Urteil des BGH vom 17.08.2011, Az.: I ZR 108/09 Die TÜV Süd AG, die im Bereich der Anlagensicherheit tätig ist, hat eine GmbH, die sich auf Dienstleistungen auf den Gebieten Arbeits-,und Umweltschutz sowie Qualitätsmanagement spezialisiert hat und die für sich als "Erster Privater TÜV" geworben hat, erfolgreich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Durch die Benutzung der Marke "TÜV" kann es nämlich nicht nur zu Verwechslungen beider Unternehmen kommen, sondern die GmbH nutzt hierdurch die Bekanntheit des TÜVs auch in unlauterer Weise aus.
Beschluss des BPatG vom 15.08.2012, Az.: 26 W (pat) 520/12 Aufgrund fehlender Unterscheidungskraft kann die Kollektivmarke "Trend Factory" für Möbel, Spiegel, Bilderrahmen sowie Textilwaren nicht angemeldet werden. Wörter wie "Trend", "Factory" oder "Fabrik" sind zur Bezeichnung einer Angebots- und Verkaufsstätte üblich und werden vom Verbraucher nicht als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter wahrgenommen. Auch in Kombination beider Wörter steht ein beschreibender Charakter im Vordergrund, der darauf hinweist, dass die Waren einem sich am modischen Zeitgeschmack orientierenden Herstellungsbetrieb entstammen.
Beschluss des BPatG vom 13.09.2012, Az.: 25 W (Pat) 526/11 Die Bezeichnung „DEUTSCHLANDTOAST“ wird regelmäßig als „Toast aus Deutschland“ verstanden. Sie ist als Hinweis auf die geografische Herkunft und die Art oder Beschaffenheit bestimmter Nahrungsmittel oder deren bestimmungsgemäße Verwendung als Zutat oder Bestandteil eines Toastes aus Deutschland zu verstehen. Lediglich in Bezug auf nicht für einen Toast geschmacksgebende Zutaten, Getränke oder im Zusammenhang mit Eißweißpräparaten und Enzymen für medizinische Zwecke oder Proteine für Speisezwecke gilt „DEUTSCHLANDTOAST“ als nicht beschreibend.
Beschluss des BPatG vom 13.09.2012, Az.: 27 W (pat) 542/11 Der Wortfolge „Du bist nicht von der Stange…" fehlt als Marke jede Unterscheidungseignung und Unterscheidungskraft. Diese Redewendung bedeutet im übertragenen Sinn „etwas nicht allerweltsmäßiges, etwas besonderes und einmaliges zu haben oder zu sein und nicht wie massenhaft hergestellte Konfektionsware von der Kleiderstange“. Der Verbraucher versteht diese Wortfolge nur als anpreisende Werbeaussage dahingehend, dass es sich um besondere, geradezu einmalige Waren und Dienstleistungen handle und die Verbraucher, die so besondere Produkte erwerben oder solche einmaligen Angebote nutzen, ebenfalls einmalig und besonders seien.
Beschluss des BPatG vom 22.08.2012, Az. 26 W (pat) 23/11 Der Wortfolge "Von jeder Bewegung profitieren" fehlt für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft. Die Wortfolge besitzt im Hinblick auf die Waren Therapiegeräte, Sportgeräte und Möbel einen engen beschreibenden Bezug.
Beschluss des BPatG vom 09.08.2012, Az.: 25 W (pat) 516/12 Die Wortfolge „Sweet for two“ ist zur Kennzeichnung von Genussmitteln markenrechtlich nicht schutzfähig, da der angesprochene Verbraucher sie ausschließlich als sachanpreisende Werbeaussage auffassen kann und nicht als Herkunftshinweis. Dies gilt in gleicher Weise für Geräte und Behältnisse, die dem Konsum entsprechender Genussmittel dienen. Als allein produktbezogene und werbeanpreisende Aussage mangelt es der Wortfolge „Sweet fort two“ an der für die Eintragung einer Marke erforderlichen Unterscheidungskraft.
Beschluss des BPatG vom 01.08.2012, Az.: 26 W (pat) 508/12 Der angemeldeten Wortmarke "Glücksgefühle" fehlt es auch bei einem großzügigen Beurteilungsspielraum an notwendiger Unterscheidungskraft. Zudem steht der Anmeldung ein Freihaltebedürfnis entgegen. Durch den Werbehinweis "Glücksgefühle" wird der allgemeine Endverbraucher nur emotional positiv gestimmt und zum Kauf der Ware animiert. Dagegen ist jedoch keine Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen ersichtlich.
Beschluss des BPatG vom 16.08.2012, Az.: 25 W (pat) 8/12 Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen den für Farbe, Anstrichmittel und Lacke eingetragenen Marken "Duralux" und "Dulux". Klanglich, optisch und begrifflich ist der erforderliche Zeichenabstand nicht eingehalten.
Beschluss des BPatG vom 22.08.2012, Az.: 26 W (pat) 501/12 Der unter anderem für Bekleidungsstücke, Gymnastikbekleidung, Reiseveranstaltung und - buchung, sowie Reisebegleitung angemeldeten Wortmarke "YOGA AL MAR" fehlt hinsichtlich der mit Reisen in Verbindung stehenden Dienstleistungen die nötige Unterscheidungskraft. Der Bezeichnung - die von einem normal informierten und verständigen Verbraucher ohne Probleme mit "Yoga am Meer" übersetzt wird - kommt vielmehr ein beschreibender Begriffsinhalt dahin gehend zu, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen "Yoga am Meer" als Ziel hätten oder beinhalten würden.
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