Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“
Unlauter Anmelder?
Beschluss des BPatG vom 28.04.2009, Az.: 32 W (pat) 77/07
Ein Markenanmelder ist nicht allein durch sein Wissen, dass ein anderer die Zeichen ohne formalen Kennzeichenschutz verwendet, unlauter. Eine Störung des Besitzstandes kann nur dann vorliegen, wenn ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen durch typische Gründungsaktivitäten und deren nachgewiesene Fortführung entstanden ist. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende eines Wettbewerbsverbots des Anmelders und der erfolgten Markenanmeldung ist nicht ausreichend.
Keine Eintragung von fremdsprachlichen Fachbegriffen
Beschluss des BPatG vom 16.04.2009, Az.: 25 W (pat) 27/07
Einer als Marke angemeldeten Bezeichnung steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, wenn die zusammengesetzte Bezeichnung im Gesamteindruck nur den Begriffsinhalt einer warenbeschreibenden Angabe wiedergibt. Es reicht somit schon aus, wenn die angemeldete Marke als fremdsprachlicher geläufiger Fachbegriff nachweisbar ist und das Fachpublikum den beschreibenden Inhalt erkennt.
Berücksichtigung von ergangenen Entscheidungen bei der Anmeldung
Beschluss des BPatG vom 01.04.2009, Az.: 29 W (pat) 13/06
Eine nationale Behörde muss bei der Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen früheren Entscheidungen berücksichtigen und darauf achten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist. Insoweit besteht keine Bindung an Vorentscheidungen. Neben der Verpflichtung zur Einbeziehung müssen für den Adressaten der Entscheidung diese Erwägungen erkennbar sein. Die Begründungspflicht ist umso höher, je eher sich die Entscheidung als möglicherweise willkürlich darstellt.
Mobiakut ist nicht Mobilat
Beschluss des BPatG vom 02.04.2009, Az.: 25 W (pat) 75/07
Die Verwechslungsgefahr bemisst sich nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Marken sowie dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Eine durchschnittliche Warenähnlichkeit bei den gegenüberstehenden Produkten und eine am oberen Rande des Durchschnitts liegende Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind ausreichende Unterschiede, da auf gesundheitlichem Gebiet mit größerer Sorgfalt ausgewählt wird. Zudem ist die Buchstabenfolge in der Zeichenmitte der überschaubaren Wörter so unterschiedlich, dass keine Verwechslungsgefahr besteht.
Kein Schutz für beschreibende Wortfolgen
Beschluss des BPatG vom 31.03.2009, Az.: 33 W (pat) 21/07
Wortfolgen fehlt es an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn der werbend beschreibende Gehalt des Slogans im Vordergrund steht. Die drei Teile des recht langen Zeichens sind zwar formal ähnlich gebildet, werden im Verbund verwendet, stehen aber teilweise inhaltlich beziehungslos nebeneinander. Die Gesamtaussage der Wortfolge mit geringem Interpretationsspielraum begründet keine schutzwürdige Mehrdeutigkeit.
Eintragungsversagung von Wortneubildungen
Beschluss des BPatG vom 22.01.2009, Az.: 30 W (pat) 25/08
Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bei sprachlich üblicher Bildung sowie deutlich und unmissverständlich beschreibenden Aussagegehalt entgengestehen, wenn auf die konkret beschreibende Angabe ohne besondere Denkprozesse oder begriffliche Ungenauigkeit unmittelbar geschlossen werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Zeichen bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken verwendet werden.
Voll erotisch
Hey! Keine Marke, hey!
Beschluss des BPatG vom 04.03.2009, Az.: 29 W (pat) 65/08
Der Eintragung der Wortmarke "hey!" steht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen, was die konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen verstanden zu werden, ist. Nicht unterscheidungskräftig ist ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache bzw. einer bekannten Fremdsprache, da dies stets nur als solches verstanden wird. "Hey!" steht für eine allgemeine Ansprache, eine Grußformel oder einen allgemein verständlichen und gebräuchlichen Zuruf, der keinen beschreibenden Aussagegehalt aufweist.
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