Urteile aus der Kategorie „Lebensmittelrecht“
Tee mit Ginkgoblätter ist wettbewerbswidrig
„Schmeckt wie frische Frucht“ nicht irreführend
Die Werbeaussage, ein Brotaufstrich schmecke wie frische Frucht, nimmt Bezug auf den Geschmack des Produkts, nicht auf dessen Herstellung. Der Verbraucher sieht darin keinen Anhaltspunkt, dass dies auf der Verwendung frischer Früchte anstelle zuvor tiefgekühlter Früchte beruht. Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird ohnehin nicht davon ausgehen, dass sich bei Brotaufstrichen, welche das ganze Jahr über in den Regalen der Supermärkte zu finden sind, trotz der jahreszeitlich begrenzten Erntezeit immerfort Produkte finden, die aus frisch verarbeiteten Früchten erstellt worden sind. Da der Geschmack nicht objektiv nachprüfbar ist und es daher bereits an Angaben von Tatsachen fehlt, über die der Verbraucher getäuscht werden soll, ist die streitgegenständliche Werbeaussage nicht irreführend.
Whiskey-Cola und die Dringlichkeitsvermutung
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 25.03.2010, Az.: 6 U 219/09
Wird die Fortführung eines zu unterlassenen Handelns bei einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung vom Antragssteller hingenommen und darauf kein Ordnungsmittel beantragt, um das sich aus § 945 ZPO ergebende Kostenrisiko zu vermeiden, führt dies zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung. Die Bezeichnung "Whiskey-Cola" für ein Mischgetränk ist wettbewerbsrechtlich zulässig, da dieses nicht als „Verdünnung“ i.S.d. EG-Verordnung zur Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen anzusehen ist.Das gesunde Wasser – Werbung mit ungesicherten Wirkzusagen
Urteil des LG Bielefeld vom 06.04.2010, Az.: 15 O 221/08
Mit Wirkzusagen darf nur dann geworben werden, wenn sie wissenschaftlich hinreichend gesichert sind. Werbeaussagen, die sich lediglich auf Einzelmeinungen und Studien eines Professors beziehen, genügen einem wissenschaftlichen Beweis für eine tatsächliche Wirkung nicht und sind somit unzulässig.Kennzeichnungspflichten bei verpackten Backwaren
Pressemitteilung Nr. 3/2010 zum Urteil des VG Koblenz vom 21.01.2010, Az.: 1 K 1036/09.KO
Ein Unternehmen, das in der Abwesenheit der Kunden ofenfrische Gebäckstücke verpackt und anschließend in einem Supermarkt anbietet, muss aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Vergleichsmöglichkeit für den Kunden auf der Verpackung die Gewichtsangabe der Gebäckstücke angeben. Während nämlich beim Kauf loser Gebäckstücke der Käufer die Anzahl und das Produkt noch selber bestimmen kann, wird ihm beim Kauf von fertig verpackten Stücken das Produkt und die Menge bereits vom Verkäufer vorgegeben.Zimtkapseln: Zur Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln
Urteil des BGH vom 14.01.2010, Az.: I ZR 138/07
Ein Erzeugnis, dessen Wirkungen durch einen Stoff erzielt werden, der in entsprechender Menge in angemessener Weise auch mit der normalen Nahrung aufgenommen werden kann, kann auch dann als Lebensmittel und nicht als Arzneimittel anzusehen sein, wenn die empfohlene Häufigkeit der Aufnahme (hier: täglich) nicht den üblichen Ernährungsgewohnheiten entspricht.Drin ist, was drauf steht! – Zumindest sollte es das
Urteil des LG Düsseldorf vom 28.10.2009, Az.: 12 O 328/09
Ein Internethändler, der Pilzprodukte zur Nahrungsergänzung vertreibt, wurde vom Landgericht Düsseldorf verurteilt, nicht mehr unlautere Werbeaussagen zu benutzen. Dem Prozess ging eine Abmahnung gegen den Beklagten voraus, in welchem dem Händler vorgeworfen wurde, das von ihm vertriebene Produkt weise nicht die Wirkungen auf, die von ihm angepreist wurden. Er warb unter anderem damit, dass die Inhaltsstoffes des Speisepilzes Maitake das körpereigene Immunsystem auf natürliche Weise fördern und damit die Abwehrkräfte stärken würde. Das LG Düsseldorf entschied, dass beim Verkauf von Lebensmitteln eine gesundheitsbezoge Werbung nur dann zulässig ist, wenn die beworbenen Wirkungen wissenschaftlich nachgewiesen sind. Diese Vorgabe hielt der Verurteile nicht ein.Kraft hat gepetzt – Bußgeldverfahren gegen Kaffeeröster wegen Preisabsprachen
Wiederkehrender Bestandteil ohne kennzeichnende Wirkung
Hat ein Bestandteil eines Zeichens vorwiegend beschreibende Wirkung, da er auf einen Hauptbestandteil des vertriebenen Nahrungsergänzungsmittels hinweist, kommt diesem Teil unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu und der Verkehr achtet auf die weiteren hinzugefügten Bestandteile. Dies prägt den Gesamteindruck jedes einzelenen der vielen Produkte so, dass in der jeweiligen Kombination mit dem gleichen Bestandteil ein neuer Gesamtbegriff gesehen wird.

