Urteile aus der Kategorie „IT-Recht“

19. April 2007

Unterlassungsanspruch gegen Betreiber von „Usenet“-Server verneint

Urteil des LG München I vom 19.04.2007, Az.:  7 O 3950/07 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Betreiber eines „Usenet“-Servers, über den eine Raubkopie des Musikstücks "Das Beste" der Gruppe "Silbermond" angeboten wurde, ist vom LG München I abgewiesen worden im Urteil vom 19.04.2007,
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08. Februar 2007

Verwendung einer Marke in Form von „Weiß-auf-Weiß-Schrift“ ist unzulässig

Urteil des BGH vom 08.02.2007, Az.: I ZR 77/04 Wenn auf Webseiten Markennamen in weißer Schrift auf weißem Hintergund eingebunden werden, spricht man von "Weiß-auf-Weiß-Schrift". Diese Markennamen sind für den Besucher der Seiten unsichtbar, werden jedoch von Suchmaschinen gefunden und verbessert dadurch die Listung der Webseite, wenn die jeweiligen Markennamen in den Suchmaschinen eingeben werden. Dieses Vorgehen hat der BGH klar für unzulässig erklärt.
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31. Januar 2007

Eingabe der Personalausweisnummer ist kein wirksames AVS i.S.d. JMStV

Urteil des VG München vom 31.01.2007, Az.: M 17 S 07.144 Nach Auffassung des VG München stellt es kein wirksames Altersverifikationssystem i.S.d. § 4 JMStV dar, wenn der Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten lediglich durch Eingabe einer Personalausweisnummer abgesichert ist, da hier kein hinreichender Schutz vor dem Zugriff Minderjähriger auf solche Seiten gegeben ist. Solche Nummern können über im Internet frei zugängliche Programme berechnet werden.
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15. November 2006

Rechtsnatur des ASP-Vertrages

Urteil des BGH vom 15.11.2006, Az.: XII Zr 120/04 Ein ASP-Vertrag, der die entgeltliche Überlassung von Standardsoftware regelt, die während der gesamten Nutzungsdauer auf dem Rechner des anbieters verlinkt und dann lediglich über Datenleitungen zur Verfügung gestellt wird, ist nach den Vorschriften des Mietvertragsrecht zu beurteilen.
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06. September 2006

Anwendbarkeit der GPL

Urteil des LG Frankfurt/Main vom 06.09.2006, Az.: 2-6 O 224/06 1. Die ausschließliche Lizensierung von Softwareprogrammen unter den Bedingen der GPL stellt ein Angebot des Rechteinhabers an einen bestimmbaren Personenkreis dar, das von den Nutzern der Softwareprogramme durch einen zustimmungsbedürftige Handlung angenommen wird. Es kann dabei von einem Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung beim Anbietenden (§ 151 BGB) ausgegangen werden. 2. Die Lizenzbedingungen des GPL sind als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, die einer Prüfung nach den §§ 305 ff. BGB unterfallen.
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03. August 2006

Weiterverkauf von gebrauchter Downloadsoftware unzulässig

Anmerkungen zum Urteil des OLG München vom 03.08.2006 (Az.: 6 U 1818/06) und zum Urteil des LG München I vom 15.02.2006 (Az.:7 O 23237/05) Zentraler Punkt im Urteil des OLG München ist die Entscheidung über die Anwendbarkeit des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes auf zum Download angebotene Software. ...
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06. Oktober 2005

Erhöhter Datentransfer nach DDos-Attacke

Urteil des AG Gelnhausen vom 06.10.2005, Az.: 51 C 202/05 Wird ein Server Ziel von DDos-Attacken, so kann sich ein Serverbetreiber nicht darauf berufen, dass Leistungen wegen dieser Attacken erfolgten und deshalb ein erhöhter Datentransfer erfolgt sei. Ihn trifft eine Zahlungspflicht für die durch die Attacken erfolgten Kosten. Er kann sich bei den Verursachern der Attacke schadlos halten.
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19. Mai 2004

GPL

Urteil des LG München I vom 19.05.2004, Az.: 21 O 6123/04 Nach Ansicht des LG München stellen die Lizenzbedingungen zur Nutzung freier Software, die allgemein unter dem Namen "GNU General Public License (GPL)" bekannt sind, im wesentlichen wirksame allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Wird freie Software dazu verwendet, Software zu programmieren und zu vertreiben und wurde die freie Software unter die GNU General Public License gestellt, so besteht die Verpflichtung entsprechend der GNU General Public License, Version 2 (GPL) dabei zugleich den Sourcecode der Software "netfilter/iptables" lizenzgebührenfrei zugänglich zu machen, den Lizenztext der GPL beizufügen und auf die Lizenzierung unter der GPL hinzuweisen.
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