Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“
„Ruhrstadion“
Beschluss des BPatG vom 15.11.2011, Az.: 27 W (pat) 218/09
Die Wortkombination "Ruhrstadion" besitzt die notwendige Unterscheidungskraft und ist nicht beschreibend für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen. Es hat sich bei Veranstaltungsstätten die Übung gebildet, Kennzeichen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region oder Kommune und einer Einrichtungsbezeichnung zusammensetzen, so dass das Publikum daran gewöhnt ist, auf diese Art und Weise einen betrieblichen Herkunftsnachweis vermittelt zu bekommen.„Curry King“ vs. „TOFUKING“
Urteil des EuGH vom 20.09.2011, Az.: T-99/10
Zwischen der Marke "Curry King" und der angemeldeten Marke "TOFUKING" besteht Verwechslungsgefahr. Zwischen den Zeichen besteht eine mittlere Ähnlichkeit und die Marken wurden für identische Waren angemeldet.„Bayerisches Bier“ – Markenschutz durch geografische Herkunftsangabe?
Pressemitteilung Nr. 144/2011 zum Urteil des BGH vom 22.09.2011, Az.: I ZR 69/04
In dem seit mittlerweile fast einem Jahrzehnt andauernden Rechtsstreit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und einer niederländischen Brauerei über die Marke "BAVARIA HOLLAND BEER" deutet sich ein Ende an. Die IR-Marke "BAVARIA HOLLAND BEER" ist prioritätsälter (1995) als die geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. geographische Angabe „Bayerisches Bier“ (2001). Bei Anmeldungen im verkürzten Verfahren i.S.d. früheren Art. 17 VO 2081/92 existierte keine Vorveröffentlichung des Eintragungsantrags, deshalb kommt es auf die erste tatsächliche Veröffentlichung an. Daher ist nunmehr zu prüfen, ob das Zeichen „Bayerisches Bier“ die §§ 126, 127 MarkenG in Anspruch nehmen kann.„Obazda“ bzw. „Bayerischer Obazda“ eine Marke?
Pressemitteilung des BPatG vom 22.09.2011, Az.: 30 W (pat) 9/10
Die beliebte bayrische Käsezubereitung "Obazda" bzw. die konkrete Markenbezeichnung "Bayerischer Obazda" ist dem europaweiten Schutz als geografische Herkunftsangabe grundsätzlich zugänglich. Insbesondere gilt dies auch für die verschiedenen Varianten der traditionellen Herstellung. Fraglich ist jedoch weiterhin, inwiefern den Produzenten ein bestimmter Prozess der Haltbarmachung des "Obazda" vorgegeben werden darf. Dies muss das Bundespatentamt jetzt abschließend klären.1:0 para Apple: Samsung no puede vender si “Samsung Galaxy Tab 10.1” en Alemania
Sentencia del LG Düsseldorf (Tribunal Regional Düsseldorf) del 09/08/2011, ref.: 14c O 194/11
El fabricante de electrónica Samsung pierde el proceso sobre patentes de diseño contra el gigante informático Apple. La razón de la disputa ha sido un producto de Samsung, el “Samsung GalaxyTab 10.1” – un tablet PC cuyo diseño se asimila increíblemente al del “IPad2” de Apple. Apple ya dejó registrar las características de diseño distintivas para gozar de esa protección. El Tribunal Regional de Düsseldorf ha prohibido a Samsung el uso, especialmente la fabricación, la oferta y el márketing al igual que la importación y exportación en los países de la Unión Europea de su “Galaxy Tab 10.1”. Samsung ya ha anunciado su propósito de apelar.„Princess“
Werbemaßnahmen müssen nicht immer rechtmäßig sein!
Beschluss des KG Berlin vom 04.02.2011, Az.: 19 U 109/10
Eine Werbeagentur schuldet, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, nicht die Erstellung eines Logos frei von Markenrechten Dritter, sondern lediglich die Erstellung eines den graphischen Ansprüchen des Auftraggebers entsprechenden Logos. Allerdings wird auch ohne ausdrückliche Abrede, eine rechtmäßige Werbemaßnahme geschuldet, wobei die Prüfung im konkreten Einzelfall durch die Zumutbarkeit begrenzt wird. Daran gemessen war eine Markenrecherche vor Erstellung des Logos im konkreten Einzelfall weder zumutbar noch zwischen den Parteien - stillschweigend - vereinbart.