Urteile aus der Kategorie „Namensrecht“

07. April 2010

„Fabergé-Museum“ ist keine Markenverletzung

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 14.01.2010, Az.: 6 U 114/09 Das "Fabergé-Museum" darf die an sich fremde Marke "Fabergé" als Bezeichnung seines Museums verwenden. Das OLG Frankfurt entschied, dass in der Verwendung der Marke zwar eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markengesetzes liege. Jedoch sei die Verwendung in diesem Fall nicht unlauter, denn die Angabe über Merkmale der auch so bezeichneten Leistung sei in diesem Einzelfall markenrechtlich zulässig.
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05. März 2010

„Chocolateria“

Beschluss des BPatG vom 18.02.2010, Az.: 25 W (pat) 70/09

Die Wortmarke CHOCOLATERIA ist für die Waren "Kakao, Schokolade, Müsliriegel und Zuckerwaren" mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Der Begriff werde vom Verkehr als allgemeiner Hinweis auf ein Geschäft oder Lokal, in dem Schokoladenwaren verkauft und angeboten werden, aufgefasst, so das BPatG.
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05. März 2010

Gemeinschaftswortmarke „Deutsche BKK“

Urteil des EuG vom 11.02.2010, Az.: T-289/08

Die Gemeinschaftswortmarke "Deutsche BKK" ist aufgrund ihres beschreibenden Charakters und mangels Unterscheidungskraft für den Bereich des Versicherungswesens nicht eintragungsfähig, so das EuG.
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04. März 2010

CASINO DE MONTE CARLO

Beschluss des BPatG vom 22.06.2009, Az.: 27 W (pat) 143/08

Die Internationale Marke "CASINO DE MONTE CARLO" ist in Deutschland für Glücksspiele und Spielwaren nicht eintragungsfähig. Die Wortfolge ist eine beschreibende Angabe, da sie sich aus dem für eine Spielstätte üblichen Begriff "Casino" und des für sein Casino bekannten Ortes "Monte Carlo" zusammensetzt. Damit fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft, so das BPatG.
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19. Februar 2010

„Human Profit“ keine profitable Marke

Beschluss des BPatG vom 14.01.2010, Az.: 30 W (pat) 24/09
Ein Wortzeichen ist auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Mögliche Bedeutungsvarianten der Einzelbestandteile führen nicht zur Schutzfähigkeit.
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28. Januar 2010

Neue Wortmarke „IDEAL Versicherung“

Beschluss des BPatG vom 16.09.2009, Az.: 29 W (pat) 24/09

Die Markenstelle hatte die Anmeldung des Wortzeichens "IDEAL Versicherung" zurückgewiesen. Der Verkehrskreis würde die Wortfolge mit "ideale Versicherung" gleichsetzen. Daher weise sie als beschreibende Sachaussage nicht die notwendige Unterscheidungskraft auf. Das Bundespatentgericht wies diesen Beschluss zurück und bejahte die Eintragungsfähigkeit von "IDEAL Versicherung". Aufgrund der Verwendung von Großbuchstaben und dem fehlenden "E" dränge sich eine Gleichsetzung mit "ideale" nicht auf. Insoweit sei vielmehr davon auszugehen, dass der Verkehrskreis das Element "IDEAL" als Substantiv ansehen. Auch lässt sich die Wortfolge nicht als gebräuchlich nachweisen, so dass eine ausreichende Unterscheidungskraft vorliegt.
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28. Januar 2010

Bekanntheitsschutz für „Red Bull“

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 26.11.2009, Az.: 3 U 201/08 Der Markenname "Bullenmeister", der für alkoholfreie "Power-Getränke" eingetragen wurde, verletzt aufgrund fehlender Unterscheidungskraft in unlauterer Weise die deutsche Marke "Red Bull". Aufgrund der ähnlichkeitsbedingten Wiedererkennung der Silbe "Bull" ordne ein Verbraucher die Bezeichnung "Bullenmeister" leichtsam dem bekannten Markenprodukt "Red Bull" zu, wovon die weniger bekannte Marke ungerechtfertigt profitieren würde, so die Hamburger Richter. Das Gericht sah zwar keine typische Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Begriffen, jedoch müsse dem Bekanntheitsschutz der Marke "Red Bull" der Vorzug gewährt werden.
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25. Januar 2010

„Zu Tisch in…“ nicht in allen Bereichen unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 16.10.2009,  Az.: 26 W (pat) 30/09

Die Eintragungsfähigkeit der Marke "zu Tisch in..." wurde mangels Unterscheidungskraft von dem BPatG teilweise abgelehnt. Die Wortfolge "zu Tisch" ist eine gebräuchliche Redewendung für die Einnahme einer Mahlzeit. Der Verkehrskreis ordnet daher der Wortfolge den für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt "Tischgewohnheiten unterschiedlicher Regionen" zu. Eine Eintragung für Dienstleistung Beherbergung und Verpflegung von Gästen wurde daher abgelehnt. Für andere Waren und Dienstleistungsklassen, etwa Büroartikel, wurde die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke "zu Tisch in..." vom BPatG bejaht.
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22. Januar 2010

„g-stor“ kein „g-star“

Urteil des EuGH vom 21.01.2010, Az.: T-309/08

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken müssen zwar alle Aspekte beachtet werden, jedoch beeinflusst die Art der Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit die Gewichtung dieser Aspekte.
Die Streitmarken bestechen durch ein stark unterschiedliches visuelles Design, und werden von ihrem jeweiligen Kundenkreis eher über dieses wahrgenommen. Die Gewichtung der klanglichen Ähnlichkeit wird dadurch ausreichend reduziert; eine Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben.
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21. Januar 2010

Im Internet kein „club-ebook.de“

Beschluss des BPatG vom 27.10.2009,  Az.: 27 W (pat) 180/09

"club-ebook.de" wird nicht als Wortmarke eingetragen. Die Bezeichnung "club-ebook.de" würde lediglich einen Hinweis auf eine Internetadresse vermitteln, unter der elektronische Bücher angeboten werden, so das BPatG. Zum einen könne der Verbraucher dem Begriff keine über diese bloße Sachangabe hinausgehende Bedeutung entnehmen, womit sie rein beschreibenden Charakter aufweist. Darüber hinaus fehlt der Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung "club-ebook.de" ist folglich als Wortmarke nicht eintragbar.
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