Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“

18. Dezember 2009 Top-Urteil

„WM 2010“ fehlt Unterscheidungskraft als Marke

Fußball unter der Jahreszahl "2010" und der Deutschlandflagge.
Beschluss der BPatG vom 25.11.2009, Az.: 25 W (pat) 38/09

Der Begriff "EM 2010" wird im Verkehr nicht als Herkunftsangabe für das entsprechend ausgezeichnete Produkt, sondern als Hinweis auf die Fußball- Weltmeisterschaft 2010 verstanden. Des Weiteren werden einige Warengruppen derart beworben und designt, dass sie einen Bezug zu diesem Ereignis herstellen, wodurch der Begriff weiter an Identifikationswirkung in diesen Bereichen verliert und als Marke ungeeignet ist. Hierzu verweisen wir auch auf den gleichlautenden Beschluss zur Marke "EM 2012".

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18. Dezember 2009

„EM 2012“ fehlt Unterscheidungskraft als Marke

Beschluss des BPatG vom 25.11.2009, Az.: 25 W (pat) 35/09
Der Begriff "EM 2012" wird im Verkehr nicht als Herkunftsangabe, sondern als Hinweis auf die Fußball- Europameisterschaft 2012 verstanden und nicht als Herkunftsangabe für das entsprechend ausgezeichnete Produkt. Desweiteren werden einige Warengruppen derart beworben und designt, dass sie einen Bezug zu diesem Ereignis herstellen, wodurch der Begriff weiter an Identifikationswirkung in diesen Bereichen verliert und als Marke nicht geeignet ist.
Hierzu verweisen wir auch auf den gleichlautenden Beschluss zur Marke "WM 2010"
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18. Dezember 2009

Mehrdeutigkeit kann zu Markeneignung führen

Beschluss des BPatG vom 25.06.2009, Az.: 30 W (pat) 11/08 Sind Markenbestandteile nicht eindeutig sondern mehrdeutig beschreibend, und kann ihnen somit keine spezifische beschreibende Wirkung zugeschrieben werden, so gilt kein Freihaltungsbedürfnis. Desweiteren ist der Markennahme in seiner Gesamtheit zu betrachten, da der Verkehr ihn auch i.d.R. vollständig und nicht nur bruchstückhaft wahrnimmt. Er schafft somit eine eigenen Marken-Identifikationswirkung.
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17. Dezember 2009

Markenname „My World“

Beschluss des BPatG vom 14.10.2009, Az.: 29 W (pat) 134/05 Das Bundespatentgericht sieht die Wortfolge "My World" als hinreichend unterscheidungskräftig an und lässt daher eine Eintragung dieses Markennamens für die Dienstleistungsbereiche "Werbung" (insbesondere Fernsehwerbung,...) und "Marktforschung und -analyse" zu. Leistungen einer Werbeagentur werden nicht durch das beworbene Produkt charakterisiert. Daher kann die Wortfolge "My World" in ihrem Marktauftritt als betrieblicher Herkunftshinweis dienen. Zudem kann man "My World" nicht als allgemeine Werbebotschaft oder als Sachhinweis auf ein individuelles Themenangebot einordnen. Daher besteht nach dem BPatG bei "My World" die Möglichkeit die Wortfolge als schlagwortartigen Hinweis auf einen bestimmten Dienstleistungserbringer und als Mittel zur Unterscheidung von anderen Dienstleistungserbringern aufzufassen.
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17. Dezember 2009

Kein „WEIHNACHTS-ZAUBER“ bei Lindt

Beschluss des BPatG vom 29.10.2009, Az.: 25 W (pat) 72/09

Das Bundespatentgericht entschied, dass die Wortmarke "WEIHNACHTS-ZAUBER", welche in erster Linie die besondere Ausstrahlung und Atmosphäre von Weihnachtsmärkten beschreibt, mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig ist. Der Bestandteil "WEIHNACHTS" weist einen engen Bezug zu Schokoladenwaren mit weihnachtstypischen Geschmacksrichtungen auf. Die Verbindung mit dem Bestandteil "ZAUBER" stellt laut BPatG lediglich eine werbeübliche Anpreisung, und damit keine Wortneuschöpfung, dar.
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16. Dezember 2009

„SEEWEISSE“ vs. „Schneeweiße“

Beschluss des BPatG vom 27.11.2009, Az.: 26 w (pat) 108/08 In einem Verfahren vor dem BPatG legten die Inhaber der Marke "Schneeweiße" gegen die ebenfalls für Biere, Biermischgetränke, etc. eingetragene Marke "SEEWEISSE" Beschwerde ein, da sie der Ansicht waren, dass sich die beiden Marken nicht ausreichend voneinander unterscheiden würden. Als Begründung wurde insbesondere angeführt, dass diese Getränke vorwiegend mündlich bestellt würden und sowohl in Gaststätten, als auch in Getränkemärkten häufig ungünstige Übermittlungsbedingungen herrschen, was schnell zu einer Verwechslung führen könnte. Diese Ansicht teilte das BPatG jedoch nicht und stellte vielmehr darauf ab, dass bei korrekter Aussprache beide Begriffe von einander zu unterscheiden sind und es folglich nicht an der Unterscheidungskraft fehlt.
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15. Dezember 2009

Gegenstandswert geografische Herkunftsangabe

Beschluss des BPatG vom 02.10.2009, Az.: 30 W (pat) 78/06

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren über die beantragte Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe beträgt im Regelfall 20.000 €. Bei mehreren Einsprüchen gegen die Eintragung kann ein Gegenstandswert von 25.000 € angemessen sein.
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11. Dezember 2009

Unicum aus der Mode gekommen

Beschluss des BPatG vom 07.12.2009, Az.: 30 W (pat) 67/08 Die Marke "Unicum" besitzt genug Unterscheidungskraft um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden.
Im Mode-Bereich jedoch ist die wörtliche und klangliche Distanz zum gebräuchlichen Begriff "Unikum" zu gering als dass eine eigene Unterscheidungskraft vorhanden wäre.
Für diese Klassen hat die Marke "Unicum" daher keinen weiteren Bestand.
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10. Dezember 2009

Von Bindungswirkungen und Rechtsmissbräuchen im Markenrecht

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 15.10.2009, Az.: 6 U 106/09

Kann aufgrund des Ablaufs der 10-Jahres-Frist eine vermeintlich entgegen eines absoluten Schutzhindernisses eingetragene Marke nicht mehr im Wege eines Löschungsverfahrens angegriffen werden, so ist das Gericht dennoch an die Eintragung der Marke gebunden. Diese Bindung spiegelt den Bestandsschutz der 10-Jahres-Regelung wieder. Das Gericht entschied außerdem, dass im Rahmen der Durchsetzung des Markenrechtsschutzes nicht allein aus überhöhten Gegenstandswerten und einer regen Abmahntätigkeit auf einen Rechtsmissbrauch zu schließen ist.
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10. Dezember 2009

Wortmarken „Pasta Fiesta“ und „FIESTA“ nicht verwechslungsfähig

Beschluss des BPatG vom 2.12.2009, Az.: 25 W (pat) 21/09 Der spanische Begriff "Fiesta" mit der Bedeutung "Fest, Feier, ..." ist als Bestandteil einer Marke für sich gesehen kennzeichnungsschwach. Trotz gleicher Warenklasse im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (Zuckerwaren) verneint daher das Bundespatentgericht die Verwechslungsgefahr der Markennamen "Pasta Fiesta" und "FIESTA" i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
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