Urteile aus der Kategorie „Kartellrecht“
Kraft hat gepetzt – Bußgeldverfahren gegen Kaffeeröster wegen Preisabsprachen
Belieferungsstopp als Sanktion für ebay-Verkäufe
Qualitativ-selektive Vertriebssysteme, bei welchen der Markenhersteller in diskriminierungsfreier Art und Weise an den Wiederverkäufer die Anforderung stellt, seine Waren nicht über ebay zum Verkauf anzubieten, sind mit Art. 81 I EGV vereinbar. Dabei ist diese Möglichkeit nicht auf Luxusprodukte beschränkt, es genügt bereits, dass der Hersteller die Anforderungen an objektive Produkteigenschaften knüpft. Um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen, kann der Hersteller auch die Belieferung eines Wiederverkäufers daran knüpfen, wenn ihm die von diesem gewählte Vertreibsform -hier der Verkauf über ebay- nicht zumutbar ist.
Wirksamkeit wettbewerbsbeschränkender Satzungsbestandteile
Wettbewerbsverbote können nach Auffassung des Kartellsenats des BGH dann wirksam in Gesellschaftverträge aufgenommen werden, wenn diese notwendig sind, um das im Übrigen kartellneutrale Unternehmen zu schützen. Das Verbot war im vorliegenden Fall daraufhin gerichtet, dass das Unternehmen vor einer Aushöhlung von innen geschützt werden sollte. Der entsprechende Satzungsbestandteil fällt dann nicht unter § 1 GWB.
Das Feststellungsinteresse in der Fusionskontrolle nach Erledigung
Haben die Zusammenschlussbeteiligten bereits die Bedingungen des Kartellamts erfüllt und die Fusion vollzogen, so ist das für eine Entscheidung des Gerichts nach § 71 II 2 GWB erforderliche Feststellungsinteresse nur unter engen Voraussetzungen noch zu bejahen. Im vorliegenden Fall war weder eine Wiederholungsgefahr noch ein konkretes künftiges Vorhaben ersichtlich, auf welches die kartellbehördliche Entscheidung von präjudizieller Wirkung sein könnte. Die bloß theoretisch nicht auszuschließende Möglichkeit eines künftigen Vorhabens innerhalb des Prognosezeitraums reicht für eine Bejahung nicht aus.
Kein Kredit am Sparkassenautomaten für Direktbank-Kunden
Pressemitteilung Nr. 36/2009 des LG München I vom 11.12.2009, Az.: 9 HK O 9435/09
Sparkassen dürfen die Abhebung von Geld an einem Bankautomaten mittels einer Kreditkarte einer Direktbank verweigern. Da eine lokale Sparkasse keine marktbeherrschende Stellung im bundesweiten Bankengeschäft einnimmt, handelt sie auch nicht unbillig behindernd gegenüber den Direktbanken.Anwendbarkeit der Bagatellmarktklausel ist marktabhängig
Erfüllt ein Zusammenschluss den Tatbestand der Bagatellmarktklausel des § 35 GWB, so fällt dieser Zusammenschluss nicht unter die Fusionskontrolle. Ein Bagatellmarkt liegt vor, wenn seit mindestens fünf Jahren Waren angeboten werden und im letzten Jahr weniger als 15 Mio. € umgesetzt wurden. Dabei kommt es entscheidend darauf an, den betroffenen Markt zu qualifizieren, insbesondere ob eine Addition der Umsätze mehrer getrennter Märkte -wie beispielsweise bei einer künstlichen Marktaufteilung- gemäß der Rechtsprechung des BGH zulässig ist.
Im Kampf um den Milchpreis
Im Rahmen der Milchpreisoffensive ist kartellrechtswidrig zum Boykott der Molkereien, die mit Rohmilch beliefert wurden, aufgerufen worden. Es ist verboten, andere Unternehmen, hier andere Bauern, mit der Absicht zu Liefersperren aufzurufen, um bestimmte dritte Unternehmen, die Molkereien, im Wettbewerb unbillig zu beeinträchtigen. Die herausgegebenen Rundschreiben und Presseerklärungen unterstützen den Boykottaufruf, indem sich nicht auf die bloße Weitergabe von Informationen beschränkt wird.
Grenzüberschreitende Preise für Arzneimittel
Im Parallelhandel mit Arzneimitteln ist es nicht erlaubt, mit inländischen Großhändlern eine Vereinbarung zu schließen, in der unterschiedliche Preise festgelegt werden. Bei einem Weiterverkauf eines erstattungsfähigen Arzneimittels an Apotheken und Krankenhäuser im Inland sollen niedrigere Preise verlangt werden als bei einem Export in einen anderen Mitgliedstaat.
Marktabgrenzung im Versicherungsbereich
Wenn das Beschwerdegericht deutliche Zweifel an der Marktabgrenzung des Bundeskartellamtes äußert und diesen entscheidende Bedeutung zukommt, kann im Bezug auf die Marktabgrenzung keine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben werden. Zwischen Beschwerdebegründung und mündlicher Verhandlung sind über 7 Monate vergangen, in denen sich mit dem Thema auseinander gesetzt werden konnte, da es bislang an einer exakten Abgrenzung sachlich relevanter Märkte im Versicherungsbereich gefehlt hat.

