Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“

29. Dezember 2009

EuGH: Auslegung der konkludenten Einwilligung des Markeninhabers

Urteil des EuGH vom 15.10.2009, Az.: C-324/08

Die Zustimmung zum Inverkehrbringen von Marken nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG ist auch konkludent möglich. Der Gerichtshof hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung aus dem Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss(C-414 bis 416/99) dahingehend ausgeweitet, dass nunmehr auch dann eine konkludente Einwilligung anzunehmen ist, wenn mit der Marke versehene Waren unmittelbar im EWR durch einen Dritten in Verkehr gebracht werden. Erforderlich sind dafür Anhaltspunkte, die einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht bei oder nach dem Inverkehrbringen erkennen lassen.
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29. Dezember 2009

Bavaria vs. Bayerisches Bier

Urteil des EuGH vom 02.07.2009, Az.: C-343/07

Der Gerichtshof legte in seiner Entscheidung die unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende Verordnung über die Eintragung geografischer Angaben Nr. 1347/2001 dahingehend aus, dass bereits vor Antragsstellung nach dieser Verordnung bestehende Marken auch weitehrhin benutzt werden können, sofern sie in gutem Glauben eingetragen wurden und keine Gründe für deren Ungültigkeit oder Verfall vorliegen. Dementpsrechend kann die Marke "Bavaria" auch neben der eingetragenen geografischen Herkunftsangabe "Bayerisches Bier" bestehen bleiben.
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29. Dezember 2009

Eintragung ausgeschlossen: SCHWÄBISCHE DATENTECHNIK

Beschluss des BPatG vom 23.06.2009, Az.: 24 W (pat) 12/09

Im Beschwerdeverfahren wurde das Zeichen SCHWÄBISCHE DATENTECHNIK, bei welchem das Ä als mit Umlautpunkten versehendes @ dargestellt ist, von der Eintragung ausgeschlossen. Der Verkehr erkenne laut Senat in der Bezeichnung "schwäbisch" nur eine geografische Angabe, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis. Auch die grafische Ausgestaltung dieses jeglicher Kennzeichnungskraft entbehrenden Zeichens sei hier nicht ausreichend gewesen. Die Gestaltung des Ä als @ mit Umlautpunkten verfremde den Wortbestandteil nicht so, dass dieser nicht mehr als beschreibende Angabe wahrgenommen werde.
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29. Dezember 2009

„Fitte Birne“ für Software zum Gedächtnistraining

Beschluss des BPatG vom 30.09.2009, Az.: 29 W (pat) 76/08

Der Marken-Beschwerdesenat gab einer Beschwerde auf Eintragung der Marke "Fitte Birne" für Gedächtnistraining-Software statt. Die umgangssprachliche und saloppe Bezeichnung und die damit einhergehende Originalität wurde als geeignet für einen Herkunftshinweis uns somit als ausreichend unterscheidungskräftig angesehen.
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29. Dezember 2009

Bessere Rechtsstellung durch Domainnutzung

Urteil des LG Köln vom 03.09.2009, Az.: 81 O 128/09

Die zeitlich vor der Eintragung gelegene Nutzung einer Domain mit dem Namen einer später eingetragenen Marke verschafft dem Domainnutzer ein älteres und somit besseres Recht an der Bezeichnung, sofern die als Domainnamen gewählte Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennen lässt. Der Domainnutzer darf daher auch weiterhin die Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr nutzen, das LG Köln lehnte eine auf Unterlassung gerichtete Klage des Markeninhabers ab.
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22. Dezember 2009

Keine Marke „Uni-Recht“

Beschluss des BPatG vom 20.07.2009, Az.: 27 W (pat) 56/09

Der Gesamtbegriff "Uni-Recht" weist nach dem Bundespatentgericht nicht die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf. Der Markenname sollte unter anderem für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse" im Sinne von "einfarbig" angemeldet werden. In ihrer Gesamtheit eignet sich die Bezeichnung "Uni-Recht" jedoch auch ohne weiteres zur inhaltlichen Beschreibung von medialen Produkten, die sich in irgendeiner Form mit dem Thema Recht und Universität beschäftigen. Eine beschreibende Marke ist aber nicht eintragungsfähig.
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22. Dezember 2009

„Nikolaus G“ gegen „Sankt Nikolaus“

Urteil des OLG Hamm vom 21.07.2009, Az.: 4 U 61/09

Ein Weinhändler darf einen Wein, dessen Trauben am Nikolaustag (6.12.) gelesen worden sind, aufgrund zeitlicher und inhaltlicher Zuordnung zu diesem Festtag unter der Bezeichnung "Sankt Nikolaus" anbieten.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Inhabers der Wortmarke "Nikolaus G", eingetragen unter anderem auch für die Waren Weißweine, blieb insoweit erfolglos. Vor allem liegt keine Verwechslungsgefahr zwischen beiden vor, da in dem nachgestellten "G" die Abkürzung eines Familiennamens zu sehen ist und dies zum Gesamteindruck der Marke und damit zur Unterscheidbarkeit wesentlich beiträgt.
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22. Dezember 2009

„ID“ ist kein Markenname

Beschluss des BPatG vom 05.08.2009, Az.: 28 W (pat) 103/08 Die Buchstabenkombination "ID" ist mangels Unterscheidungskraft nicht für die Waren der Klasse 13 "Munition und Geschosse" eintragbar. Das Bundespatentgericht sieht in "ID" eine im allgemeinen Sprachgebrauch stehende Abkürzung mit dem Bedeutungsgehalt "Identifikation, Identität, Kennzeichnung". Daher werde sie vom Verkehr nicht als betriebskennzeichnender Hinweis sondern als beschreibende Sachangabe aufgefasst, womit eine Markeneintragung nicht möglich sei.
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22. Dezember 2009

Differenzierung bei Eintragung der Wortmarke „Echt Kölsche Mädche“

Beschluss des BPatG vom 2.11.2009, Az.: 27 W (pat) 219/09

Das BPatG lässt die Eintragung der Wortmarke "Echt Kölsche Mädche" für bestimmte Klassen zu und hebt die Ablehnung der Eintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt zum Teil wieder auf.
Die Eintragung  für Waren der Klassen 14, 21 und 26 wurde zu Recht versagt, da der Markenname bezüglich figurativer Gegenstände (z.B. weibliche Figuren in dreidimensionaler Form) lediglich beschreibend, nicht aber unterscheidungskräftig ist.
Etwas anderes gilt für die Waren der Klassen 16, 24 und 25, da hier die erforderliche Unterscheidungskraft vorliegt:
das BPatG kommt zu dem Ergebnis, dass der Verbraucher durch die Bezeichnung einer Person nicht auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren hingewiesen werden soll, womit keine Angabe über die geographische Herkunft der Waren vorliegt. Weiterhin liegt keine beschreibende Sachangabe vor.
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18. Dezember 2009

„Lancaster“-Tee nicht schutzfähig

Beschluss des BPatG vom 27.11.2009, Az.: 25 W (pat) 67/09
Geographische Herkunftsangaben in Markennamen werden nicht dadurch gerechtfertigt, dass mehrere Orte mit den betreffenden Namen existieren oder kein Anhaltspunkt für einen tatsächliche Bezug zum entsprechenden Ort besteht.
Es genügt die Möglichkeit eines Bezuges. Nur wenn dies für die Gegenwart und absehbare Zukunft ausgeschlossen ist, kann eine geographische bezeichnung dieses Schutzhindernis überwinden.
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