Kein Anspruch auf Rückruf hergestellter Vervielfältigungsstücke des Tagebuchs der Anne Frank
Ein Anspruch aus § 98 Abs. 2 UrhG auf Rückruf und Entfernung hergestellter Vervielfältigungsstücke aus dem Vertriebsweg scheidet aus, wenn das streitige Werk zwischenzeitlich gemeinfrei wird. Steht dem Inhaber des Urheberrechts ein Anspruch auf Rückruf grundsätzlich zu, weil Vervielfältigungsstücke rechtsverletzend in Umlauf gebracht wurden, verliert er diesen Anspruch, sobald der urheberrechtliche Schutz endet. Sinn und Zweck des § 98 Abs. 2 UrhG ist, dem Rechteinhaber eine Möglichkeit zu geben, die Entfernung der beanstandeten Verletzungsmuster vom Markt zu verlangen. Besteht allerdings kein Urheberrechtsschutz mehr, handelt es sich auch nicht mehr um einen widerrechtlichen Zustand und der ehemalige Rechteinhaber ist nicht mehr schutzbedürftig.