Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“

23. Mai 2011

Zuwarten trotz Fristwahrung ausnahmsweise dringlichkeitsschädlich

Beschluss des KG Berlin vom 14.12.2010, Az.: 5 W 295/10 Ein Zuwarten unter der Wahrung der Regelfrist von zwei Monaten ab Kenntnisnahme einer Markenrechtsverletzung ist regelmäßig noch nicht als dringlichkeitsschädlich anzusehen. Hat der Antragssteller jedoch bereits Monate zuvor von der Anmeldung einer das Recht an der eigenen Marke beeinträchtigenden Marke Kenntnis erlangt, so dass von einem nicht unerheblichen Verletzungspotential ausgegangen werden musste, rechtfertigt dies eine Ausnahme von dieser Regelung. In einem solchen Fall ist das Zuwarten von knapp weniger als zwei Monaten mangels Schutzbedürftigkeit ausnahmsweise als dringlichkeitsschädlich anzusehen.
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23. Mai 2011

„Outlets.de GmbH“ mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 13.10.2010, Az.: 20 W 196/10

Die Umfirmierung eines Unternehmens in "Outlets.de GmbH" wurde mangels Unterscheidungskraft abgelehnt. Das Hinzufügen der Top-Level-Domain "de" reicht zur Individualisierung nicht aus. Die Unterscheidungskraft dient der abstrakten Unterscheidung von anderen Unternehmen. Bei dem Begriff "Outlets" handelt es sich jedoch um eine bloß beschreibende Gattungsbezeichnung für Fabrik- oder Lagerverkäufe, so dass es an der notwendigen Unterscheidungskraft fehlt. Daran ändert auch die einmalige Vergabe der gleichnamigen Internetdomain nichts.

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20. Mai 2011

Keine Verwechslung zwischen „POST“ und „CITIPOST“

Beschluss des BPatG vom 18.04.2011, Az.: 26 W (pat) 30/07 Obwohl die beiden Marken "POST" und "CITIPOST"  für identische Dienstleistungen eingetragen sind, besteht zwischen ihnen keine Verwechslungsgefahr.Beide Marken sind aufgrund der graphischen Gestaltung und des zugefügten Wortbestandteils "CITI" bei der Marke "CITIPOST" von einem aufmerksamen Durchschnittsverbraucher einfach zu unterscheiden. Zudem fassen die jeweiligen Betroffenen in der Logistik- und Transportbranche das Wort "Post" beschreibend dahingehend auf, dass darunter die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen verstanden wird. Sie werden den Bergriff deswegen auch nicht aus dem Gesamtbegriff "CITIPOST" herauslösen.
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20. Mai 2011

„Best for Skin“ – Werbeslogan statt Herkunftshinweis

Beschluss des BPatG vom 24.02.2011, Az.: 30 W (pat) 524/10 Der für Schönheitspflege und medizinische Apparate zur Behandlung der Haut angemeldeten Wortfolge "Best for Skin" fehlt die nötige Unterscheidungskraft. Die jeweiligen Verkehrskreise werden sie vielmehr als Werbeslogan verstehen, der aussagt, dass die jeweiligen Waren und Dienstleistungen die beste Qualität oder Wirkung für die Haut aufweisen. Zudem stellt die Wortfolge eine beschreibende Angabe dar, für die ein Freihaltebedürfnis besteht.
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20. Mai 2011

Marke in Form eines „Schokobechers“ ist nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 21.04.2011, Az.: 25 W (pat) 72/10 Die für Süßwaren und Schokoladenwaren angemeldete dreidimensionale Marke in Form eines "Schokobechers" kann sowohl die Ware selbst als auch die Verpackung für Süßwaren sein. Die Form eines Bechers ist eine geläufige Gestaltungsform für Schokoladewaren und weist daher keine herkunftshinweisenden Merkmale auf. Auch wird der angesprochene Verkehrskreis der Lebensmittelkonsumenten gewöhnlich nicht aus der dreidimensionalen Form der Ware oder Verpackung auf die betriebliche Herkunft schließen können.
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19. Mai 2011

Bezeichnung eines Gebäudes unter historischer und architektonischer Betrachtungsweise

Beschluss des KG Berlin vom 01.04.2011, Az.: 5 W 71/11

Die Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein Gebäude kann kennzeichenrechtlich hinzunehmen sein, wenn in diesem Gebäude früher unter derselben Bezeichnung ein bekanntes Stummfilmkino geführt wurde. Diese Wendung bezeichnet nämlich den Veranstaltungsort, indem über den historischen Bezug des denkmalgeschützten und architektonisch und historisch wertvollen Gebäudes informiert wird. Diese Bezeichnung ist auch auf diversen Internetplattformen zulässig, da dort ebenfalls lediglich die Örtlichkeit in ihren historischen und architektonischen Bezügen bezeichnet werden soll.
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19. Mai 2011

Streitwert bei Markenverletzung

Beschluss des OLG Frankfurt vom 28.04.2011, Az.: 6 W 30/11

Bezüglich der Bemessung des Streitwertes bei einer Markenverletzung, liegt ein hoher Angriffsfaktor auch dann vor, wenn eine Rechtsanwaltsgesellschaft durch entsprechende AdWord-Werbung und innerhalb der Domain den markenrechtlich geschützten Namen eines Unternehmens dazu benutzt neue Mandanten zu gewinnen, um Ansprüche gegen das Unternehmen geltend zu machen. Zwar wird die Herkunftsfunktion nicht beeinträchtigt, da der Verkehr das Zeichen letztlich richtig zuordnet, allerdings ist die beanstandende Verwendung der Bezeichnung im Rahmen der Mandantenwerbung geeignet, das Ansehen dieses Unternehmens zu schädigen, da mögliche Neu-Kunden abgefangen und auf eine Internetseite umgeleitet werden, die sich kritisch mit dem Unternehmen befasst.
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18. Mai 2011

Marke kann zulässiges Firmenschlagwort sein

Beschluss des OLG Köln vom 05.11.2010, Az.: 6 U 67/10

Verwendet ein Unternehmer im Rechtsverkehr nicht seine vollständige Firmierung sondern lediglich eine gängige Marke seines Unternehmens als Firmenschlagwort und gibt dabei zusätzlich seine Adresse, Telefon- und Faxnummer an, so liegt hierin nicht zwingend ein Verstoß gegen §§ 37 I HGB, 3, 5 UWG. Zwar kann dadurch der Eindruck erweckt werden, das Unternehmen stelle sich hiermit vollständig vor. Allerdings gilt dies nicht, wenn eine grafische, blickfangmäßige Hervorhebung der Markenbezeichnung nach Auffassung des Verkehrs gegen eine solche Annahme spricht. Dabei reicht es aus, dass die Markenbezeichnung in Fettdruck, Großbuchstaben und in einer im Vergleich zum sonstigen Text deutlich größeren Schrift präsentiert wird und an der Markenbezeichnung ein grafisches Element angebracht ist. Auch eine Irreführungsgefahr besteht in einem solchen Fall nicht.
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09. Mai 2011

„ARSCHLECKEN24“ als Marke nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 09.02.2011, Az.: 26 W (pat) 31/10 Der Begriff "ARSCHLECKEN24" ist nicht eintragungsfähig, da er gegen die guten Sitten verstößt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff nicht ausschließlich i.S.v. "Lass mich in Ruhe" verstanden, vielmehr kommt ihm ein anstößiger, vulgärer und grob geschmackloser Aussagegehalt zu. Dieser wird durch den Zusatz "24" i.S.v. "rund um die Uhr" noch verstärkt. In Suchmaschinen führe eine Eingabe des als Wortbestandteil verwendeten Begriffs vielfach auf einschlägige Sex- und Pornoseiten. Die Allgemeinheit würde sich durch eine solche Marke sittlich, politisch oder religiös verletzt fühlen. Die Bezeichnung ist daher grob anstößig und nicht eintragungsfähig.
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05. Mai 2011

Verkauf ausländischer Lebensmittel in Deutschland nur in deutschsprachig bedruckter Verpackung zulässig

Beschluss des LG Düsseldorf vom 29.07.2010, Az.: 37 O 9/09

Einem Lebensmittelhändler ist es nicht gestattet in Deutschland Nudeln in ausschließlich mit Texten in italienischer Sprache bedruckten Verpackungen zu verkaufen. Solche Produkte dürfen nur unter Nennung der Zutaten in deutscher Sprache in den Verkehr gebracht werden. Auch die Nährwertkennzeichnungen müssen in deutscher Sprache angegeben werden. Dagegen muss das Haltbarkeitsdatum nicht in deutscher Sprache genannt werden, sofern es besonders groß und vom restlichen Packungsdesign abweichend dargestellt ist.
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