Urteile aus der Kategorie „Rechteinhaber“

07. März 2018

Nutzer eines Peer-to-Peer-Netzwerks haften als Mittäter

Filesharing als Puzzleteil
Urteil des BGH vom 06.12.2017, Az.: I ZR 186/16

Der um die Funktionsweise des P2P-Netzwerks wissende Nutzer nimmt die Tatsache, dass mit seinem Download das Angebot zum Upload einhergeht, jedenfalls billigend in Kauf. Teilnehmer einer Internettauschbörse leisten einen objektiven Tatbeitrag zur öffentlichen Zugänglichmachung des geschützten Werks, wenn sie Dateifragmente bereitstellen, die mit weiteren, von anderen Teilnehmern bereitgestellten Dateifragmenten vom herunterladenden Nutzer zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. Dabei sind die Dateifragmente nicht als Datenmüll zu klassifizieren, sondern als individuell adressierte Datenpakete. Denn Ziel des Filesharings über ein Peer-to-Peer-Netzwerk ist stets die Bereitstellung tatsächlich funktionsfähiger Dateien.

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06. März 2018

Bestellbestätigung von Amazon ist keine Vertragsannahme

Online-Shopping - Einkaufswagen auf Bildschirm
Urteil des AG Plettenberg vom 23.10.2017, Az.: 1 C 219/17

Die „Bestellbestätigung“, welche bei Amazon automatisch per E-Mail an den Kunden verschickt wird, ist noch keine Vertragsannahme. Es handelt sich hierbei nur um eine Bestätigung, dass der Auftrag bearbeitet wurde. Nach Bestellung eines Jacuzzi wartete ein Kunde vergeblich auf die Lieferung. Der Grund: Der Anbieter war einem Hackerangriff zum Opfer gefallen und musste alle Bestellungen stornieren. Da am Ende der Amazon-Mail ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich noch nicht um den Abschluss eines Kaufvertrages handele, ist eben diese nur als Bestellbestätigung zu werten. Diese Bewertung ist auch rechtmäßig, da sich die Beklagte keine Frist zur Annahme vorbehalte, sondern nur die Form der Angebotsannahme regelt.

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05. März 2018

Wettbewerbsbeschränkende Rabattaktion begründet Unterlassungsanspruch

Comic-Pille grinst und präsentiert ein Rabatt-Zeichen
Urteil des BGH vom 17.10.2017, Az. KZR 59/16

Grundsätzlich besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn ein Unternehmen einem anderen Unternehmen eine Rabattaktion gewährt, die dazu geeignet ist, den freien Wettbewerb zu beeinträchtigen. In vorliegendem Fall wurde ein bestimmtes Kontingent eines Lebensmittels für kalorienarme Ernährung zu einem reduzierten Preis angeboten, aber nur unter der Voraussetzung, dass das Produkt nicht unter einem bestimmten Verkaufspreis an den Verbraucher abgegeben würde. Einem Unternehmen auf diese Weise die Freiheit zu nehmen, den Preis nach eigenem Ermessen festzusetzen, ist rechtswidrig.

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01. März 2018

Google muss Suchergebnisse nicht auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen prüfen

Laptop mit Suchmaschine in Google-Optik
Pressemitteilung Nr. 39/2018 des BGH zum Urteil vom 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16

Die in einer Suchmaschine auffindbaren Inhalte werden durch Aufnahme in den Suchindex nicht zu eigenen Inhalten des Suchmaschinen-Betreibers. Zwar kann dieser als mittelbarer Störer haften, die Haftung setzt jedoch die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Ihn trifft schon aus Gründen der Praktikabilität gerade keine anlasslose Prüfpflicht dahingehend, dass er sich zu vergewissern hat, ob die von Suchprogrammen aufgefunden Inhalte Persönlichkeitsverletzungen enthalten. Erlangt er jedoch durch einen konkreten Hinweis von offensichtlichen und auf den ersten Blick erkennbaren Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis, muss er reagieren.

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01. März 2018

Verbraucherzentrale steht Beseitigungsanspruch gegen Verwender unwirksamer AGB zu

Anzugträger mit verschränkten Armen hinter überquellendem Müll
Urteil des BGH vom 14.12.2017, Az.: I ZR 184/15

a) Die Bestimmung des § 1 UKlaG gewährt den gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen gegen den Verwender von gemäß §§ 307 bis 309 BGB unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Beseitigungsanspruch. Da die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts nebeneinander anwendbar sind, kann sich ein Beseitigungsanspruch für eine Verbraucherzentrale als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG jedoch aus § 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ergeben.

b) Da der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat, führt der Wegfall des Störungszustands zum Erlöschen des Anspruchs. Fällt der Störungszustand während des Prozesses in den Tatsacheninstanzen weg, weil beispielsweise der Beklagte von sich aus hinreichende Beseitigungshandlungen vornimmt, wird der auf Beseitigung gerichtete Antrag unbegründet, auch wenn der Kläger die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat.

c) Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG steht gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts sind bei einer qualifizierten Einrichtung nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit, auf Grund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten, erstattungsfähig.

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22. Februar 2018

„Ochsenbrot“ und „Oxbrot“ – keine Verwechslungsgefahr

zwei Laib Brot liegen auf einem Holztisch mit einer Schaufel Mehl und Weizen
Urteil des LG Braunschweig vom 15.11.2017, Az.: 9 O 869/17

Die eingetragene Wortmarke „Ochsenbrot“ wird durch die Nutzung der Bezeichnung „Oxbrot“ nicht verletzt. Auch eine unmittelbare Verwechslungsgefahr gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nicht gegeben. Zwischen den beiden Zeichen besteht nur eine geringe Ähnlichkeit zwischen Klang-, Schriftbild- und Sinngehalt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Verbraucher angesichts der in Deutschland bestehenden vorhandenen Backwarenvielfalt daran gewöhnt ist, auf kleine Unterschiede zu achten. Dies habe zur Folge, dass der aufgrund der bestehenden Warenidentität einzuhaltende Abstand durch die beiden sich gegenüber stehenden Zeichen „Ochsenbrot“ einerseits und „Oxbrot“ andererseits gewahrt ist.

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20. Februar 2018

Bildberichterstattung über Altbundespräsident Wulff rechtmäßig

Pressemitteilung Nr. 24/2018 des BGH zum Urteil vom 06.02.2018, Az.: VI ZR 76/17

Der ehemalige Bundespräsident Christian Wulff ist mit einer Klage gegen die Veröffentlichung von Bildern, die ihn und seine Ehefrau beim Einkauf im Supermarkt zeigen, gescheitert. Die Zeitschriften „People“ und „Neue Post“ hatten unter Verwendung entsprechender Fotos über die Versöhnung des Paares berichtet. Die veröffentlichten Bilder sind dabei dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, weshalb diese gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG auch ohne Einwilligung des Klägers verbreitet werden durften. Auch nach seinem Rücktritt erfülle der Altbundespräsident weiterhin Leitbild- und Kontrastfunktion, weshalb berechtigte Interessen des Klägers nicht verletzt seien. Hierfür spreche auch, dass der Kläger selbst in der Vergangenheit sein Ehe- und Familienleben öffentlich thematisiert und erst einige Tage vor Veröffentlichung der Beiträge die Versöhnung mit seiner Frau durch Pressemitteilung bestätigt hatte.

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20. Februar 2018 Top-Urteil

Arzt hat Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten auf Ärztebewertungsplattformen

Ärztin im Profil
Pressemitteilung Nr. 34/18 zum Urteil des BGH vom 20.02.2018, Az.: VI ZR 30/17

Personenbezogene Daten sind gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Unzulässig ist die Speicherung dann, wenn schutzwürdige Interessen wie etwa das informationelle Selbstbestimmungsrecht eines Betroffenen verletzt werden. Die Speicherung und Veröffentlichung von Daten eines Arztes und weiteren praxisbezogenen Informationen durch den Betreiber eines Ärztebewertungsprofils (hier: jameda) sowie die von Nutzern über den Arzt abgegebenen Bewertungen ist zwar grundsätzlich auch gegen den Willen des Arztes aufgrund des Informationsinteresses der Öffentlichkeit zulässig (vgl. Urteil des BGH vom 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13). Unterscheidet der Betreiber jedoch zwischen einem kostenlosen Basisprofil, welches ohne Zutun des Arztes, sondern durch den Plattformbetreiber selbst erstellt wird, bietet dabei jedoch gleichzeitig auch ein kostenpflichtiges „Premium-Paket“ an, wodurch auf dem Basisprofil Anzeigen für zahlende Ärzte mit gebuchtem „Premium-Paket“ in der direkten Umgebung geschaltet werden, ist der Plattformbetreiber kein „neutraler“ Informationsmittler mehr, womit Ärzte mit einem Basisprofil ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ vorweisen können und ihnen die Löschung ihrer Daten zugebilligt werden muss.

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20. Februar 2018 Kommentar

Vorgehende Domainregistrierung kann später entstandenem Namensrecht auch bei zwischenzeitlicher Übertragung vorgehen

Domain-Name auf Tastatur mit Weltkugel und Domain-Endungen
Kommentar zum Urteil des LG Köln vom 19.12.2017, Az.: 33 O 39/17

Erfolgt die Domainregistrierung bevor ein Dritter einen Anspruch aufgrund zwischenzeitlich entstandener Namens- oder Kennzeichenrechte auf den Domainnamen erhebt, so hat die Registrierung in der Regel Vorrang und Bestand.

Ob eine zeitlich vorgehende Registrierung allerdings auch dann einem grundsätzlich bestehenden Anspruch entgegengehalten werden kann, wenn die Domain nach der Entstehung des Namens- bzw. Kennzeichenrechts auf einen anderen übertragen wird, darüber hatte das Landgericht Köln zu entscheiden.

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19. Februar 2018

Wortmarke „Pippi Langstrumpf“ besitzt für Beherbergungsdienstleistungen Unterscheidungskraft

Illustration von Pippi Langstrumpf und ihrem Pferd "Kleiner Onkel"
Beschluss des BGH vom 17.10.2017, Az.: I ZB 97/16

Der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" fehlt für die Dienstleistungen der Klasse 42 "Beherbergung von Gästen" nicht jegliche Unterscheidungskraft. Etwaige inhaltliche Zuschreibungen, die der Verkehr von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotene Beherbergungsdienstleistungen übertragen mag, begründen allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke, beseitigen jedoch nicht ihre Eignung, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Dienstleistung zu wirken.

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