Urteile aus der Kategorie „Namensrecht“
„Chocolateria“
Beschluss des BPatG vom 18.02.2010, Az.: 25 W (pat) 70/09
Die Wortmarke CHOCOLATERIA ist für die Waren "Kakao, Schokolade, Müsliriegel und Zuckerwaren" mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Der Begriff werde vom Verkehr als allgemeiner Hinweis auf ein Geschäft oder Lokal, in dem Schokoladenwaren verkauft und angeboten werden, aufgefasst, so das BPatG.Gemeinschaftswortmarke „Deutsche BKK“
Urteil des EuG vom 11.02.2010, Az.: T-289/08
Die Gemeinschaftswortmarke "Deutsche BKK" ist aufgrund ihres beschreibenden Charakters und mangels Unterscheidungskraft für den Bereich des Versicherungswesens nicht eintragungsfähig, so das EuG.CASINO DE MONTE CARLO
Beschluss des BPatG vom 22.06.2009, Az.: 27 W (pat) 143/08
Die Internationale Marke "CASINO DE MONTE CARLO" ist in Deutschland für Glücksspiele und Spielwaren nicht eintragungsfähig. Die Wortfolge ist eine beschreibende Angabe, da sie sich aus dem für eine Spielstätte üblichen Begriff "Casino" und des für sein Casino bekannten Ortes "Monte Carlo" zusammensetzt. Damit fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft, so das BPatG.„Human Profit“ keine profitable Marke
Ein Wortzeichen ist auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Mögliche Bedeutungsvarianten der Einzelbestandteile führen nicht zur Schutzfähigkeit.
Neue Wortmarke „IDEAL Versicherung“
Beschluss des BPatG vom 16.09.2009, Az.: 29 W (pat) 24/09
Die Markenstelle hatte die Anmeldung des Wortzeichens "IDEAL Versicherung" zurückgewiesen. Der Verkehrskreis würde die Wortfolge mit "ideale Versicherung" gleichsetzen. Daher weise sie als beschreibende Sachaussage nicht die notwendige Unterscheidungskraft auf. Das Bundespatentgericht wies diesen Beschluss zurück und bejahte die Eintragungsfähigkeit von "IDEAL Versicherung". Aufgrund der Verwendung von Großbuchstaben und dem fehlenden "E" dränge sich eine Gleichsetzung mit "ideale" nicht auf. Insoweit sei vielmehr davon auszugehen, dass der Verkehrskreis das Element "IDEAL" als Substantiv ansehen. Auch lässt sich die Wortfolge nicht als gebräuchlich nachweisen, so dass eine ausreichende Unterscheidungskraft vorliegt.Bekanntheitsschutz für „Red Bull“
„Zu Tisch in…“ nicht in allen Bereichen unterscheidungskräftig
Beschluss des BPatG vom 16.10.2009, Az.: 26 W (pat) 30/09
Die Eintragungsfähigkeit der Marke "zu Tisch in..." wurde mangels Unterscheidungskraft von dem BPatG teilweise abgelehnt. Die Wortfolge "zu Tisch" ist eine gebräuchliche Redewendung für die Einnahme einer Mahlzeit. Der Verkehrskreis ordnet daher der Wortfolge den für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt "Tischgewohnheiten unterschiedlicher Regionen" zu. Eine Eintragung für Dienstleistung Beherbergung und Verpflegung von Gästen wurde daher abgelehnt. Für andere Waren und Dienstleistungsklassen, etwa Büroartikel, wurde die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke "zu Tisch in..." vom BPatG bejaht.„g-stor“ kein „g-star“
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken müssen zwar alle Aspekte beachtet werden, jedoch beeinflusst die Art der Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit die Gewichtung dieser Aspekte.
Die Streitmarken bestechen durch ein stark unterschiedliches visuelles Design, und werden von ihrem jeweiligen Kundenkreis eher über dieses wahrgenommen. Die Gewichtung der klanglichen Ähnlichkeit wird dadurch ausreichend reduziert; eine Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben.
Im Internet kein „club-ebook.de“
Beschluss des BPatG vom 27.10.2009, Az.: 27 W (pat) 180/09
"club-ebook.de" wird nicht als Wortmarke eingetragen. Die Bezeichnung "club-ebook.de" würde lediglich einen Hinweis auf eine Internetadresse vermitteln, unter der elektronische Bücher angeboten werden, so das BPatG. Zum einen könne der Verbraucher dem Begriff keine über diese bloße Sachangabe hinausgehende Bedeutung entnehmen, womit sie rein beschreibenden Charakter aufweist. Darüber hinaus fehlt der Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung "club-ebook.de" ist folglich als Wortmarke nicht eintragbar.