Urteile aus der Kategorie „Lebensmittelrecht“
Wiederkehrender Bestandteil ohne kennzeichnende Wirkung
Hat ein Bestandteil eines Zeichens vorwiegend beschreibende Wirkung, da er auf einen Hauptbestandteil des vertriebenen Nahrungsergänzungsmittels hinweist, kommt diesem Teil unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu und der Verkehr achtet auf die weiteren hinzugefügten Bestandteile. Dies prägt den Gesamteindruck jedes einzelenen der vielen Produkte so, dass in der jeweiligen Kombination mit dem gleichen Bestandteil ein neuer Gesamtbegriff gesehen wird.
Weihrauchtabletten als Funktionsarzneimittel?
Ein Erzeugnis, welches aufgrund seiner Dosierung und bei normalem Gebrauch die menschlichen physiologischen Funktionen nicht in nennenswerter Weise beeinflussen kann, ist nach Ansicht der EuGH nicht als Funktionsarzneimittel im Sinne des Art. 1 I Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG zu qualifizieren. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob es einen Stoff enthält, dem in einer bestimmten Dosierung eine physiologische Wirkung zugeschrieben werden kann.
„Himalaya-Salz“ nur aus dem Himalaya
Presseinformation des LG Braunschweig vom 16.11.2009 Az.: 9 O 1286/09
Eine irreführende Produktbezeichnung wird nicht dadurch erlaubt, dass sie handelsüblich ist. Auch wenn der Ursprungsort des Produkts relativ gesehen nahe an dem im Namen enthaltenen Ort liegt, wird doch dadurch der Verbraucher unzulässig über den Ursprung getäuscht. Auch die Möglichkeit des Verbrauchers sich einfach zu informieren reicht nicht aus um die Täuschung zu vermeiden.Räucherlachs – tiefgefroren oder aufgetaut?
Fertig verpackter Räucherlachs ist dann mit der Angabe "aufgetaut" zu versehen, wenn die Unterlassung - nach allgemeiner Verkehrsauffassung - beim Verbraucher einen Irrtum herbeiführen würde. Bei fertig verpacktem Räucherlachs ist jedoch keine einheitliche Verkehrsauffassung auszumachen, da ein Gefrieren des Räucherlachses ausschließlich aus produktionstechischen Gründen, nicht zur Haltbarmachung erfolgt. Unterbleibt eine Kennzeichnung als "aufgetaut", so wird damit beim Verbraucher ein Irrtum erregt und deshalb gegen § 4 Abs. 5 LMKV verstoßen.
Knoblauchwürste: Herkunftstäuschung und lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz
Die Werbung mit der „zuckerarmen Konfitüre“
Urteil des EuGH vom 10.09.2009, Az.: C-366/08
Der Begriff „zuckerarme Konfitüren“ bezieht sich auf Konfitüren mit der Bezeichnung „Konfitüre einfach“ und „Konfitüre extra“, deren Zuckergehalt gegenüber dem Bezugswert von 60 % spürbar verringert ist. Als „Konfitüre extra“ bezeichnete Erzeugnisse, deren Zuckergehalt 58 % beträgt, können nicht als zuckerarm im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.Werbung für diätetische Lebensmittel mit „Behandlung“ von Krankheiten verboten
Kein „bekömmlicher“ Wein
Dropje: „Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz“
Das Inverkehrbringen von Lakritzerzeugnissen mit einem Salmiak-Gehalt von mehr als 2 % bis 7,99 % bedarf nach deutschem Lebensmittelrecht einer Ausnahmegenehmigung. Der allseits bekannte Werbeslogan "Haribo macht Kinder froh und Erwachsene ebenso" und die kinderbezogene Aufmachung der Verpackung stehen im Widerspruch zu dem Verpackungshinweis "Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz" und stellen eine Irreführung gem. § 5 UWG dar.

