Urteile aus der Kategorie „Markenanmeldung“

04. März 2010

CASINO DE MONTE CARLO

Beschluss des BPatG vom 22.06.2009, Az.: 27 W (pat) 143/08

Die Internationale Marke "CASINO DE MONTE CARLO" ist in Deutschland für Glücksspiele und Spielwaren nicht eintragungsfähig. Die Wortfolge ist eine beschreibende Angabe, da sie sich aus dem für eine Spielstätte üblichen Begriff "Casino" und des für sein Casino bekannten Ortes "Monte Carlo" zusammensetzt. Damit fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft, so das BPatG.
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19. Februar 2010

„Homezone“ als Tarif schutzwürdig

Urteil des EuGH vom 10.02.2010, Az.: T-344/07 Der Begriff "Homezone", der gedanklich mit der Vorstellung eines geographischen Standortes in Verbindung gebracht werden kann, ist nicht beschreibend für Kommunikationsdienstleistungen. Es fehlt in diesem Zusammenhang an einem unmittelbaren und konkreten Bezug , den die maßgeblichen Verkehrskreise zu den fraglichen Waren und Dienstleistungen herstellen könnten.
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19. Februar 2010

„Human Profit“ keine profitable Marke

Beschluss des BPatG vom 14.01.2010, Az.: 30 W (pat) 24/09
Ein Wortzeichen ist auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Mögliche Bedeutungsvarianten der Einzelbestandteile führen nicht zur Schutzfähigkeit.
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18. Februar 2010 Top-Urteil

BPatG: Voreintragungen vergleichbarer Zeichen müssen berücksichtigt werden

Collage aus vielen bunten Buchstaben.
Beschluss des BPatG vom 10.06.2009, Az.: 29 W (pat) 3/06

Das Deutsche Patent- und Markenamt muss bei der Prüfung einer Markenanmeldung Voreintragungen von vergleichbaren Zeichen berücksichtigen. Dies gilt aber nur soweit, wie es sich um tatsächlich ähnliche Voreintragungen handelt. Ein lediglich unsubstantiierter Vortrag des Anmelders zur Vergleichbarkeit lässt dem Amt jedoch weiterhin die Möglichkeit, ohne Berücksichtigung der Voreintragung zu entscheiden. Deshalb empfiehlt es sich bei einer Anmeldung, relevante Voreintragungen mit anzugeben.

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18. Februar 2010

„VOLKSFLAT“

Beschluss des BPatG vom 26.01.2010, Az.: 24 W (pat) 142/05

Voreintragungen identischer oder ähnlicher Marken können Anlass zu einer kritischen Überprüfung geben, ob ein im konkreten Fall angenommenes Schutzhindernis tatsächlich besteht, sie begründen aber keine Pflicht des Patentamts oder des Patentgerichts, sich mit diesen Marken im einzelnen auseinanderzusetzen und sich gegebenenfalls zu deren Schutzfähigkeit oder Schutzunfähigkeit zu äußern (vgl. EuGH MarkenR 2009, 478 - American Clothing/HABM).
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18. Februar 2010

Markenverfall mangels rechtserhaltender Benutzung

Urteil des OLG Hamm vom 17.11.2009, Az.: 4 U 88/09

Damit eine eingetragene Marke nicht verfällt, ist eine markenmäßige Benutzung erforderlich. Fraglich war, ob die Beklagte im vorliegenden Fall die Streitmarke ausschließlich als Unternehmenskennzeichen verwendet hat, oder ob sie das Zeichen aus Sicht des Verkehrs zugleich als Herkunftshinweis in Bezug auf die Kennzeichnung der geschützten Produkte benutzte. Sie hatte die Marke unmittelbar an den Verkaufsstellen von Pflanzen, sowie auf Etiketten und Schildern angebracht. Das OLG Hamm verneint den erforderlichen Produktbezug: Der Verkehr bezieht die streitgegenständliche Kennzeichnung nicht auf die jeweilige Pflanze selbst. Daher liegt nur ein Hinweis darauf vor, welches Unternehmen für die ausgezeichneten Pflanzen einen bestimmten Preis fordert.
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17. Februar 2010

„TV SPIELFILM“

Beschluss des BPatG vom 19.01.2010, Az.: 27 W (pat) 154/09

Die Wort-Bildmarke "TV SPIELFILM" ist für die Bereiche Zeitschriften, Werbung und Online-Publikationen wegen ihrer graphischen Darstellung eintragungsfähig. Zwar fehle der Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft und es handele sich um eine beschreibende Angabe, jedoch überwinde die Bezeichnung beide Schutzhindernisse durch die farbige und graphische Merkmalskombination.
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12. Februar 2010

„Galerie“ verwechselbar mit „Galeria“

Beschluss des BPatG vom 29.10.2009, Az.: 29 W (pat) 38/09

Ein Zeichen, das nur für Teile der eingetragenen Waren und Dienstleistungen beschreibend wirken kann, hat auch nur für diese eine verminderte unterscheidungskraft.
In anderen Bereichen ist ein größerer Unterschied notwendig um einer Verwechslungsgefahr vorzubeugen. Ein einzelner anderer Buchstabe am Wortende genügt diesen Ansprüchen nicht.
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12. Februar 2010

„Air Force One“ hebt ab

Beschluss des BPatG vom 26.01.2010, Az.: 33 W (pat) 100/07 Obwohl der Verkehr mit dem Begriff "Air Force One" weitgehend eine inhaltliche Bedeutung verbindet, kann dieses Zeichen durchaus für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen Marke kennzeichnungskräftig sein.

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12. Februar 2010

„Cream-motion“ kein „Cremozione“

Beschluss des BPatG vom 27.01.2010, Az.: 25 W (pat) 28/09

Trotz ähnlicher Wortbestandteile und Strukturen birgt das Zeichen "Cream-motion" keine Verwechslungsgefahr mit der Marke "Cremozione". Aussprache und Silbenaufbau sorgen für eine ausreichende Unterscheidung.

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