Hinweis auf Internet-Adresse nur mit Unterscheidungskraft
Beschluss des BPatG vom 29.01.2009, Az.: 30 W (pat) 166/05
Ist einem Slogan nur eine pauschal anpreisende Werbeaussage zu entnehmen, mangelt es ihm auch bei mehreren Verständnisvarianten an Unterscheidungskraft. Wird der Slogan mit einer Internet-Adresse kombiniert, so versteht der Verbraucher ihn naheliegend und unmissverständlich als Hinweis auf die Internet-Adresse.

