Urteile aus der Kategorie „Namensrecht“

08. Juni 2009

„TheAuditor“ zu beschreibend!

Beschluss des BPatG vom 05.02.2009, Az.: 30 W (pat) 56/06

Bei der Bewertung der anzumeldenden Wortfolge "TheAuditor" wird auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abgestellt. Es liegt ein enger beschreibender Bezug vor, da die verfahrensgegenständlichen Waren in näheren Zusammenhang zur Tätigkeit oder Ausbildung eines Auditors stehen oder Informationen über die Aufgaben des Auditors vermitteln. Der Marke fehlt daher die Unterscheidungskraft.

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08. Juni 2009

Der Gegenstand der Dienstleistung ist keine Marke

Beschluss des BPatG vom 01.04.2009, Az.: 29 W (pat) 10/07

Der anzumeldenden Marke kommt die Bedeutung eines schnell erstellten Fotoalbums zu sowie darauf folgend die Funktion einer im Vordergrund stehenden Sachangabe, aber nicht die eines betrieblichen Herkunftshinweises. Der Begriff gibt den Gegenstand der angebotenen kostengünstigen Dienstleistung wieder. Um geeigent werben zu können, muss der kostenbewusste Verbraucher zusätzlich angesprochen werden.

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04. Juni 2009

Zu beschreibend!

Beschluss des BPatG vom 29.01.2009, Az.: 30 W (pat) 70/07

Wortmarken sind wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen vordergründlich ein beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet wird. Zudem beinhaltet sie eine Sachaussage, die sich ausschließlich in der Beschreibung erschöpft. Den inhalts- und themenbezogenen Sachaussagegehalt kann der Verbraucher sofort und ohne analysierende Zwischenschritte erschließen.

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02. Juni 2009

„Welcome to man´s paradise“

Beschluss des BPatG vom 01.10.2008, Az.: 29 W (pat) 70/06

Die Wortfolge "Welcome to man´s paradise" wird in den meisten Fällen als sloganartiger Hinweis verstanden, aber nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel. Nur für Waren, die ihrer Art nach unabhängig von thematischen Inhalten sind, kann die Wortfolge eingetragen werden.

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02. Juni 2009

Marke als solche verwenden!

Beschluss des BPatG vom 04.02.2009, Az.: 28 W (pat) 104/08

Stellt eine Marke, ein geläufiges Wort der englischen Sprache, eine bloße sachbezogene Warenangabe dar, so ist sie zu löschen. Die Bezeichnung muss als solche nicht verwendet worden sein; dass sie sich dazu eignet, ist ausreichend. Eine Löschung kann ausgeschlossen werden, wenn die Marke sich infolge intensiver Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Es fehlt hier aber an der markenmäßigen Verwendung.

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19. Mai 2009

„Alpha“

Urteil des EuG vom 29.04.2009, Az.: T-23/07 Da bereits ein Minimum an Unterscheidungskraft ausreicht, um einer Marke ausreichend Schutz verleihen zu können, können auch einzelne Buchstaben als Marke eingetragen werden. Die Richter des Europäischen Gerichts legten fest, dass der griechische Buchstabe "alpha" als geeignet erscheint, es den maßgeblichen Verkehrskreisen zu ermöglichen, den Ursprung der bezeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu identifizieren.
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18. Mai 2009

Keine Marke, die sich zur Beschreibung eignet

Beschluss des BPatG vom 03.03.2009, Az.: 24 W (pat) 52/07

Besteht eine Marke nur aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale von Waren dienen, so darf sie nicht eingetragen werden. Ausreichend ist allein die Eignung der Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung. Eine solche Bedeutung hat eine Marke, wenn sie schlagwortartig als Synonym für eine Verwendung steht, ohne dass auf konkrete Waren Bezug genommen wird.

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18. Mai 2009

Hinweis auf Internet-Adresse nur mit Unterscheidungskraft

Beschluss des BPatG vom 29.01.2009, Az.: 30 W (pat) 166/05

Ist einem Slogan nur eine pauschal anpreisende Werbeaussage zu entnehmen, mangelt es ihm auch bei mehreren Verständnisvarianten an Unterscheidungskraft. Wird der Slogan mit einer Internet-Adresse kombiniert, so versteht der Verbraucher ihn naheliegend und unmissverständlich als Hinweis auf die Internet-Adresse.

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14. Mai 2009

Irgendwann wird jeder eingetragen

Beschluss des BPatG vom 11.11.2008, Az.: 24 W (pat) 25/07

Das unstreitige Motiv, andere an der Nutzung einer Marke zu hindern, ist nicht per se wettbewerbswidrig. Ist die Marke lange im Rahmen der freien Zeichenverwendung genutzt worden, muss dieses Prinzip nicht ewig Bestand haben. Die Marke selbst irgendwann zur Eintragung zu bringen kann aus betriebswirtschaftlicher Sicht geboten sein.

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14. Mai 2009

Mit Ranzen spielt man nicht

Beschluss des BPatG vom 30.03.2009, Az.: 27 W (pat) 127/08

Handelt es sich bei der einzutragenden Marke um keinen feststehenden Begriff, ist es ausreichend, wenn der Durchschnittsverbraucher die Wortbestandteile eindeutig einer Bestimmung zuordnen kann. Die Marke ist deshalb nicht eintragungsfähig. Ausgenommen sind Waren, die durch die Marke nicht ironisch oder scherzhaft benannt werden und sich dennoch in einem weiten Kontext zu den verwehrten Waren befinden.

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