Urteile aus der Kategorie „Rechteinhaber“

30. Oktober 2017

Fahrerbewertungsportal datenschutzrechtlich unzulässig

Bewertungssmileys
Pressemitteilung zum Urteil des OVG NRW vom 19.10.2017, Az.: 16 A 770/17

Das Internetportal „www.fahrerbewertung.de“, auf welchem das Fahrkönnen einzelner Verkehrsteilnehmer unter Angabe des Kfz-Kennzeichens bewerten werden kann, verstößt in der derzeitigen Ausgestaltung gegen Datenschutzrecht. Für einen Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz muss die Plattform dafür Sorge tragen, dass nur noch nach vorheriger Registrierung der jeweilige Halter des Pkw auf dieser Seite die dort abgegebenen Bewertungen einsehen kann. Da es sich bei den Bewertungen um personenbezogene Daten handelt, überwiegt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bewerteten.

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27. Oktober 2017

eBay-Käufer zur wahrheitsgemäßen Bewertung des Verkäufers bzw. der Transaktion verpflichtet

Eine Hand über der fünf gezeichnete Bewertungs-Sterne schweben
Urteil des AG München vom 23.09.2016, Az.: 142 C 12436/16

Im Rahmen eines Kaufvertrags über eBay, trifft den Käufer die (Neben-)Pflicht zur wahrheitsgemäßen Bewertung des Verkäufers und der Transaktion. Dies begründet sich dadurch, dass gerade das Bewertungsprofil eines eBay-Verkäufers ganz wesentlich dazu beiträgt, ob und wie viele Interessenten auf dessen Angebote bieten und damit auch dazu, wieviel letztlich als Kaufpreis gezahlt wird. Im Falle einer unrichtigen Bewertung ergibt sich damit ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung aus §§ 280 I, 241 II BGB. Die Abgabe einer Gegenäußerung innerhalb des Bewertungssystems kann dem Schaden nicht abhelfen, weil die falsche Bewertung bestehen bleibt.

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26. Oktober 2017

Werbung in Autorespondern ist Spam

Finger berührt digitales E-Mail-Symbol
Urteil des AG Bonn vom 01.08.2017, Az.: 104 C 148/17

Wer E-Mail-Nachrichten mit Werbung verschickt, ohne die ausdrückliche und vorherige Einwilligung des Adressaten eingeholt zu haben, handelt in der Regel rechtswidrig. Durch E-Mails, die unerwünschte Werbung enthalten, wird der Adressat in seinem Persönlichkeitsrecht und der Achtung seiner Privatsphäre verletzt. Dem Betroffenen steht in solchen Fällen ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Eine automatisch versandte Eingangsbestätigung stellt zwar grundsätzlich noch keine Werbung dar, jedoch kann eine im Autoresponder enthaltene Werbung die Nachricht rechtswidrig machen.

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26. Oktober 2017

Angebot eines „objektiven Preisvergleichs“ in Online-Vergleichsportal

Angebotsvergleich auf Tablet
Urteil des OLG Hamburg vom 09.02.2017, Az.: 3 U 208/15

Ein Verbraucher darf von einem Online-Vergleichsportal, das mit dem Angebot eines „objektiven Preisvergleichs“ wirbt, erwarten können, dass dieses Preise einer repräsentativen Anzahl von Anbietern aufzeigt. Dabei muss das Vergleichsportal unparteiisch und unbeeinflusst Angebote aufzeigen und darf nicht lediglich Angebote von Kooperationsunternehmen anzeigen, von denen das Portal für die Auflistung ihrer Angebote Provisionen erhält.

Die Werbeangabe, einen „objektiven Preisvergleich“ zu ermöglichen, deutet für den Verbraucher darauf hin, dass ihm entweder alle verfügbaren Angebote präsentiert werden oder dass die angezeigten Angebote zumindest durch einen neutralen Vorauswahlprozess bestimmt wurden. Folglich stellt die Werbung mit dem Angebot eines „objektiven Preisvergleichs“ eine irreführende Angabe dar, solange das Vergleichsportal ausschließlich Angebote von Kooperationspartnern aufzeigt.

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17. Oktober 2017

Instagram: Bloße Verwendung des Hashtags #ad genügt nicht zur Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks

Personen zeigen Hashtags auf ihren Smartphones
Urteil des OLG Celle vom 08.06.2017, Az.: 13 U 53/17

Der kommerzielle Zweck eines Beitrags in sozialen Medien (hier: Instagram) ist derart deutlich kenntlich zu machen, dass der angesprochene Verbraucherkreis diesen auf den ersten Blick erkennt. Die bloße Verwendung des Hashtages #ad am Ende eines Beitrages bzw. an zweiter Stelle von mehreren Hashtags genügt dabei nicht aus, um den Beitrag als Werbung zu kennzeichnen.

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17. Oktober 2017

Vertrag über individuellen Personenaufzug kann widerrufen werden

Aufzug Schild
Urteil des OLG Stuttgart vom 19.09.2017, Az.: 6 U 76/16

Einem Verbraucher steht bei Lieferung individuell herzustellender Waren in der Regel kein Widerrufsrecht zu. Ob der Unternehmer mit der Anfertigung bereits begonnen hat, ist hierfür irrelevant. Schuldet der Unternehmer allerdings die Errichtung eines Senkrechtlifts für die Außenfassade eines Wohnhauses, besteht das Widerrufsrecht dennoch, weil neben der Produktion des Aufzugs auch dessen Einbau geschuldet ist. Der Vertrag ist deshalb insgesamt als Werkvertrag zu qualifizieren und als solcher nicht von der Ausschlussklausel gem. § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB erfasst.

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13. Oktober 2017

Bei Drogenscreening: Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinne muss schriftlich erfolgen

Failed Drug Test Result
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 28.06.2017, Az.: 1 Rb 8 Ss 540/16

Die Durchführung eines Drogenscreenings und die Weitergabe der daraus resultierenden Ergebnissen an den Arbeitgeber des Untersuchten, bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Betroffenen. Liegt eine solche Einwilligung dem das Drogenscreening durchführenden Arzt nicht vor, erhebt dieser unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind und handelt bei Weitergabe ordnungswidrig.

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13. Oktober 2017

Schrankenregelung des § 50 UrhG gilt nur, wenn Berichterstatter keine Möglichkeit hat, die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen

Sprechblase mit Hand
Beschluss des BGH vom 27.07.2017, Az.: I ZR 228/15

1. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?

2. In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen?

3. Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU-Grundrechtecharta) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke außerhalb der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtfertigen?

4. Ist die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internetportal eines Presseunternehmens bereits deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, weil es dem Presseunternehmen möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke des Urhebers seine Zustimmung einzuholen?

5. Fehlt es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, wenn zitierte Textwerke oder Teile davon nicht - beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten - untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im Internet im Wege der Verlinkung als neben dem neuen Text selbständig abrufbare PDF-Dateien öffentlich zugänglich gemacht werden?

6. Ist bei der Frage, wann ein Werk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, darauf abzustellen, ob dieses Werk in seiner konkreten Gestalt bereits zuvor mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht war?

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06. Oktober 2017

Umfang des Auskunftsanspruchs eines Versicherungsnehmers nach Abrechnung des Rückkaufswertes durch den Versicherer

Lebensversicherungsvertrag, garantierter Rückkaufswert
Urteil des AG München vom 08.08.2017, Az.: 172 C 1891/17

Nach Auszahlung des Rückkaufwertes einer Lebensversicherung durch den Versicherer steht dem Versicherungsnehmer ein Auskunftsanspruch über gewisse Daten zu. Der Anspruch umfasst die Herkunft der zum Versicherungsnehmer gespeicherten Daten, die Empfänger, an welche der Versicherer die Daten des Versicherungsnehmers weitergegeben hat, und den Zweck der Datenspeicherung. Demgegenüber muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Daten zur Höhe der Abschluss-, Risiko-, Storno- oder Verwaltungskosten preisgeben. Ebenso wenig hat der Versicherer Angaben zur Höhe vereinnahmter und geleisteter Provisionszahlungen und Gebühren oder zur Höhe des dynamischen Steigerungssatzes zu machen.

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05. Oktober 2017

Formularmäßige Klausel für Bearbeitungsentgelte bei Darlehen unzulässig

Drei Würfel mit den Buchstaben "AGB" liegen auf einem Vertragswerk; darüber wird eine Lupe gehalten
Urteil des BGH vom 04.07.2017, Az.: XI ZR 562/15

a) Die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel "Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss EUR 10.000 €" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

b) Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte begann auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmern nach § 488 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (Fortführung von Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 ­ XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 44 ff.).

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