Urteile aus der Kategorie „Lebensmittelrecht“

22. Juni 2015

Zu den Anforderungen an ein diätetisches Lebensmittel

viele bunte Tabletten, die vor einem Apfel, einer Birne, einer mittig durchgeschnittenen Kiwi, und einem Pfirsich liegen
Beschluss des OVG Lüneburg vom 10.09.2014, Az.: 13 LA 55/14

Ein Vitaminpräparat fällt nicht unter die Kategorie des diätetischen Lebensmittels im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) DiätV, wenn die angesprochene Verbrauchergruppe keinen besonderen Nutzen aus der Aufnahme von Vitamin D und Calcium in der empfohlenen Dosierung ziehen kann. Von einem besonderen Nutzen eines Lebensmittels kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein wesentlicher Beitrag zur Beseitigung eines bestehenden Mangelzustands geleistet wird. Die lediglich geringe Steigerung des Vitamin D3 Wertes reicht hierfür nicht aus. Auch die Calcium Zufuhr stellt lediglich einen Nutzen für einen kleinen Anteil der Verbrauchergruppe dar.

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05. Juni 2015 Top-Urteil

Bewerbung eines Früchtetees mit irreführender Umverpackung

Teeglas mit Himbeeren
Urteil des EuGH vom 04.06.2015, Az.: C-195/14

Erweckt die Etikettierung eines Lebensmittels insgesamt den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat, die jedoch tatsächlich nicht vorhanden ist, liegt eine Irreführung des Verbrauchers über die Eigenschaften des Produkts vor (hier: Verwendung der Angabe „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ und der Abbildung von Himbeeren und Vanilleblüten auf der Verpackung eines Früchtetees, der diese Zutaten nicht enthält).

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02. Juni 2015

Kennzeichnungspflicht von geschwärzten Oliven

Schwarze Oliven in einer weißen Porzellanschale, dekoriert mit Rosmarin
Urteil des LG Duisburg vom 06.03.2015, Az.: 2 O 84/14

Industriell schwarz eingefärbte grüne Oliven dürfen nicht als "Schwarze Oliven" verkauft werden. Auch wenn der als Färbemittel verwendete Inhaltsstoff "Eisen-II-Gluconat" in dem Zutatenverzeichnis namentlich aufgeführt wird, ist hierin ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot zu erkennen, da nicht erwartet werden kann, dass der Verbraucher über die Wirkungsweise des hinzugefügten Stoffs informiert ist. Auch der Begriff "Geschwärzte Oliven" in der Zutatenliste genügt nicht den Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht, wenn dem Verbraucher aufgrund des Gesamteindrucks der Etikettierung des Produkts der Eindruck vermittelt wird, es handle es sich um natürlich schwarz gewachsene und eben keine nachträglich geschwärzten Oliven.

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29. Mai 2015

Unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für ein Nahrungsergänzungsmittel

bunte Tabletten, im Hintergrund ist Obst abgebildet
Urteil des LG Düsseldorf vom 08.10.2014, Az.: 12 O 200/14

Wird ein Nahrungsergänzungsmittel mit Aussagen beworben, die Bezug auf die positive Wirkung für Knochen und Gelenke sowie die Beweglichkeit nehmen, so ist die Werbung irreführend, wenn die beschriebene Wirkung nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist. Die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben ist nur zulässig, wenn aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise eine positive Wirkung des Inhaltsstoffes belegt werden kann und dieser Inhaltsstoff im Endprodukt auch in einer relevanten Menge vorhanden ist.

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05. Mai 2015

„Mogelpackung“ als Verstoß gegen das Mess- und Eichgesetz und UWG

Roter Mogelpackung-Stempel
Pressemitteilung zum Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.03.2015, Az.: 4 U 196/14

Wird ein Frischkäse sowohl in einem Plastikbecher als auch in einer Umverpackung aus Pappe vertrieben und übersteigt das Volumen der Umverpackung das Volumen des Plastikbechers um mehr als das Doppelte, so liegt wettbewerbswidriges Verhalten vor. Der Verbraucher wird so nämlich über die tatsächliche Füllmenge des Frischkäses getäuscht. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Gewichtsangabe mehrfach auf der Umverpackung zu finden ist und „Fenster“ in der Verpackung es dem Verbraucher ermöglichen, die Form der Innenverpackung zu erkennen.

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22. April 2015

Zur Werbeaussage, Becel pro.activ könne den Cholesterinwert um circa 23 % senken

Holzlöffel mit Margarine liegt neben einer Sonnenblume
Urteil des LG Hamburg vom 13.03.2015, Az.: 315 O 283/14

Bei der Werbung für eine Halbfettmargarine mit der Aussage „Mit ausgewogener Ernährung, ausreichend Bewegung und Becel pro.activ konnte ich meinen Cholesterinwert von 275 auf 211 mg/dl senken“, handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, für die nach der Health-Claims-VO eine Zulassung nötig ist. Für den Verbraucher ist aus der Anzeige nämlich nicht ersichtlich, dass sich die Verbesserung des Gesundheitszustandes auf das aus drei Komponenten bestehende Programm bezieht, vielmehr rechnet er den Erfolg allein dem beworbenen Produkt zu.

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15. April 2015

Kein Online-Handel mit Bio-Produkten ohne Zertifizierung durch eine Öko-Kontrollstelle

Bio-zeichen in grüner Farbe mit drei grünen Blättern auf weißem Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt vom 30.09.2014, Az.: 14 U 201/13

Gemäß der EG-Öko-Verordnung trifft einen Verkäufer von Bio-Produkten die Pflicht, sich der Kontrolle einer zuständigen Öko-Kontrollstelle zu unterziehen. Unternehmer, die ihre Waren direkt an Verbraucher abgeben, können von dieser Pflicht befreit werden. Direkt meint dabei eine unmittelbare Übergabe der Waren unter Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers, da der Verbraucher nur so die Möglichkeit hat, zu erkennen, ob die Produkte im Einklang mit den Öko-Anforderungen behandelt werden. Die Ausnahmeregelung kann daher niemals einen Online-Versandhandel betreffen.

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14. April 2015

Unzulässige nährwertbezogene Angabe bei Nahrungsergänzungsmitteln

Nährwertangabe eines Lebensmittels in bunten Farben
Urteil des OLG Frankfurt vom 29.01.2015, Az.: 6 U 170/14

Enthält ein Nahrungsergänzungsmittel laut Bezeichnung „Vitalstoffe“, so handelt es sich bei diesem Begriff um eine nährwertbezogene Angabe. Diese suggeriert dem Verbraucher, dass das beworbene Produkt positive Nährwerteigenschaften besitze, die zur Erhaltung der Vitalität beitrügen. Sofern die Angabe nicht den in der Health-Claims-Verordnung (Verordnung Nr. 1924/2006) festgelegten Bedingungen entspricht, ist sie unzulässig.

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24. März 2015

Zur Unzulässigkeit einer Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben, die nicht wissenschaftlich bewiesen sind

Eine Plastikflasche mit Wasser um die eine Menge Tabletten herumliegen
Urteil des LG Düsseldorf vom 19.11.2014, Az.: 12 O 482/13

Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel, das innerhalb von drei Wochen durch Collagen, Hyaluronsäure und Elastin die Haut so glätten und straffen soll, dass der Konsument um 15 Jahre jünger wirkt, ist unzulässig. Denn bei diesen Werbeaussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben, die implizieren, dass sich der Konsum des beworbenen Produktes unmittelbar positiv auf den Gesundheitszustand des Verbrauchers auswirkt. Wird diese Wirkung aber nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt, so ist die Werbung unzulässig.

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10. März 2015

Himbeer-Vanille-Früchtetee ohne echtes Vanille und Himbeer-Aroma möglich

Roter Tee in einem Teeglas mit Himbeeren auf dem Unterteller.
Pressemitteilung des Urteils des BGH vom 26.02.2014, Az.: I ZR 45/13

Der Bundesgerichtshof hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der europäischen Union gerichtet zur Klärung der Frage, ob die Gestaltung der Verpackung eines Lebensmittels das Vorhandensein einer Zutat vortäuscht, wenn die abgebildete Zutat im Produkt durch eine andere ersetzt wurde, solange die verwendeten „Ersatzbestandteile“ im Zutatenverzeichnis aufgelistet werden.

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