EuGH: Auslegung der konkludenten Einwilligung des Markeninhabers
Urteil des EuGH vom 15.10.2009, Az.: C-324/08
Die Zustimmung zum Inverkehrbringen von Marken nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG ist auch konkludent möglich. Der Gerichtshof hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung aus dem Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss(C-414 bis 416/99) dahingehend ausgeweitet, dass nunmehr auch dann eine konkludente Einwilligung anzunehmen ist, wenn mit der Marke versehene Waren unmittelbar im EWR durch einen Dritten in Verkehr gebracht werden. Erforderlich sind dafür Anhaltspunkte, die einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht bei oder nach dem Inverkehrbringen erkennen lassen.
WeiterlesenDie Zustimmung zum Inverkehrbringen von Marken nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG ist auch konkludent möglich. Der Gerichtshof hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung aus dem Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss(C-414 bis 416/99) dahingehend ausgeweitet, dass nunmehr auch dann eine konkludente Einwilligung anzunehmen ist, wenn mit der Marke versehene Waren unmittelbar im EWR durch einen Dritten in Verkehr gebracht werden. Erforderlich sind dafür Anhaltspunkte, die einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht bei oder nach dem Inverkehrbringen erkennen lassen.