Urteile aus der Kategorie „Kaufrecht“

05. September 2017

Amazon-Händler trifft keine Pflicht zur Bereitstellung eines eigenen Links zur OS-Plattform

Online-Shopping - Einkaufswagen auf Bildschirm
Urteil des OLG Dresden vom 11.08.2017, Az.: 14 U 732/17

Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2 der Online Dispute Resolution Verordnung (ODR-Verordnung) verlangt, dass Unternehmer die Online-Kaufverträge eingehen oder in der Union niedergelassene Online-Marktplätze betreiben auf „ihren Websites“ einen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) einstellen. Ein Online-Marktplatz stellt für einen Online-Händler trotz des Anbietens seiner Produkte eine fremde Website dar, ebenso wie die Website des Händlers für den Online-Markplatzbetreiber fremd ist. Die Pflichten der jeweiligen Website-Inhabern, einen Link zur OS-Plattform auf ihrer eigenen Website einzustellen, bestehen nebeneinander. Die Pflicht eines Händlers zur Verlinkung auf der eigenen Website entfällt daher nicht, wenn bereits ein Link auf dem Online-Markplatz (hier: Amazon) eingestellt ist.

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05. September 2017

Auch bei eBay: Bloße Textwiedergabe der URL der Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) reicht nicht aus

Mauszeiger über Hyperlink
Beschluss des OLG Hamm vom 03.08.2017, Az.: 4 U 50/17

Unter „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 Online-Dispute-Resolution-Verordnung (ODR-Verordnung) ist eine tatsächlich anklickbare Verknüpfung zu verstehen. Die bloße Wiedergabe der URL der OS-Plattform in Textform reicht nicht aus. Die Verpflichtung zur Einstellung eines solchen Links gilt dabei auch für einzelne Angebote auf Internetplattformen wie „eBay“.

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05. September 2017

Pflichtangaben bei der Facebook-Werbung für PKWs im gewerblichen Bereich

CO2-Effizienz Diagramm
Urteil des OLG Celle vom 01.06.2017, Az.: 13 U 15/17

Die Veröffentlichung eines Kundenfotos durch ein Autohaus auf der Facebook-Unternehmensseite, auf welchem der Kunde mit seinem neuen Auto unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodells abgebildet ist, stellt Werbung dar. Bei der Werbung für PKWs im gewerblichen Bereich sind dabei vorgeschriebene Pflichtangaben erforderlich, wie etwa die Angabe zum Kraftstoffverbrauch und der CO2-Emissionen. Fehlen solche Angaben hingegen, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

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05. September 2017

Zur Platzierungen der Energieeffizienzklasse-Angaben in einem Online-Shop

Energieeffizienzklassendiagramm
Urteil des BGH vom 06.04.2017, Az.: I ZR 159/16

Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Luftkonditionierers muss nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angeben werden, sondern kann auch auf einer Internetseite angeführt sein, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen ist. Dem entspricht ein nur allgemein mit "Mehr zum Artikel" bezeichneter Link nicht (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 – I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 22 ff. = WRP 2016, 1100 – Energieeffizienzklasse I).

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22. August 2017

Bei Onlinewerbung muss Kraftstoffverbrauch sofort erkennbar sein

CO2 Auto Emission
Urteil des OLG Köln vom 19.05.2017, Az.: 6 U 155/16

Wirbt ein Autohändler im Internet für Fahrzeuge, müssen Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emmissionen für den Leser sofort erkennbar sein. Hierfür genügt es nicht, dass mit einem Sternchen auf weitere Angaben verwiesen wird, die der Nutzer separat anklicken und eigenständig aufrufen muss. Dies gilt insbesondere im Lichte der Richtlinie 1999/94/EG, wonach Informationen über den Kraftstoffverbrauch Verbraucher und Automobilhersteller zugunsten umweltfreundlicher Fahrzeuge beeinflussen sollen.

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14. August 2017

Zum Produktrückruf ausgelieferter und mit wettbewerbswidriger Werbung versehener Ware

blaues Buch mit der Aufschrift Wettbewerbsrecht und einem Paragrafenzeichen in gold
Urteil des BGH vom 04.05.2017, Az.: I ZR 208/15

a) Der Vorbehaltskäufer bei einem Eigentumsvorbehalt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Vorbehaltsverkäufers bei der Einhaltung einer auf einem Vertragsstrafeversprechen beruhenden Unterlassungspflicht.

b) Die Verpflichtung des Unterlassungsschuldners, bereits ausgelieferte und mit wettbewerbswidriger Werbung versehene Produkte zurückzurufen, setzt nicht voraus, dass ihm gegen seine Abnehmer rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung der Weiterveräußerung oder auf Rückgabe dieser Produkte zustehen. Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist.

c) Entschließt sich der zum Rückruf bereits ausgelieferter Ware verpflichtete Unterlassungsschuldner aufgrund einer einheitlichen, rechtlich allerdings unzutreffenden Überlegung, von einem Rückruf abzusehen, liegt bei einer wertenden Betrachtungsweise nur ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vor.

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25. Juli 2017

Kein Vertrag bei Scherz

lachender Mann
Pressemitteilung zum Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 02.05.2017, Az.: 8 U 170/16

Schließen zwei Vertragspartner ein Geschäft ab, bei dem einer der beiden seine Erklärung nur zum Scherz abgibt und der andere dies hätte erkennen müssen, so wird kein wirksamer Vertrag geschlossen. Gemäß § 118 BGB sind nicht ernstlich gemeinte Willenserklärungen nichtig. Dies kommt auch bei Fernabsatzverträgen zu tragen, obwohl keinerlei Tonfall, Mimik oder Gestik verwendet wird. Auch Emoticons müssen nicht notwendigerweise benutzt werden. Liegt eine fehlende Ernsthaftigkeit vor und hat diese der Gegenüber fahrlässig verkannt, scheidet auch ein Ersatz der Rechtsanwaltskosten aus.

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10. Juli 2017

„Preis-Chaos“ im Möbelmarkt – Verkäufer muss auch bei mehreren Ausstattungsmöglichkeiten Gesamtpreis angeben

Sofaecke im Wohnhaus
Urteil des OLG Hamm vom 21.03.2017, Az.: 4 U 167/16

Der Betreiber eines Möbelhauses muss bei Einrichtungsgegenständen, die in mehreren Ausstattungsvarianten zusammengestellt werden können, einen für den Kunden eindeutig erkennbaren Gesamtpreis am Verkaufsgegenstand anbringen. Hierzu genügt es auch nicht, dass mehrere Preisschilder für die einzelnen Teile zum Beispiel einer Wohnwand oder einer Sofagarnitur ausgehangen sind, und sich der Kunde sodann den Gesamtpreis selbst „errechnen“ kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Einrichtungsgegenstände individuell für jeden Kunden nach dessen Wünschen ausgesucht und hergestellt werden können. Ein solches für den Kunden unübersichtliches „Preis-Chaos“ verstoße gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV, welcher wiederum seine unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG findet. Auch diese erfordert einen unmissverständlich erkennbaren und eindeutigen Verkaufspreis.

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03. Juli 2017

Online bestellte Getränke dürfen wegen Feiertagsgesetz nicht sonntags ausgeliefert werden

Getränkeanlieferung
Urteil des LG Münster vom 12.01.2017, Az.: 022 O 93/16

Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sind gem. § 3 Feiertagsgesetz NW grundsätzlich verboten. Die Norm bezweckt auch die Wettbewerbsneutralität und ist deshalb eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG. Wer sonntags in einem pink-weißen Fahrzeug Getränke ausliefert, erweckt typischerweise ein werktägliches Erscheinungsbild. Ferner ist der dabei entstehende Lärm geeignet, die gesetzlich geschützte Ruhe zu stören. Mangels Ausnahmegenehmigung ist die Tätigkeit deshalb verboten und zu unterlassen.

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27. Juni 2017

Unzulässige Servicepauschale und Bearbeitungsgebühr bei Online-Ticketverkauf

Online-Ticketkauf mit dem Handy
Urteil des HansOLG Bremen vom 15.06.2017, Az.: 5 U 16/16

Beim Online-Ticketverkauf dürfen keine Servicepauschalen für Tickets zum Selbstausdrucken und keine Bearbeitungsgebühren für den Ticketversand erhoben werden. Entsprechende Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Onlineanbieters von Veranstaltungstickets wurden für unwirksam erklärt. Derartige Klauseln sind sog. Preisnebenabreden, die einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte unterworfen sind. Das Gericht bewertete die verwendeten Klauseln als intransparent und als unangemessene Benachteiligung, da die Kosten der Vermittlungsleistung unzulässiger Weise auf den Kunden übertragen werden.

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