Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“
Keine Einschränkung des Schutzumfangs einer Marke bei bloßer Möglichkeit einer Herkunftsangabe
Bei Wort- /Bildmarken (hier: Buffalo) ist der Schutzumfang nicht einzuschränken, soweit die Bezeichnung lediglich als geographische Herkunftsangabe dienen kann und die angesprochenen Verbraucher die so gekennzeichneten Waren mit diesem Ort auch nicht in Verbindung bringen. Die fernliegende Möglichkeit, dass Anbieter von an diesem Ort hergestellten Waren beabsichtigen könnten, den Ortsnamen als Bezeichnung der Waren zu verwenden, genügt nicht für ein künftiges Freihaltebedürfnis.
Wort-/Bildmarke „TISCH & TREND“ ist eintragungsfähig
Die für die angemeldete Wort-/Bildmarke "TISCH & TREND" im Bereich Hygiene und Elektronik eingetragenen Waren werden üblicherweise weder zu Wohn-oder Dekorationszwecken noch in der Küche oder bei Tisch verwendet, so dass die Marke weder einen engen, sachlich beschreibenden Bezug zu den eingetragenen Waren aufweist, noch geeignet ist, diese zu beschreiben. Ein Freihaltebedürfnis ist aufgrund der daraus resultierenden hinreichenden Unterscheidungskraft ausgeschlossen.
Werbeslogan „Im richtigen Kino bist Du nie im falschen Film“ ist nicht eintragungsfähig
Die Wortfolge "Im richtigen Kino bist Du nie im falschen Film" ist ein sprachüblich gebildeter und allgemein verständlicher Satz, der ohne weiteres aus sich heraus als anpreisendes Qualitätsversprechen verstanden wird. Die Wortfolge ist weder hinreichend prägnant, noch weist sie eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit auf. Somit fehlt der Wortfolge jegliche Unterscheidungskraft, da sie nicht geeignet ist, auf die Herkunft der u.a. in den Bereichen Ton- und Bildtechnik sowie Werbung und Verpflegung gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem individuellen Unternehmen hinzuweisen.
Bezeichnung „Schneeflöckchen-Tee“ verletzt Wortmarke „Schneeflöckchen“
Das Recht des Inhabers an der für Heißgetränke eingetragenen Wortmarke "Schneeflöckchen" wird durch die Kennzeichnung eines Tees, der im Rahmen einer Produktserie von Geschenkartikeln als "Schneeflöckchen-Tee" bezeichnet wird, beeinträchtigt. Da nicht auszuschließen ist, dass der Verkehr die Bezeichnung als Zweitmarke und somit als Herkunftshinweis auffassen könnte, spricht das unmittelbare Anbringen des Zeichens auf der Ware für einen markenmäßigen Gebrauch. Die reine Beschreibung der Verpackungsaufmachung mit angedeuteten Schneeflocken begründet insoweit kein Freihaltebedürfnis.
ICE: Bundesgerichtshof zum Zitat im Geschmacksmusterrecht
Pressemitteilung Nr. 57/2011 zum Urteil des BGH vom 07.04.2011, Az.: I ZR 56/09
Rechte aus einem Geschmacksmuster können gemäß § 40 Geschmacksmustergesetz unter anderem dann nicht geltend gemacht werden, wenn sie dem Zwecke eines Zitats dienen. Allerdings setzt – so der Bundesgerichtshof – die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung voraus, dass das Muster als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden dient. Das ist nicht der Fall, wenn die Abbildung eines Geschmacksmusters lediglich einem Werbezweck dient.Werbung einer unabhängigen Kfz-Reparaturwerkstatt mit VW-Bildmarke ist unzulässig
Wirbt eine unabhängige Kfz-Reparaturwerkstatt für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen mit der Bildmarke eines bekannten Automobil-Herstellers („VW“), liegt hierin ein Markenverstoß. Die Beklagte kann sich auch nicht auf markenrechtliche Schutzrechtsschranken berufen, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen kann und nicht auf das Bildzeichen angewiesen ist. Das Urteil ist von entscheidender Bedeutung für die Praxis.
Wortmarke „Cajun“ ist hinreichend unterscheidungskräftig
Zwischen dem für Waren aus dem Automobilbereich angemeldeten Markenwort "Cajun" und der gleichlautenden Bezeichnung für französisch-stämmige Einwanderer bzw. deren Nachfahren in der Region Cajun Country (USA), besteht kein Zusammenhang, sodass der Verkehr zwischen beiden keine gedankliche Verknüpfung vornehmen wird. Daher ist die Wortmarke "Cajun" hinsichtlich der angemeldeten Waren hinreichend unterscheidungskräftig. Ein Freihaltungsbedürfnis besteht nicht.
Zur Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Flugplatz Speyer“
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 03.02.2011, Az.: 6 U 21/10
Ein Firmenschlagwort kann kennzeichenrechtlichen Schutz genießen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um einen hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteil der Firma handelt, welcher sowohl der Art nach, wie auch im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen als geeignet erscheint, um sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Dem Begriff "Flugplatz Speyer" kommt daher von Haus aus keine Unterscheidungskraft zugute. Insbesondere da dieser in erster Linie die Örtlichkeit oder die Einrichtung des Flugplatzes Speyer bezeichnet, anstatt als Hinweis auf die hinter der Einrichtung stehende Betriebsgesellschaft verstanden zu werden.Gefahr der Marktabschottung durch tatsächliches Verhalten
Urteil des OLG Stuttgart vom 04.03.2010, Az.: 2 U 86/09
Der Markeninhaber, der sich auf die Verletzung seiner Markenrechte beruft, hat darzulegen und zu beweisen, dass es sich bei der von dem angeblichen Verletzer vertriebenen Markenwaren um Fälschungen handelt. Dem Markeninhaber trifft auch zunächst die volle Beweislast, wenn er behauptet, dass die Ware ohne seine Zustimmung erstmalig im Inland oder sonst in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht nur durch vertragliche Absprachen mit seinen Vertriebspartnern sondern auch durch tatsächliche Maßnahmen ein geschlossenes Vertriebssystem betreibt und hierdurch die Gefahr der Marktabschottung nationaler Märkte ensteht. Der Inanspruchgenommene und vermeintliche Markenverletzer muss daher in einem solchen Fall der Marktabschottung zunächst nicht die Herkunft der Ware nachweisen.