Urteile aus der Kategorie „Lebensmittelrecht“
Pfandpflicht bei Getränken ohne nachweisbare Molkeerzeugnisbestandteile
Urteil des LG Düsseldorf vom 29.10.2010, Az.: 38 O 26/10
Auf Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Mindestanteil von mehr als 50 % an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, besteht gemäß der deutschen Verpackungsverordnung keine Verpflichtung zur Pfanderhebung in Höhe von 0,25 Euro je Verpackung. Diese Ausnahme greift jedoch nicht bei den Getränken, bei denen im Laufe des Herstellungsprozesses ein Molkeerzeugnis möglicherweise nachweisbar gewesen sein mag, das fertige Getränk als Hauptbestandteil jedoch lediglich einen wasserartigen Zusatz beinhaltet.49%-iger Milch- und 36%-iger Sahneanteil ergeben zusammen keinen Milchanteil von 85 %
Wird auf der Internetseite damit geworben, dass ein Produkt 85% Milch enthalte, ist dies irreführend, wenn dieses Produkt an sich lediglich einen Milchanteil von 49 % und einen Sahneanteil von 36 % beinhaltet. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die tatsächliche Zusammensetzung des Produkts an anderer Stelle nochmals deutlich angegeben wird.
Croissants müssen gewogen werden
Tee mit Ginkgoblätter ist wettbewerbswidrig
„Schmeckt wie frische Frucht“ nicht irreführend
Die Werbeaussage, ein Brotaufstrich schmecke wie frische Frucht, nimmt Bezug auf den Geschmack des Produkts, nicht auf dessen Herstellung. Der Verbraucher sieht darin keinen Anhaltspunkt, dass dies auf der Verwendung frischer Früchte anstelle zuvor tiefgekühlter Früchte beruht. Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird ohnehin nicht davon ausgehen, dass sich bei Brotaufstrichen, welche das ganze Jahr über in den Regalen der Supermärkte zu finden sind, trotz der jahreszeitlich begrenzten Erntezeit immerfort Produkte finden, die aus frisch verarbeiteten Früchten erstellt worden sind. Da der Geschmack nicht objektiv nachprüfbar ist und es daher bereits an Angaben von Tatsachen fehlt, über die der Verbraucher getäuscht werden soll, ist die streitgegenständliche Werbeaussage nicht irreführend.
Whiskey-Cola und die Dringlichkeitsvermutung
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 25.03.2010, Az.: 6 U 219/09
Wird die Fortführung eines zu unterlassenen Handelns bei einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung vom Antragssteller hingenommen und darauf kein Ordnungsmittel beantragt, um das sich aus § 945 ZPO ergebende Kostenrisiko zu vermeiden, führt dies zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung. Die Bezeichnung "Whiskey-Cola" für ein Mischgetränk ist wettbewerbsrechtlich zulässig, da dieses nicht als „Verdünnung“ i.S.d. EG-Verordnung zur Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen anzusehen ist.Das gesunde Wasser – Werbung mit ungesicherten Wirkzusagen
Urteil des LG Bielefeld vom 06.04.2010, Az.: 15 O 221/08
Mit Wirkzusagen darf nur dann geworben werden, wenn sie wissenschaftlich hinreichend gesichert sind. Werbeaussagen, die sich lediglich auf Einzelmeinungen und Studien eines Professors beziehen, genügen einem wissenschaftlichen Beweis für eine tatsächliche Wirkung nicht und sind somit unzulässig.Kennzeichnungspflichten bei verpackten Backwaren
Pressemitteilung Nr. 3/2010 zum Urteil des VG Koblenz vom 21.01.2010, Az.: 1 K 1036/09.KO
Ein Unternehmen, das in der Abwesenheit der Kunden ofenfrische Gebäckstücke verpackt und anschließend in einem Supermarkt anbietet, muss aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Vergleichsmöglichkeit für den Kunden auf der Verpackung die Gewichtsangabe der Gebäckstücke angeben. Während nämlich beim Kauf loser Gebäckstücke der Käufer die Anzahl und das Produkt noch selber bestimmen kann, wird ihm beim Kauf von fertig verpackten Stücken das Produkt und die Menge bereits vom Verkäufer vorgegeben.Zimtkapseln: Zur Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln
Urteil des BGH vom 14.01.2010, Az.: I ZR 138/07
Ein Erzeugnis, dessen Wirkungen durch einen Stoff erzielt werden, der in entsprechender Menge in angemessener Weise auch mit der normalen Nahrung aufgenommen werden kann, kann auch dann als Lebensmittel und nicht als Arzneimittel anzusehen sein, wenn die empfohlene Häufigkeit der Aufnahme (hier: täglich) nicht den üblichen Ernährungsgewohnheiten entspricht.
