Urteile aus der Kategorie „Presserecht“

21. November 2016

Tagesschau App war 2011 presseähnlich und damit unzulässig

Pressemitteilung des OLG Köln zum Urteil vom 30.09.2016, Az.: 6 U 188/12

Die "Tagesschau App" in ihrer Ausgestaltung im Jahr 2011 verstieß gegen § 11d des Rundfunkstaatsvertrag, welcher dem Schutz der Presseverlage dienen soll. Bei der Überprüfung durch das Oberlandesgericht Köln, ob schwerpunktmäßig die hörfunk- oder fernsehähnliche Gestaltung vorzufinden ist, wurde eine Presseähnlichkeit bejaht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt wies die Tagesschau App überwiegend geschlossene Nachrichtentexte und Standbilder auf, die im Vordergrund stehen. Die weitere Verbreitung der App in dieser Form wurde den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untersagt.

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02. November 2016

Die Gemeinsamen Vergütungsregeln gelten auch für freie Journalisten im Bundesland Brandenburg

eine Journalistin hält Mikrofone und ein Diktiergerät in der Hand, während sie sich Notien auf einem Block macht
Urteil des BGH vom 15.09.2016, Az.: I ZR 20/15

a) Aus den in § 36 Abs. 2 UrhG geregelten allgemeinen Voraussetzungen für die zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln zugelassenen Vereinigungen (Repräsentativität, Unabhängigkeit und Ermächtigung) kann sich ein eingeschränkter (räumlicher) Anwendungsbereich der gemeinsamen Vergütungsregel ergeben.

b) Das Erfordernis der Repräsentativität ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 UrhG auszulegen. Das Merkmal soll mit Blick auf die weitreichende Vermutung der Angemessenheit im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG sicherstellen, dass mit der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln kein Missbrauch betrieben wird, sondern diese nur von Vereinigungen vereinbart werden, welche die Gewähr für eine sachorientierte und interessengerechte Festlegung von angemessenen Regeln bieten. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass der jeweiligen Vereinigung entweder nach ihrer Anzahl und Größe oder nach ihrer Marktbedeutung eine tatsächliche Position zukommt, die es rechtfertigt, im konkreten Fall in legitimer Weise "für die Branche zu sprechen".

c) Nach diesen Maßstäben scheidet eine formale Betrachtung aus, wonach gemeinsame Vergütungsregeln mit bundesweiter Bedeutung allein durch bundesweit tätige Vereinigungen abgeschlossen werden und regional tätige Verbände nur im Hinblick auf ihr Regionalgebiet repräsentativ sein können. Bei der gebotenen Anwendung eines gemischt qualitativen und quantitativen Maßstabs kann auch ein Regionalverband über die Grenzen seines Tätigkeits- oder Mitgliederbereichs hinaus repräsentativ im Sinne von § 36 Abs. 2 UrhG sein.

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14. Oktober 2016

Informationelle Selbstbestimmung bei bereits bekannten Informationen abgeschwächt

Symbol Eltern mit Fragezeichen als Kind
Beschluss des BVerfG vom 28.07.2016, Az.: 1 BvR 335/14 u. a.

Werden in Presseberichten persönliche Informationen (Name, Abstammung, Alter) veröffentlicht, so kommt es bei der Abwägung zwischen informationeller Selbstbestimmung und Pressefreiheit auch darauf an, ob es sich um eine erstmalige Veröffentlichung handelt oder ob die Informationen bereits bekannt waren. Zwar wirken sich bei Heranwachsenden mediale Publikationen stärker auf die Entwicklung aus, so dass deren Persönlichkeitsrechte besonders zu wahren sind. Gleichwohl überwiegt die Pressefreiheit, wenn die Informationen durch vorhergehende Berichterstattung über mehrere Jahre bereits einem breiten Empfängerkreis bekannt gemacht worden waren.

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30. August 2016

Identifizierende Berichterstattung über Sozialsphäre nach TV-Interview zulässig

Zeitung mit der Überschrift Aktuelles
Urteil des LG Köln vom 20.07.2016, Az.: 28 O 67/16

Wer sich selbst in der Öffentlichkeit als Angehöriger einer bestimmten Szene ausgibt und sich damit in einem TV-Interview wie auch auf einer Facebook-Seite präsentiert, kann sich gegenüber einer personalisierten Medienberichterstattung nur im Ausnahmefall auf sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen. Solange der fragliche Artikel aber lediglich zutreffende Vorgänge aus der Sozialsphäre des Klägers wiedergibt und keine „Prangerwirkung“ festzustellen ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der Berichterstattung.

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15. Juli 2016 Top-Urteil

Gericht muss Zeitungsverlag ein anonymisiertes Urteil zusenden

Holzwürfel, die das Wort "Presserecht" ergeben auf Zeitungsausschnitten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.09.2015, Az.: 1 BvR 857/15

Die Pressefreiheit sichert einem Zeitungsverlag das Recht auf die Zusendung eines anonymisierten Gerichtsurteils. Die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf den genauen Wortlaut eines Urteils zu erfahren, und nicht nur die Pressemitteilung des Gerichts. Ausnahmen gelten nur, wenn konkrete Anhaltspunkte unmittelbar und dringend die Gefahr nahelegen würden, dass durch die Veröffentlichung des Urteils das Strafverfahren vereitelt, erschwert, verzögert oder zumindest gefährdet würde.

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14. Juli 2016

Ungleichbehandlung von Presseunternehmen durch Google gerechtfertigt

Schriftzug "Leistungsschutzrecht" auf Enter-Taste einer Tastatur
Urteil des LG Berlin vom 19.02.2016, Az.: 92 O 5/14 Kart

Verlangt Google von denjenigen Presseunternehmen, die deutlich gemacht haben, ihre mit dem Leistungsschutzrecht aus §§ 87 ff. UrhG verbundenen Ansprüche geltend zu machen, die Erteilung einer kostenlosen Lizenz unter Hinweis darauf, dass ohne diese Erteilung Snippets und Vorschaubilder in den Suchergebnissen nicht mehr angezeigt werden können, so stellt dies zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Presseunternehmen dar. Diese ist jedoch gerechtfertigt, sachlicher Grund ist die Minimierung des Haftungsrisikos und das Interesse an der Erhaltung des Geschäftsmodells der Suchmaschine.

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04. Juli 2016

„Adblock Plus“ verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

Hand auf Laptop und offenem Browser Adblock
Urteil des LG München vom 22.03.2016, Az.: 33 O 5017/15

Der Vertrieb der Software „Adblock Plus“ verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht, da er einerseits vordergründig der Förderung des eigenen Absatzes dient und andererseits die Internetseiten, die sich hauptsächlich durch Werbung finanzieren, gerade nicht vom Markt verdrängen, sondern vielmehr für das Geschäftsmodell des „Whitelistings“ gewinnen will. Des Weiteren greift die Open-Source-Software nicht unmittelbar in die Internetseite der Mitbewerber ein, vielmehr ermöglicht sie dem einzelnen Internetnutzer, ausgewählte Werbung einzig auf seinem Computer nicht anzuzeigen.

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01. Juli 2016

„Gesponserte“ redaktionelle Berichterstattung?

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Urteil des LG München I vom 31.07.2015, Az.: 4 HK O 21172/14

Verschleierte Werbung im Rahmen vermeintlich redaktioneller Berichterstattung ist wettbewerbswidrig. Verkaufsförderungsmaßnahmen müssen dem Verbraucher vielmehr hinreichend deutlich kenntlich gemacht werden, andernfalls sind sie unzulässig. Die Verlinkung im Rahmen einer eigentlich rein redaktionellen Webseite auf die Webseite eines werbenden Unternehmens mit der Überschrift „mehr aus dem Web“ und dem Wort „Sponsored“ genügt diesen Anforderungen hingegen nicht.

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24. Juni 2016

Verfassern eines Internetblogs steht kein presserechtlicher Auskunftsanspruch zu

Ein Mann schaut sich auf seinem Laptop einen Blog an.
Beschluss des VG Augsburg vom 31.05.2016, Az.: Au 7 E 16.251

Ein Internetblog, in dem „Prominente, Fachleute und Schüler aus betroffenen Regionen über Rechtsextremismus“ berichten und diskutieren, ist kein Presseorgan im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG, sondern vielmehr ein für jedermann zugängliches Diskussionsforum. Damit sind die Beitragsverfasser nicht als Redakteure einzuordnen. Ihnen steht kein presserechtlicher Auskunftsanspruch zu, da dieser sonst zu einem allgemeinen Auskunftsrecht würde. Das würde die Schnelligkeit der Behördenarbeit bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht der jeweils Betroffenen zu sehr einschränken.

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20. Juni 2016

Pranger-Aktion einer Zeitung verstößt gegen Persönlichkeitsrecht

Richterhammer liegt auf einem Stapel Zeitungen
Urteil des OLG München vom 17.03.2016, Az.: 29 U 368/16

Eine Zeitung darf die Profilfotos von Verfassern sogenannter Hass-Postings auf Facebook nicht auf ihrer Internetseite veröffentlichen, sofern der Betroffene aufgrund des Bildes allein oder weiterer Merkmale, wie der Namensnennung, erkennbar ist. Es liegt insoweit ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild und damit dem Persönlichkeitsrecht vor. Eine mögliche, stillschweigende Einwilligung durch das öffentliche Einstellen eines Fotos in ein soziales Netzwerk scheitert bereits an dem komplett veränderten Kontext der Veröffentlichung. Ebenfalls nicht in Betracht kommt die Zulässigkeit der Bildnisveröffentlichung aus § 23 KUG. Zwar stellt die kritische Würdigung der Haltung und Meinung bestimmter Bevölkerungskreise zu aktuellen Geschehnissen einen Vorgang von zeitgeschichtlicher Bedeutung dar, die Veröffentlichung von Namen und Fotos der beteiligten Personen liefert jedoch keinen weiterführenden Informationsgehalt innerhalb der Berichterstattung, so dass das Interesse des Persönlichkeitsschutzes dem Informationsanspruch des Publikums überwiegt.

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