da sie sich aus dem für eine Spielstätte üblichen Begriff "Casino" und des für sein Casino bekannten Ortes "Monte Carlo" zusammensetzt. Damit fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft, so das BPatG.
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19. April 2007

Internet-Versteigerung II

Urteil des BGH vom 19.04.2007, Az.: I ZR 35/04 Ein Störer kann auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Umstände zu befürchten ist. Voraussetzung dafür ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet. ...
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23. September 2013

Duff Beer

Urteil des BGH vom 05.12.2012, Az.: I ZR 135/11 a) Die allgemeinen Grundsätze der rechtserhaltenden Benutzung durch eine von der Eintragung abweichende Form gelten auch für eine Marke, die einen fiktionalen Ursprung hat (hier: Lieblingsbier der Hauptfigur einer Zeichentrickserie) und im Wege der „umgekehrten Produktplatzierung“ für reale Produkte verwendet wird. b) Danach ist der für die Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung maßgebende Verkehrskreis nicht auf denjenigen Teil der Verbraucher beschränkt, der die fiktive Marke aus der Zeichentrickserie kennt.
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26. März 2012

Volkswagen AG unterliegt im Streit um die Marke „GTI“

Urteil des EuGH vom 21.03.2012, Az.: T-63/09

Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „GTI“ und „Suzuki Swift GTi". Die Volkswagen AG hat nicht nachweisen können, dass ihre eingetragene Marke "GTI" vom Publikum ausschließlich mit der Marke VW in Verbindung gebracht wird. Vielmehr wird die Kennzeichnung "GTI" von verschiedenen Herstellern zur Kennzeichnung ihrer Modelle verwendet. „GTI“ ist weitgehend beschreibend für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen, sodass dieser Bestandteil eine geringe Unterscheidungskraft besitzt. Unterscheidungskräftig ist vielmehr der Phantasiebegriff „Swift“.
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14. November 2007

Domain-Parking

Urteil des LG München vom 14.11.2007, Az.: 33 O 22935/06 Der Betreiber eines Domain-Parking-Programms haftet nicht als Täter, Teilnehmer oder als Störer für Markenrechtverletzungen, die auf den Domains durch automatische Werbelinks erfolgen, da der Domaininhaber selber für den Inhalt verantwortlich ist. Dies gilt auch, wenn die Werbelinks nach dem Google AdWords-Prinzip gesetzt wurden. Eine Prüfungspflicht des Domain-Parking-Betreibers ist begrenzt, sobald die Anzahl (hier 6 Millionen Domains) den Möglichkeiten zur Überprüfung übersteigt.
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23. Juli 2010

ALLFAcolor verletzt nicht ALPHA

Beschluss des BPatG vom 09.06.2010, Az.: 28 W (pat) 8/10

Der Widerspruch gegen die Marke ALLFAcolor aus der Marke Alpha ist unbegründet, da trotz identischer Warenklasse zwischen beiden Marken keine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht. Allein die klangliche Übereinstimmung des Bestandteiles ALLFA und Alpha ist nicht ausreichend, da bei einer Abwägung nicht einzelne, sondern alle Bestandteile der Marke zu beurteilen sind. Klanglich wie schriftbildlich führt die unterschiedliche Zeichenlänge der einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen jedoch lediglich zu einer geringen Markenähnlichkeit, so dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ausscheidet.
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24. November 2009

Von der Ähnlichkeit von „WEST“ und „WELT“…

Beschluss des BPatG vom 13.05.2009, Az.: 26 W (pat) 324/03

Das Bundespatentgericht sieht zwischen den beiden Marken "WEST" und "WELT", welche beide für Tabakwaren u.ä. eingetragen sind, keine Verwechlungsgefahr im Sinne des § 9 I Nr. 2 MarkenG als gegeben an. Vielmehr sei eine Ähnlichkeit zwischen den Marken als so gering zu werten, dass nicht zu befürchten sei, dass im Verkehr die beiden Wörter durch verhören oder verlesen zu verwechseln seien. Insofern besteht kein Grund für die Löschung einer der Marken.
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