Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“

02. März 2011

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Bunte“ und „Bunte Zeit“

Urteil des BPatG vom 19.01.2011, Az.: 26 W (pat) 61/10: Zwischen den beiden Wortmarken "Bunte Zeit" und "Bunte" besteht keine Verwechslungsgefahr, die der Eintragung der Erstgenannten entgegen steht. Die Waren und Dienstleistungen für welche die jeweilige Marke angemeldet bzw. eingetragen worden ist, nämlich "Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet" und "Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften" ähneln sich nur mittelgradig. Zudem kommt der Marke "Bunte" trotz des hohen Bekanntheitsgrades nur eine normale Kennzeichnungskraft zu. Letztlich unterscheiden sich beide Marken auch schriftbildlich und klanglich, weshalb eine Beschwerde gegen die Wortmarke "Bunte Zeit" vor dem Bundespatentgericht keinen Erfolg hatte.
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02. März 2011

Wortmarke „Das Clubschiff“ mangels Unterscheidungskraft nicht schutzwürdig

Beschluss des BPatG vom 12.01.2011, Az.: 26 W (pat) 26/10

Der Wortmarke "Das Clubschiff" fehlt für sämtliche beanspruchte Waren und Dienstleistungen die markentypische Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die beschreibende Bezeichnung wird vielmehr als Hinweis auf den gewählten Reiseveranstalter als auf die Herkunft verstanden, sodass die Wortmarke bereits im Eintragungszeitpunkt keine Unterscheidungskraft besaß und deren Löschung somit nach §§ 54,50 I MarkenG rechtmäßig ist.
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21. Februar 2011

Verwechslungsgefahr der Wortmarken „envita“ und „ENVIGA“

Beschluss des BPatG vom 20.01.2011, Az.: 25 W (pat) 514/10

Zwischen der Wortmarke "envita" und der Wortmarke "ENVIGA" besteht sowohl eine erhebliche klangliche Übereinstimmung als auch eine weitgehende Warenidentität bzw.- ähnlichkeit. Da beide Markenwörter Phantasiebegriffe sind, die keinen deutlich unterschiedlichen Sinngehalt aufweisen, der geeignet wäre die klangliche Ähnlichkeit zu reduzieren, besteht zwischen den in Rede stehenden Wortmarken Verwechslungsgefahr.
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21. Februar 2011

Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke „KANAL 7 INT“ und den Wort-/Bildmarken „KABEL 1“ und „PRO SIEBEN“

Beschluss des BPatG vom 24.01.2011, Az.:27 W (pat) 77/09

Zwar besteht zwischen der farbigen (rot, schwarz) Wort-/Bildmarke "KANAL 7 INT" und den Wort-/Bildmarken "KABEL 1" und "PRO SIEBEN" eine teilweise Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit, jedoch ist der hierbei erforderliche Abstand, aufgrund deutlicher Abweichungen im visuellen Gesamtbild sowie klanglicher Unterschiede, gewahrt. Da die Zahl "7" als Grundzahl nicht unterscheidungskräftig und daher freihaltungsbedürftig ist, kommt dieser keine prägende und somit selbständig kollisionsbegründende Stellung zu. Eine assoziative Verwechslungsgefahr der Wort-/Bildmarken ist somit nicht gegeben.
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07. Februar 2011

„ilink“ für Computersoftware und Telekommunikation nicht eintragungsfähig

Urteil des EuG vom 16.12.2010, Az.: T-161/09

Der Eintragung des Wortzeichens "ilink" für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der gespeicherten Computersoftware sowie der Telekommunikation steht das absolute Eintragungshindernis des beschreibenden Charakters entgegen. Betroffene Verkehrskreise fassen das Zeichen in der Bedeutung von "Internet link" und damit als Hinweis auf eine Verbindung mit dem Internet auf, so dass ein hinreichend direkter Zusammenhang mit den betreffenden Waren besteht. Aufgrund der raschen Veränderungen auf dem Gebiet der Informatik sowie der parallelen Entwicklung der einschlägigen Terminologie sind ältere Entscheidungen nicht übertragbar.
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07. Februar 2011

„SUPERgirl“: Anforderung an die Begründung einer Versagung der Markeneintragung

Beschluss des BGH vom 17.08.2010, Az.: I ZB 59/09

Hat die Markenstelle die Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke wegen Fehlens der Unterscheidungskraft versagt, so liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor, wenn die Markenstelle dabei zwar Vorbringen des Anmelders zur Eintragung ähnlicher Zeichen berücksichtigt, aber nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben und nicht dargelegt hat, dass sie die Voreintragungen für rechtswidrig halte.
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04. Februar 2011

Benutzung der Marke „Illu“ erhält die Marke „Super Illu“

Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.1.2011, Az.: 6 U 27/10 Die Marke "Illu" muss nicht wegen Verfalls gelöscht werden, wenn am Markt die Marke "Super Illu" verwendet wird. Der Bestandteil "Illu" wird vom Verkehr als selbstständiger Teil des Zeichens "Super Illu" wahrgenommen. Der Zusatz "Super" hat lediglich anpreisenden Charakter. Eine Verwendung besteht auch dann, wenn das eingetragene nicht völlig mit dem verwendeten Zeichen identisch ist. Auch die Eintragung eines weiteren ähnlichen Zeichens hindert die Annahme einer Verwendung nicht.
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04. Februar 2011

„lieblings Eis“ nicht eintragungsfähig, da kein Hinweis auf betriebliche Herkunft

Beschluss des BPatG vom 15.12.2010, Az.: 25 W (pat) 7/10

Der Eintragung der Wortfolge "lieblings Eis wie frisch verliebt" steht das absolute Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Es fehlt an einem geeigneten Hinweis auf die betriebliche Herkunft. Der Bestandteil "lieblings" ist ein vielfach verwendetes Wortbildungselement, welches ausdrückt, dass etwas in höchster Gunst steht. Auch die regelwidrige Schreibung verdeutlicht dem Verkehr nicht, dass es sich um die Geschäftsbezeichnung des herstellenden Betriebes handelt. Die Verwendung in Verbindung mit der Art der Ware hat daher den werbemäßig, positiv verstärkenden Effekt eines Slogans, und nicht eines Herkunftshinweises.
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01. Februar 2011

Markenrechtsverletzung durch AdWord-Anzeigen

Urteil des OLG Braunschweig vom 24.11.2010, Az.: 2 U 113/08

Das OLG Braunschweig hat in dem vorliegenden Urteil in Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zu Markenrechtsverletzungen durch AdWord-Anzeigen entschieden, dass wer Internetwerbung mit Google AdWords schaltet und die Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt hat, auch für Markenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden kann. Die Rechtsverletzung erfolgt dabei dadurch, dass über die von Google zur Verfügung gestellte Funktion der Liste der Keywords bei dem die Anzeige erscheint ein eine fremde Marke enthaltenes Keyword hinzugefügt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn das hinzugefügte Keyword bei Buchung der Anzeige auf der aufrufbaren Liste der hinzugefügten Keywords erscheint und abgewählt werden kann.
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31. Januar 2011

„BestBuy“ nur Hinweis auf Preis-Leistungs-Verhältnis

Urteil des EuGH vom 13.01.2010, Az.: C-92/10 P

Das Zeichen "Best Buy" hat keine Markeneignung, da es in erster Linie als Werbeslogan verstanden wird und dessen Bestandteile darüber hinaus weder einzeln, noch gemeinsam die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen. Da Verbraucher das Zeichen "Best Buy" nur als Hinweis auf das Preis-Leistungs-Verhältnis verstehen, kann es keine Wirkung als Herkunftshinweis entfalten.
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