Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“

16. April 2009

Blendschutzbehang: Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung am Patent trotz Teilbarkeit der Anmeldung

Urteil des BGH vom 12.03.2009, Az.: Xa ZR 86/06 Geht die Anmeldung einer Erfindung zum Patent teilweise auf den Beitrag eines anderen als des Anmelders zurück, kann ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung auch dann in Betracht kommen, wenn die Anmeldung teilbar ist. Eine Mitberechtigung kann nur an einer Patentanmeldung als Ganzer, nicht an Teilen der Anmeldung wie einzelnen Patentansprüchen eingeräumt werden.
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15. April 2009

Grad der Kennzeichnungskraft

Urteil des OLG Köln vom 13.02.2009, Az.: 6 U 180/08

Die durchschnittliche Kennzeichnungskraft einer Marke kann aufgrund von Werbeaufwendungen und Vertriebszahlen zu einer erhöten Kennzeichnungskraft werden. Die Verwechslungsgefahr wird unter Zugrundelegung des Schriftbilds aus Verbrauchersicht beurteilt, wobei auffällige Unterschiede am Beginn und Ende der Wortmarken eine Verwechslung ausschließen.
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09. April 2009

Erledigung des Löschungsverfahren durch Verzicht auf die Eintragung einer Marke

Beschluss des BPatG vom 06.04.2009, Az.: 25 W (pat) 3/06

Mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte Eintragung einer Marke, wobei davon ausgegangen wird, dass das Amt aus technischen Gründen keine richtige Eintragung vornehmen konnte, geht keine konkludente Verzichtserklärung hinsichtlich der eingetragenen Marke einher. Allenfalls könnte von einem Verzicht unter einer Bedingung gesprochen werden, was aber eine ausdrückliche Verzichtserklärung voraussetzen würde.
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09. April 2009

Fehlender unmittelbarer Produktbezug

Beschluss des BPatG vom 04.03.2009, Az.: 26 W (pat) 42/08

Fehlt der unmittelbare Produktbezug zwischen der einzutragenden Bezeichnung und den hierfür beanspruchten Dienstleistungen, kann aus dieser Tatsache kein Rückschluss auf die Unterscheidungskraft gemacht werden. Allerdings hat der Verkehr sodann keine Veranlassung einen sachlich beschreibenden Hinweis auf die konkrete Dienstleistung zu sehen.
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07. April 2009

Markenmäßige Benutzung durch reine Gattungsbezeichnung

Urteil des LG Kiel vom 26.02.2009, Az.: 15 O 153/08

Eine reine Gattungsbezeichung kann eine markenmäßige Benutzung sein, wenn der Verbraucher das fragliche Zeichen als markenrechtliche Benutzung auffassen könnte. Bei einer engen Beziehung zwischen den beiden Bezeichnungen und einer hinreichenden Ähnlichkeit muss dies anerkannt werden, insbesondere, wenn das verwendete Zeichen nur mit lediglich einem beschreibenden Zusatz ergänzt wird.
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07. April 2009

„Maxi“ als Marke

Beschluss des BPatG vom 02.04.2009, Az.: 29 W (pat) 87/07

Namen sind grundsätzlich schutzfähig, wenn sie keine in Bezug auf die Symboldeutung oder sonstige Eigenschaften der beanspruchten Waren im Vordergrund stehende Sachaussage enthalten. Zulässig kann die Markenanmeldung auch dann sein, wenn eine Beschränkung auf Waren positiv formuliert ist, da dies zu keiner Rechtsunsicherheit führt.
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07. April 2009

Eintragungsfähigkeit von Werbeslogans

Beschluss des BPatG vom 28.01.2009, Az.: 26 W (pat) 86/08

Webeslogans werden grundsätzlich, auch wenn sie keine zusätzliche Orginalität aufweisen, nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden. Auch diese müssen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweisen. Dazu kann keineswegs durch eine analytische, zergliederte Betrachtung gelangt werden, da der Verkehr eine solche für gewöhnlich nicht vornimmt.
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06. April 2009

„Shop“ im Stil eines Stop-Zeichens

Beschluss des BPatG vom 11.02.2009, Az.: 26 W (pat) 9/09

Ausstattungen wie Ornamente, Umrahmungen, Musterungen sind grundsätzlich nicht als unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie lediglich als "Eyecatcher" dienen sollen. Auch kann eine Mehrdeutigkeit keine hinreichende Unterscheidungskraft begründen, wenn jede der möglichen Deutungsmöglichkeiten ungeeignet für eine Eintragung ist.
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03. April 2009

Haftung bei Domain-Parking

Urteil des LG Düsseldorf vom 26.11.2008, Az.: 2a O 77/08 Wenn es auf einer verwalteten Website zu Markenrechtsverletzungen kommt, hat der Betreiber von Domain-Parking nur dann zu haften, wenn er positive Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt hat (dann: Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 5 MarkenG). Das zur Verfügung stellen der Plattform genügt noch nicht. Schließlich sei eine Inhaltsprüfungspflicht bezüglich Markenrechtsverstößen für den Domain-Parking-Betreiber unzumutbar.
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31. März 2009

Keine Haftung des Domain-Parking-Anbieters und des Admin-C, Urteil des LG Düsseldorf vom 03.09.2008, Az.: 2a O 40/04

Urteil des LG Düsseldorf vom 03.09.2008, Az.: 2a O 40/08

Es ist einem Domainparking-Platform-Inhaber unzumutbar, ihm Prüfungspflichten zur Verhinderung einer Rechtsverletzung Dritter auf seinen Seiten aufzuerlegen, da durch den entstehenden Aufwand sein gesamtes Geschäftsmodell zum Erliegen käme. Schließlich müsste er jegliche Verlinkung auf den einzelnen von ihm geparkten Domains auf eventuelle Markenrechtsverletzungen überprüfen. Dies gilt erst recht für den administrativen Ansprechpartner für die eingetragenen Domains, da dieser nicht mehr Pflichten hat als der Domaininhaber selbst. Folglich haften beide nur dann, wenn sie aufgrund einer Abmahnung nicht reagieren und somit eine eventuelle Rechtsverletzung zumindest mit bedingtem Vorsatz zuließen.
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