Urteile aus der Kategorie „Namensrecht“
Differenzierung bei Eintragung der Wortmarke „Echt Kölsche Mädche“
Beschluss des BPatG vom 2.11.2009, Az.: 27 W (pat) 219/09
Das BPatG lässt die Eintragung der Wortmarke "Echt Kölsche Mädche" für bestimmte Klassen zu und hebt die Ablehnung der Eintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt zum Teil wieder auf.Die Eintragung für Waren der Klassen 14, 21 und 26 wurde zu Recht versagt, da der Markenname bezüglich figurativer Gegenstände (z.B. weibliche Figuren in dreidimensionaler Form) lediglich beschreibend, nicht aber unterscheidungskräftig ist.
Etwas anderes gilt für die Waren der Klassen 16, 24 und 25, da hier die erforderliche Unterscheidungskraft vorliegt:
das BPatG kommt zu dem Ergebnis, dass der Verbraucher durch die Bezeichnung einer Person nicht auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren hingewiesen werden soll, womit keine Angabe über die geographische Herkunft der Waren vorliegt. Weiterhin liegt keine beschreibende Sachangabe vor.
„Lancaster“-Tee nicht schutzfähig
Geographische Herkunftsangaben in Markennamen werden nicht dadurch gerechtfertigt, dass mehrere Orte mit den betreffenden Namen existieren oder kein Anhaltspunkt für einen tatsächliche Bezug zum entsprechenden Ort besteht.
Es genügt die Möglichkeit eines Bezuges. Nur wenn dies für die Gegenwart und absehbare Zukunft ausgeschlossen ist, kann eine geographische bezeichnung dieses Schutzhindernis überwinden.
„WM 2010“ fehlt Unterscheidungskraft als Marke
Der Begriff "EM 2010" wird im Verkehr nicht als Herkunftsangabe für das entsprechend ausgezeichnete Produkt, sondern als Hinweis auf die Fußball- Weltmeisterschaft 2010 verstanden. Des Weiteren werden einige Warengruppen derart beworben und designt, dass sie einen Bezug zu diesem Ereignis herstellen, wodurch der Begriff weiter an Identifikationswirkung in diesen Bereichen verliert und als Marke ungeeignet ist. Hierzu verweisen wir auch auf den gleichlautenden Beschluss zur Marke "EM 2012".
„EM 2012“ fehlt Unterscheidungskraft als Marke
Der Begriff "EM 2012" wird im Verkehr nicht als Herkunftsangabe, sondern als Hinweis auf die Fußball- Europameisterschaft 2012 verstanden und nicht als Herkunftsangabe für das entsprechend ausgezeichnete Produkt. Desweiteren werden einige Warengruppen derart beworben und designt, dass sie einen Bezug zu diesem Ereignis herstellen, wodurch der Begriff weiter an Identifikationswirkung in diesen Bereichen verliert und als Marke nicht geeignet ist.
Hierzu verweisen wir auch auf den gleichlautenden Beschluss zur Marke "WM 2010"
Mehrdeutigkeit kann zu Markeneignung führen
Markenname „My World“
Die „EIFEL-ZEITUNG“
b) In der Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel liegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sieht.
Kein „WEIHNACHTS-ZAUBER“ bei Lindt
Beschluss des BPatG vom 29.10.2009, Az.: 25 W (pat) 72/09
Das Bundespatentgericht entschied, dass die Wortmarke "WEIHNACHTS-ZAUBER", welche in erster Linie die besondere Ausstrahlung und Atmosphäre von Weihnachtsmärkten beschreibt, mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig ist. Der Bestandteil "WEIHNACHTS" weist einen engen Bezug zu Schokoladenwaren mit weihnachtstypischen Geschmacksrichtungen auf. Die Verbindung mit dem Bestandteil "ZAUBER" stellt laut BPatG lediglich eine werbeübliche Anpreisung, und damit keine Wortneuschöpfung, dar.