Urteile aus der Kategorie „Rechteinhaber“

24. Juli 2017

Vorlage zum EuGH wegen BGH-Rechtsprechung zum Filesharing

Frau sitzt auf Sessel mit Laptop und hört Audio Books
Beschluss des LG München I vom 17.03.2017, Az.: 21 S 24454/14

Bezüglich der EU-Urheberrechtsrichtlinie wird dem EuGH die Frage vorgelegt, welche Anforderungen an eine „wirksame und abschreckende Sanktion bei Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes“ gestellt werden. Im zu entscheidenden Fall hat der Beklagte bestreiten, Filesharing betrieben zu haben. Zwar ist er Inhaber des Anschlusses, über den ein Hörbuch zum Download angeboten wurde, allerdings hätten auch seine Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt. Der BGH fordert in derartigen Fällen lediglich eine sogenannte „sekundäre Darlegungslast“. Diese Darlegungslast ist erfüllt, sofern der Beklagte, der die Rechtsverletzung bestreitet, darlegt, dass neben ihm noch andere Personen Zugang zu dem Internetanschluss besitzen. Weitere Nachforschungen seien dann nicht mehr erforderlich und ein Schadensersatzanspruch ist dann nicht gegeben. Das vorlegende Gericht geht insofern davon aus, dass eine „wirksame und abschreckende Maßnahme“ dann nicht mehr gewährleistet ist. Das Vorgehen des BGH führe dazu, dass weder der Anschlussinhaber noch der Familienangehörige auf Schadensersatz haften, da es für die Familienangehörigen bereits an konkreten Anhaltspunkten bezüglich tatsächlicher Nutzung im Tatzeitpunkt, etc. fehlt.

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24. Juli 2017

Gillette lässt Wilkinson Rasierklingenverkauf untersagen

Nassrasierer
Pressemitteilung Nr. 12/2017 zum Urteil des des LG Düsseldorf vom 18.07.2017, Az.: 4a O 66/17

In einem Eilverfahren wurde es der Firma Wilkinson, einer der führenden Rasierklingenhersteller untersagt, eine bestimmte austauschbare Klingeneinheit herzustellen und zu verkaufen, die sowohl auf die Rasierer von Wilkinson, als auch auf den des Konkurrenten Gillette "Mach 3" passt. Dieser hat nämlich für die auswechselbaren Klingeneinheiten ein Patent angemeldet. Der Eilbedürftigkeit bedurfte es aufgrund der Veräußerung der Klingen von Wilkinson, die im Vergleich zu denen von Gillette um 30 % billiger angeboten wurden.

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14. Juli 2017

„Keiner ist schneller“ ist eine zulässige Anpreisung für ein Arzneimittel

Vitaminkapsel mit Reifen
Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.11.2016, Az.: I-20 U 55/16

Wird ein Arzneimittel mit "Keiner ist schneller" umworben, stellt dies keine Irreführung im Sinne einer Alleinstellungsbehauptung dar. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher nimmt diese Aussage nur flüchtig wahr und assoziiert damit keine Alleinstellung des Werbeträgers, sondern verbindet dies lediglich mit anderen sehr schnell wirkenden Präparaten. Auch eine irreführende gesundheitsbezogene Angabe liegt nicht vor, da wissenschaftliche Erkenntnisse die schnellere Wirkung des Mittels belegen.

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13. Juli 2017

Streitwert für unerwünschte Werbe-Emails auf 1.000 Euro festgesetzt

Großes rotes Schild mit Aufrschrift "Stop spam" mit vielen kleineren zum Teil andersfarbigen Schildern im Hintergrund
Beschluss des OLG München vom 22.12.2016, Az.: 6 W 1579/16

Erfolgt eine unerwünschte Kontaktaufnahme durch Werbe-Emails an eine Privatperson, so liegt der Streitwert des Unterlassungsanspruchs bei 1.000 Euro. Bei der Streitwertfestsetzung sind die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Ein höherer Streitwert sei nicht gerechtfertigt, da der Versand der Werbe-Emails an die private Email-Adresse und gerade nicht an die berufliche Email-Adresse erfolgte und aus diesem Grund keine Beeinträchtigung im beruflichen Bereich ersichtlich ist.

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10. Juli 2017 Top-Urteil

Mögliche Urheberrechtsverletzungen durch Bereitstellen und Betreiben der Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“

Totenkopf
Urteil des EuGH vom 14.06.2017, Az.: C-610/15

Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Bereitstellung und das Betreiben einer Filesharing-Plattform im Internet erfasst, die durch die Indexierung von Metadaten zu geschützten Werken und durch das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern dieser Plattform ermöglicht, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines „Peer-to-peer“-Netzes zu teilen.

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06. Juli 2017 Kommentar

Kindeswohlgefährdung durch WhatsApp: Mutter muss schriftliche Zustimmungen einholen

Mutter sitzt mit ihrem Kind beim Essen; die Tochter starrt auf ihr Smartphone, die Mutter schaut traurig
Kommentar zum Beschluss des AG Bad-Hersfeld vom 20.03.2017, Az.: F 111/17 EASO

Infolge der zunehmenden Technisierung kommen junge Menschen immer früher mit digitalen Medien in Berührung. So ist es heute nicht ungewöhnlich, wenn bereits Zehnjährige ein Smartphone besitzen und dadurch Zugriff auf das Internet und die damit verbundenen Dienste haben. Zwar können Instant-Messenger, wie etwa „WhatsApp“, die Kommunikation zu Freunden oder Verwandten fördern. Das AG Bad-Hersfeld sieht allerdings eher die Schattenseiten des Kurznachrichtendienstes und nimmt die Sorgeberechtigten in einem aktuellen Urteil in die Pflicht.

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03. Juli 2017

Zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht

Bett MALM
Pressemitteilung Nr. 100/2017 des BGH zum Urteil vom 29.06.2017, Az.: I ZR 9/16

Der Inhaber eines Designrechts kann seine Rechte nicht gegen einen Dritten geltend machen, der vor dem Anmeldetag gutgläubig ein identisches Muster in Benutzung genommen hat bzw. ernsthafte Vorbereitungshandlungen hierzu getroffen hat. Dem Dritten steht ein solches Vorbenutzungsrecht jedoch nur zu, wenn die vom Gesetz verlangten Anstalten in Deutschland stattgefunden haben.

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30. Juni 2017 Top-Urteil

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Speicherung von dynamischen IP-Adressen

visuelle Darstellung von verschiedenen IP-Adressen, die mittels einer fiktiven Lupe gesucht werden
Urteil des BGH vom 16.05.2017, Az.: VI ZR 135/13

a) Die dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG dar (Fortführung von EuGH NJW 2016, 3579).

b) § 15 Abs. 1 TMG ist entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG dahin auszulegen, dass ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, wobei es allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer bedarf (Fortführung von EuGH aaO).

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30. Juni 2017 Top-Urteil

BGH: Panoramafreiheit gilt auch für nicht ortsfeste Kunstwerke

Akte mit Aufschrift "Panoramafreiheit"
Urteil des BGH vom 27.04.2017, Az.: I ZR 247/15

a) Ein Werk befindet sich "an" öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann; unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

b) Wege, Straßen oder Plätze sind im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "öffentlich", wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen.

c) Die Nennung von "Wegen, Straßen oder Plätzen" in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich - wie Wege, Straßen oder Plätze - unter freiem Himmel befinden.

d) Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen", wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschiedenen Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet, um öffentliche Orte handelt.

e) Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Das ist der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an öffentlichen Orten zu bleiben.

f) Wer sich auf § 59 UrhG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fotografie des Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden ist. Zeigt die Fotografie eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem allgemeinen Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inhabers der Rechte am Werk, diese Vermutung durch den Vortrag konkreter Umstände zu erschüttern. Wer sich auf § 59 UrhG beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen.

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