Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 23.09.2015, Az.: VIII ZR 284/14Wird eine eBay Auktion vorzeitig ohne rechtlichen Grund abgebrochen, ist der Anbieter dem Höchstbietenden zum Schadensersatz verpflichtet. Das Angebot eines eBay-Anbieters ist in Zusammenschau mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay dahingehend auszulegen, dass es (auch) unter dem Vorbehalt steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das kommt - neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen - auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.
Allein das Streichen einer Vielzahl von Kaufgeboten innerhalb eines kurzen Zeitraums (hier: 370 Kaufgebote innerhalb von sechs Monaten) stellt jedoch keinen Umstand dar, der zur Lösung vom Vertrag berechtigt und lässt nicht den Schluss zu, dass der Kläger als unseriöser Käufer anzusehen ist, der seiner vertraglichen Pflicht zur Kaufpreiszahlung nicht nachkommt. Dabei muss der Grund für das Streichen eines Angebots während laufender Auktion auch hierfür kausal geworden sein.