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Urteile aus der Kategorie „Presserecht“
28. März 2011 Urteil des OLG Köln vom 22.01.2011, Az.: 15 U 133/10 Die Verwendung eines bereits erschienen Titelbildes für eine Zeitschriftenwerbung begründet nicht in jedem Fall eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des auf dem Titel Abgebildeten. Wird der Eindruck vermittelt, dass die dargestellte Person dem Produkt positiv gegenübersteht, liegt eine unzulässige Verwendung vor. Kommt lediglich zum Ausdruck, dass die Person regelmäßig Gegenstand der Berichterstattung in der beworbenen Zeitschrift ist, handelt es sich nur um eine von der Pressefreiheit geschützte Information über die beworbene Zeitschrift.
Weiterlesen 14. Februar 2011 Beschluss des KG Berlin vom 17.01.2011, Az.: 10 W 172/10 Die satirische Darstellung, der Betroffene „soll Modedesigner sein, hat es mit seinen pompösen Wallawalla-Kreationen aber nur zu Abverkäufen beim Einkaufssender gebracht“, enthält keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung, obwohl darin die unzutreffende Behauptung enthalten ist, die von dem betreffenden Designer entworfenen Produkte würden nur über einen Einkaufssender verkauft. Dem betreffenden Text ist nämlich nicht zu entnehmen, dass eine vollständige Angabe zu den Vertriebswegen erfolgen sollte. Vielmehr hat der gegenständliche Artikel "Der Dschungel ruft" lediglich das Vorschlagen von Kandidaten für das RTL-Camp zum Gegenstand und aus Sicht des Autors sei die betreffende Person als Kandidat für das Dschungelcamp geeignet, weil er es als Modedesigner noch nicht soweit gebracht hat.
Weiterlesen 25. Januar 2011 Urteil des LG Lübeck vom 28.10.2010, Az.: 14 S 135/10 Zur Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist, ist diese in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Hierbei ist es auch beachtlich, wenn die Äußerung im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung fällt. So müssen Teilnehmer des politischen Meinungskampfes unter Umständen Äußerungen dulden, die bei einer isolierten Betrachtungsweise die Grenze der Schmähkritik überschreiten würden.
Weiterlesen 18. Januar 2011 Urteil des BGH vom 26.10.2010, Az.: VI ZR 230/08 Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit.
Weiterlesen 03. Januar 2011 Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.11.2010, Az.: VI-U (Kart) 15/10 Die Frist einer Berufung gegen ein Urteil eines Kartell-Landgerichts wird bereits gewahrt, wenn diese beim allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt wird, in dessen Bezirk das Kartell-Landgericht liegt. Ferner ist für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage seitens des Klägers ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Rechtsverfolgung erforderlich. Dem genügt es nicht, sich in einer Verbandssatzung zu verpflichten, die gemeinsamen Interessen der Verbandsmitglieder zu wahren und diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Weiterlesen 29. Dezember 2010 Pressemitteilung Nr. 235/2010 des BGH zu den Urteilen vom 07.12.2010, Az.: VI ZR 30/09, VI ZR 34/09
Bildagenturen, die Bilder aus zulässig erstellten Archiven lediglich an das veröffentlichende Presseorgan weitergeben, müssen nicht prüfen ob die geplante Veröffentlichung rechtsmäßig ist. Für eine unrechtmäßige Veröffentlichung können sie nicht haftbar gemacht werden, da für die Veröffentlichung von Bildnissen allein das veröffentlichende Presseorgan verantwortlich ist, das gemäß den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz auch die Zulässigkeit der Verwendung zu prüfen hat.
Weiterlesen 20. Dezember 2010 Urteil des BGH vom 26.10.2010, Az.: VI ZR 190/08
Einer Veröffentlichung von kontextbezogenen Bildnissen in einem Presseartikel über ein zeitgeschichtliches Ereignis, muss immer eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit vorrausgehen. Die streitgegenständliche Berichterstattung in der Zeitschrift "BUNTE" über den Rosenball in Monaco im Jahre 2007 war zulässig, da sie hauptsächlich an in der Öffentlichkeit bekannte Wertungen und Spekulationen knüpfte und einen noch ausreichenden Bezug zu dem Rosenball als zeitgeschichtliches Ereignis hatte.
Weiterlesen 16. Dezember 2010 Beschluss des OVG Hamburg vom 04.10.2010, Az.: 4 Bf 179/09.Z Der Auskunftsanspruch nach dem Hamburgischen Pressegesetz ist nicht an ein konkretes Berichtserstattungsinteresse geknüpft. Es genügt vielmehr, wenn die erlangten Daten publizistisch verwertet werden sollen. Eine Abwägung mit entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen findet nur statt, wenn solche auch tatsächlich ersichtlich sind. Vorschriften, die die Geheimhaltung im Sinne des Pressegesetzes regeln, sind nur solche, die an Behörden gerichtet sind, um öffentliche Geheimnisse zu bewahren.
Weiterlesen 15. Dezember 2010 Urteil des BGH vom 01.07.2010, Az.: I ZR 161/09 a) Ein Verstoß gegen das in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorgesehene Verbot als Information getarnter Werbung liegt bei einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung nicht vor, wenn der Werbecharakter nach dem Inhalt der gesamten Werbung unverkennbar ist und bei einer Kenntnisnahme nur der ersten Seite deren isolierter Inhalt keine Verkaufsförderung bewirkt.
b) Bei der unter a) beschriebenen Zeitschriftenwerbung liegt auch keine Verschleierung des Werbecharakters i.S. von § 4 Nr. 3 UWG vor.
c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.
Weiterlesen 06. Dezember 2010 Pressemitteilung Nr. 28/10 des LG München I vom 11.11.2010, Az.: 9 O 19400/10, 9 O 19401/10
Bei Veröffentlichungen, die sich nachteilig auf das Ansehen auswirken, sind hohe Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt zu stellen. Pauschale Vorwürfe innerhalb eines Buches zur Zugehörigkeit bestimmter Personen zu einem Mafia-Clan sind unzulässig, wenn sie lediglich auf ungenauen Aussagen eines italienischen Staatsanwaltes und nicht bewiesener Berichte des Bundeskriminalamtes gestützt sind. Vielmehr muss der Autor des Buches selbst vor Veröffentlichung seine Behauptungen sorgfältig auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen.
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