Urteile aus der Kategorie „Markenanmeldung“

25. Januar 2010

„Zu Tisch in…“ nicht in allen Bereichen unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 16.10.2009,  Az.: 26 W (pat) 30/09

Die Eintragungsfähigkeit der Marke "zu Tisch in..." wurde mangels Unterscheidungskraft von dem BPatG teilweise abgelehnt. Die Wortfolge "zu Tisch" ist eine gebräuchliche Redewendung für die Einnahme einer Mahlzeit. Der Verkehrskreis ordnet daher der Wortfolge den für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt "Tischgewohnheiten unterschiedlicher Regionen" zu. Eine Eintragung für Dienstleistung Beherbergung und Verpflegung von Gästen wurde daher abgelehnt. Für andere Waren und Dienstleistungsklassen, etwa Büroartikel, wurde die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke "zu Tisch in..." vom BPatG bejaht.
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25. Januar 2010

LIFE und LIFE BLOG sind sich zu ähnlich

Urteil des EuGH vom 20.01.2010, Az.: T-460/07

Die Wortzeichen LIFE und LIFE BLOG sind aufgrund einer umfassenden Beurteilung als ähnlich zu bewerten. Den bestehenden Unterschieden tritt entgegen, dass das Element LIFE beiden Zeichen gemein ist, zudem die ältere Marke exakt wiedergibt. Auch der Grad der Ähnlichkeit der für die Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist hinreichend hoch, da die angemeldeten Klassen der neueren Marke nahezu vollständig in den der älteren aufgehen. Daher besteht bei den betroffenen Verkehrskreisen Verwechslungsgefahr.
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22. Januar 2010

„g-stor“ kein „g-star“

Urteil des EuGH vom 21.01.2010, Az.: T-309/08

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken müssen zwar alle Aspekte beachtet werden, jedoch beeinflusst die Art der Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit die Gewichtung dieser Aspekte.
Die Streitmarken bestechen durch ein stark unterschiedliches visuelles Design, und werden von ihrem jeweiligen Kundenkreis eher über dieses wahrgenommen. Die Gewichtung der klanglichen Ähnlichkeit wird dadurch ausreichend reduziert; eine Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben.
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22. Januar 2010

„Vorsprung durch Technik“ jetzt auch auf Schuhen

Urteil des EuGH vom 21.01.2010, Az.: C-398/08 P Die Eignung des Zeichens „Vorsprung durch Technik“ als Marke wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass es als Werbeslogan verwendet wird oder eine Sachaussage beinhaltet.
Unabhängig davon steigern weiterhin besondere Merkmale wie Originalität oder Prägnanz der Aussage die Markeneignung.
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21. Januar 2010

Im Internet kein „club-ebook.de“

Beschluss des BPatG vom 27.10.2009,  Az.: 27 W (pat) 180/09

"club-ebook.de" wird nicht als Wortmarke eingetragen. Die Bezeichnung "club-ebook.de" würde lediglich einen Hinweis auf eine Internetadresse vermitteln, unter der elektronische Bücher angeboten werden, so das BPatG. Zum einen könne der Verbraucher dem Begriff keine über diese bloße Sachangabe hinausgehende Bedeutung entnehmen, womit sie rein beschreibenden Charakter aufweist. Darüber hinaus fehlt der Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung "club-ebook.de" ist folglich als Wortmarke nicht eintragbar.
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21. Januar 2010

Keine „Lotuswäsche“ für Autos

Beschluss des BPatG vom 22.06.2009, Az.: 26 W (pat) 4/08

Die Wortmarke "Lotuswäsche" hat bezüglich der Klasse "Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen" (Nummer 37) lediglich rein beschreibenden Charakter und ist damit nicht eintragungsfähig. Der Wortanfang "Lotus" weise auf den sog. Lotuseffekt hin: darunter versteht der durchschnittliche Verbraucher, "dass Schmutz zusammen mit Wasser von den Oberflächen des Kraftfahrzeugs abperlt und das Fahrzeug auf diese Weise länger sauber bleibt", so das BPatG. Damit liegt ein rein beschreibender Hinweis auf eine Kraftfahrzeugwäsche mit Lotuseffekt vor, womit die Wortmarke nicht eintragungsfähig ist.
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19. Januar 2010

„Guazle“ allgemein nicht markenfähig

Beschluss des BPatg vom 17.12.2009, Az.: 25 W (pat) 49/09

Das Wort Guazle bedeutet im schwäbischen Dialekt soviel wie „Bonbon“ oder „Leckerei“, so dass entsprechend ein Freihaltungsbedürfnis für Lebensmittel besteht. Dem steht nicht entgegen, dass das Wort oder ähnliche Worte wie „Gutsle", "Gutsi" oder "Gutsel“ nur der süddeutschen Bevölkerung bekannt ist. Das Zeichen ist daher für die angemeldeten Waren rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig, so dass absolute Schutzhindernisse eine Markeneintragung ausschließen.
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19. Januar 2010

Einbringung von Eintragungsgründen im Markenverfahren

Beschluss des BPatG vom 17.12.2009, Az.: 25 W (pat) 65/08

Die Eintragung einer Markenbezeichnung ist keine Ermessensentscheidung und basiert rein auf der Gesetzeslage.Gründe die für eine Markeneintragung sprechen und auf die sich der Antrag stützen will müssen als Teil des Antrages eingebracht werden, ansonsten sind sie unbeachtlich. Hierzu zählen aber auch Begründungen aus Eintragsentscheidungen von Drittmarken.
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19. Januar 2010

AIDA/AIDU – Verwechslungsgefahr bei klanglicher und schriftlicher Ähnlichkeit

Urteil des BGH vom 29.07.2009, Az.: I ZR 102/07

Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt.
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15. Januar 2010

„Paracelsus“ nicht zu verwechseln mit „Paracalesus-Messe“

Beschluss des BPatG vom 08.10.2009 Az.: 30 W (pat) 52/08

Besteht eine Marke aus mehreren schwach kennzeichnenden Bestandteilen, so ist keines davon für den Vergleich mit anderen Marken herausragend. Ähnlichkeiten eines Bestandteiles mit einer anderen Marke begründen allein keine Verwechslungsgefahr. Nach Berücksichtigung der Warenähnlichkeit kann bei nicht überdurchschnittlicher Schutzwürdigkeit selbst bei teilweiser Gleichheit der Marken keine Verwechslungsgefahr bestehen.
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