Zur Strafbarkeit des Einlösens fremder Online-Gutscheine
Das Einlösen eines für den Empfänger erkennbar versehentlich zugeschickten Online-Gutscheins ist nicht strafbar.

Das Einlösen eines für den Empfänger erkennbar versehentlich zugeschickten Online-Gutscheins ist nicht strafbar.
Ein Anschlussinhaber ist ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine Rechtsverletzung nicht dazu verpflichtet, seinen Ehepartner bei der Nutzung des Internets zu überwachen. Dem Kläger obliegt es, die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers im Rahmen der Störerhaftung schlüssig darzulegen.
Die Veröffentlichung von Säuglingsfotos im Rahmen von Berichten zum Thema "Samenraub" stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Personen dar, weil die Berichterstattung geeignet ist, das Verhältnis der Kinder zur Mutter, welcher der "Samenraub" zu Unrecht vorgeworfen wurde, zu beeinträchtigen.
Im Streit um die GEMA-Sperrtafeln auf YouTube hat die Musikverwertungsgesellschaft einen Sieg gegen die Internetplattform errungen. Die Aussagen auf den Sperrtafeln seien geeignet, beim Durchschnittsverbraucher fälschlicherweise den Eindruck zu erwecken, dass die GEMA die Rechte nicht eingeräumt hätte, obwohl sie es könne und sie selbst die Videos sperre. Da tatsächlicherweise die Sperrung durch YouTube erfolgt und eine Einräumung von Rechten mangels Einigung zwischen der GEMA und YouTube bezüglich Lizenzen bisher nicht erfolgt ist, sind die verwendeten Aussagen unvollständig und irreführend und stellen eine rechtswidrige Anschwärzung und Herabwürdigung der GEMA dar.
Ein Anspruch gegen einen Provider auf Auskunft nach § 101 UrhG setzt keine Rechtsverletzung von gewerblichem Ausmaß voraus, wenn die für die Urheberrechtsverletzung genutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht wird.
Screenshots, die im Internet gemacht wurden, sind keine akzeptablen Angebote, sondern nur Werbeaussagen oder „invitatii ad offerendi“ und reichen daher nicht aus, um in einem Verfahren eine Schätzungsgrundlage zur Bemessung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs zu liefern.
Ein Online-Buchhändler haftet für urheberrechtsverletzende Inhalte in von ihm vertriebenen E-Books erst ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat und gleichwohl nicht reagiert. Eine anlasslose Pflicht zur Überprüfung auf Rechtsverletzungen trifft den Buchhändler gerade nicht.
Werden binnen weniger Tage mindestens 199 Abmahnungen wegen Verletzung der Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung auf Facebook-Auftritten ausgesprochen, so ist dies jedenfalls dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn diese Abmahnwelle in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der Abmahnenden steht. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das dadurch einhergehende Prozesskostenrisiko nicht durch die geschäftliche Tätigkeit des Abmahnenden bestritten werden kann.
Die Nutzung eines Fotos von der Belegschaft im Internet seitens eines Arbeitgebers stellt auch nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters keine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme eine Einwilligung erteilt worden war, das Foto den ehemaligen Arbeitnehmer nicht gesondert herausstellt und das Bild nur Illustrationszwecken dient.
Stellt ein Vermieter seinem Mieter in einer Ferienwohnung einen Internetzugang über W-LAN zur Verfügung, so haftet dieser nicht für etwaige Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing des Mieters. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anschlussinhaber die zulässige Nutzung des Internetzugangs auf bestimmte Art und Weisen beschränkt hat, wie hier auf die Nutzung von E-Mail-Verkehr und zu beruflichen Zwecken.
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