Urteile aus der Kategorie „Namensrecht“

07. Januar 2010

Wortmarke „my choice“ teilweise unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 14.10.2009, Az.: 29 W (pat) 35/07

Die Wortfolge "my choice" ist lediglich für die Dienstleistungsbereiche "Werbung, Durchführung und Produktion von Hörfunk- und Fernsehwerbung sowie Print- und Internetwerbung (...)" hinreichend unterscheidungskräftig und somit als Wortmarke eintragbar. Aufgrund der deutschen Bedeutung "Meine (Aus-)Wahl, Auslese" fasst der angesprochene Verkehrskreis die Wortfolge als Sachhinweis auf ein umfassendes, den individuellen Interessen gerecht werdendes Angebot von Waren und Dienstleistungen, und damit nicht als Hinweis auf eine bestimmte Waren- oder Dienstleistungsgruppe auf. Insofern kommt "my choice" im Verkehr nicht die Bedeutung einer thematischen Sachangabe, sondern eines betrieblichen Herkunftshinweises zu.
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07. Januar 2010

„Crem“ und „Creme21“ nicht verwechslungsfähig

Beschluss des BPatG vom 31.03.2009, Az.: 27 W (pat) 58/08

Eine Verwechslungsgefahr besteht laut BPatG für die Wortmarken "Crem" und "Creme21" im Bereich der Datenverarbeitung nicht. Eine begriffliche Markenähnlichkeit wird mangels Sinngehalts der beiden Marken in Bezug auf die in Rede stehenden Waren verneint. Zudem grenzt sich die Wortmarke "Creme21" durch den Bestandteil "21" dergestalt ab, dass sowohl eine schrifbildliche als auch klangliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird.
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07. Januar 2010

AWODIS neben WODIS

Beschluss des BPatG vom 5.10.2009, Az.: 27 W (pat) 95/08

Die Wort- Bildmarken "WODIS" und "AWODIS" sind nicht verwechslungsfähig. Bei Wort- Bildmarken kommt es sowohl auf den Markentext als auch auf die bildliche Gestaltung an. Der Wortbestandteil der Wort- Bildmarke "AWODIS" ist bereits durch das vorangestellte "A" prägnant. Zudem wird die Wort- Bildmarke "WODIS" mit einer auffälligen Darstellung eines Hochhauses kombiniert, wohingegen bei "AWODIS" der Schriftzug im Vordergrund steht.
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05. Januar 2010

Das Aus für „Weko – Fühlen Sie sich wie zu Hause.“

Beschluss des BPatG vom 26.11.2009, Az.: 26 W (pat) 80/08 Die für Möbel und Dienstleistungen eingetragene Wort-/Bildmarke "Weko - Fühlen Sie sich wie zu Hause." wurde zu Gunsten der prioritätsältern Workmarke "WEKO" gelöscht. Das BPatG legte fest, dass die Marke "Weko - Fühlen Sie sich wie zu Hause." alleine durch ihren Zusatz sich nicht ausreichend von der ebenfalls für (Büro-)Möbel eingetragenen Marke "WEKO" unterscheidet. Dieser sei vielmehr nur eine werbliche Anpreisung und nicht schutzfähig. Auch die unterschiedliche grafische Gestaltung beider Marken genügt nicht, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern. Demzufolge wurde die Marke gelöscht.
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05. Januar 2010

„Motor ist unser Antrieb“ – nur ein Werbeslogan?

Beschluss des BPatG vom 25.11.2009, Az.: 25 W (pat) 123/09 Die Markenstelle legte beim BPatG gegen die eingetragene Marke "Motor ist unser Antrieb" Beschwerde ein. Sie war der Ansicht, der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft und vielmehr nur eine werbesloganartige Aussage mit "werbeüblicher motivationsbetonenden Bezeichnung", keinesfalls aber eine Marke. Dies bestätigt das BPatG: Zwar sind Slogan grundsätzlich eintragungsfähig. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Verkehr Wortmarken in Form von Slogans nicht notwendig in gleicher Weise wahrnimmt wie andere Arten von Marken. So auch in diesem Fall: In "Motor ist unser Antrieb" sieht das BPatG lediglich eine anpreisende Werbeaussage und  keine betriebliche Herkunftsfunktion.
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05. Januar 2010

„MALTESERS“ vs. „Maltinos“

Beschluss des BPatG vom 03.12.2009, Az.: 25 W (pat) 98/09 Die Inhaber der Marke "MALTESERS", die für die Waren Konfekt, Knabbererzeugnisse und Schokoladewaren eingetragen ist, legten vor dem BPatG gegen die für Schokolade- und Zuckerwaren eingetragene Marke "Maltinos" Beschwerde ein, da sie der Ansicht waren, "Maltinos" sei mit "MALTESERS" leicht zu verwechseln und würde sich daher nicht ausreichend von der bereits 1982 eingetragenen Marke "MALTESERS" unterscheiden. Dies unterstützt das BPatG jedoch nicht: Beide Begriffe beginnen zwar mit "Mal", jedoch unterscheidet sich das Gesamtklangbild beider Marken, so dass eine Verwechslung nicht zu befürchten sei. Folglich wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
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05. Januar 2010

„BACKHOME“

Beschluss des BPatG vom 04.12.2009, Az.: 30 W (pat) 50/09 Im Beschluss vom 04. Dezember 2009 hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die Beschwerde gegen die internationale Marke "BACKHOME" nicht begründet ist. Gerügt wurde die angeblich fehlende Unterscheidungskraft der Marke sowie dass "BACKHOME" kein beschreibender Begriffinhalt entnommen werden könne. Das sah das BPatG jedoch anders: Die deutsche Übersetzung "zurück zu Hause" sei für ein System zur Ortung und Rückführung von Lebewesen durch eintragungs- und schutzfähig.
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04. Januar 2010

BPatG: „COOL CASSIS“ zu sachbezogen

Beschluss des BPatG vom 29.10.2009, Az.: 25 W (pat) 39/09

Die Eintragung der Bezeichnung "COOL CASSIS" für Kaugummis und ähnliches wurde nun auch vom Markenbeschwerdesenat abgelehnt. Die Bezeichnung sei nicht ausreichend unterscheidungskräftig sondern werde aufgrund des rein anpreisenden, sachbezogenen Aussagegehalts ohne Herkunftshinweis von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als beschreibender, zusammengesetzter Begriff aufgefasst.
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22. Dezember 2009

Keine Marke „Uni-Recht“

Beschluss des BPatG vom 20.07.2009, Az.: 27 W (pat) 56/09

Der Gesamtbegriff "Uni-Recht" weist nach dem Bundespatentgericht nicht die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf. Der Markenname sollte unter anderem für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse" im Sinne von "einfarbig" angemeldet werden. In ihrer Gesamtheit eignet sich die Bezeichnung "Uni-Recht" jedoch auch ohne weiteres zur inhaltlichen Beschreibung von medialen Produkten, die sich in irgendeiner Form mit dem Thema Recht und Universität beschäftigen. Eine beschreibende Marke ist aber nicht eintragungsfähig.
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22. Dezember 2009

„Nikolaus G“ gegen „Sankt Nikolaus“

Urteil des OLG Hamm vom 21.07.2009, Az.: 4 U 61/09

Ein Weinhändler darf einen Wein, dessen Trauben am Nikolaustag (6.12.) gelesen worden sind, aufgrund zeitlicher und inhaltlicher Zuordnung zu diesem Festtag unter der Bezeichnung "Sankt Nikolaus" anbieten.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Inhabers der Wortmarke "Nikolaus G", eingetragen unter anderem auch für die Waren Weißweine, blieb insoweit erfolglos. Vor allem liegt keine Verwechslungsgefahr zwischen beiden vor, da in dem nachgestellten "G" die Abkürzung eines Familiennamens zu sehen ist und dies zum Gesamteindruck der Marke und damit zur Unterscheidbarkeit wesentlich beiträgt.
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