Urteile aus der Kategorie „Rechteinhaber“

02. Januar 2017

Hang-Tags an Kleidungsstücken dienen nicht zwangsläufig der Wiedergabe von Marken

eine Frau betrachtet in einem Bekleidungsgeschäft das Preisschild eines grauen Shirts
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 15.09.2016, Az.: 6 W 95/16

Wird an einem Kleidungsteil ein Anhänger angebracht, der mit dem Aufdruck „Think Green“ auf die umweltschonende Herstellung aufmerksam macht, liegt insbesondere dann keine markenmäßige Verwendung vor, wenn auf dem Anhänger daneben noch eine mit Schutzrechtshinweis versehende Marke dargestellt ist. Der angesprochene Verkehr fasst den Aufdruck in diesem Fall als rein beschreibender Art auf, der auf die Eigenschaften bzw. die Herstellungsweise des beworbenen Produkts hindeutet.

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02. Januar 2017 Top-Urteil

„Sofortüberweisung“ stellt gängiges und zumutbares Zahlungsmittel dar

Kreditkarte liegt unter einem Zahlen-Vorhängeschloss auf einer Tastatur; Online-Banking
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 24.08.2016, Az.: 11 U 123/15 (Kart)

Stellt ein Online-Händler seinen Kunden nur ein einziges kostenfreies Zahlungsmittel zur Verfügung, so muss dieses ein sowohl gängiges als auch zumutbares Zahlungsmittel darstellen, wobei ein gängiges Zahlungsmittel wie die „Sofortüberweisung“ grundsätzlich auch zumutbar ist. An der Zumutbarkeit fehlt es nicht schon deshalb, weil bei der „Sofortüberweisung“ die Eingabe der persönlichen PIN und TAN in die Eingabemaske eines Zahlungsauslösungsdienstes und damit die Angabe sensibler Daten erforderlich ist. Denn das damit verbundene erhöhte Risiko des Datenmissbrauchs sei auf die zusätzlichen abstrakten Gefahren des Online-Handels im Vergleich zum stationären Handel zurückzuführen und dem Verbraucher zuzumuten, da er den ‚Ort‘ seines Einkaufs und die damit verbundenen Gefahren selbst wählt.

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28. Dezember 2016

Warenprüfung in Form einer vorübergehenden Ingebrauchnahme kann Wertersatzanspruch begründen

Automechaniker in einer Werkstatt repariert ein Fahrzeug
Urteil des BGH vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 55/15

Der Verbraucher, der im Fernabsatz einen Katalysator gekauft, diesen anschließend in sein Kraftfahrzeug eingebaut und mit diesem eine (kurze) Probefahrt durchgeführt hat, schuldet im Falle des Widerrufs dem Verkäufer Ersatz für die Verschlechterung, die dadurch an dem Katalysator eingetreten ist. Solche Maßnahmen gehen über die in § 357 Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung vorgesehene Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise der Sache hinaus, denn diese Vorschrift soll den Verbraucher nicht gegenüber einem Käufer im stationären Handel begünstigen, sondern nur einen Ausgleich dafür schaffen, dass ihm die im stationären Handel zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten entgangen sind (Fortführung von Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 23).

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27. Dezember 2016

Werbung mit Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln ist erlaubt

Stethoskop und Taschenrechner blau
Pressemitteilung Nr. 220/2016 des BGH zum Urteil vom 01.12.2016, Az.: I ZR 143/15

Nach Auffassung des BGH dienen die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber. Das Lauterkeitsrecht kann daher von vornherein kein Mittel sein, um diese Regelungen einzuhalten. Zudem ist der Zuzahlungsverzicht keine verbotene Heilmittelwerbung, denn nach dem HWG sind bestimmte oder auf bestimmte Art zu berechnende Rabatte jeder Art für nicht preisgebundene Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel erlaubt. Die Zuzahlungen sind an die Höhe des Abgabepreises gekoppelt und lassen sich ohne weiteres berechnen. Weiter ist der Verkäufer Inhaber der Zuzahlungsforderung, sodass er frei über die Forderung verfügen und damit auch verzichten kann.

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27. Dezember 2016

Fehlende Verlinkung der OS-Plattform ist wettbewerbswidrig

Ein Finger drückt auf eine blau hinterlegte Taste mit der Aufschrift "Links" auf einer Tastatur
Beschluss des LG Hamburg vom 07.06.2016, Az.: 315 O 189/16

Wer im geschäftlichen Verkehr im Internet Dienstleistungen eines Immobilienmaklers anbietet, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform der Europäischen Union bereitzustellen, handelt wettbewerbswidrig. Denn ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung einer Schlichtungsstelle werden dem Verbraucher Informationen vorenthalten, wodurch dessen Interessen spürbar beeinträchtigt sind.

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27. Dezember 2016 Top-Urteil

Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig

Vorratsdatenspeicherung
Urteile des EuGH vom 21.12.2016, Az.: C-203/15 und C-698/15

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht.Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Schutz und die Sicherheit der Verkehrs- und Standortdaten, insbesondere den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten zum Gegenstand hat, ohne im Rahmen der Bekämpfung von Straftaten diesen Zugang ausschließlich auf die Zwecke einer Bekämpfung schwerer Straftaten zu beschränken, ohne den Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde zu unterwerfen und ohne vorzusehen, dass die betreffenden Daten im Gebiet der Union auf Vorrat zu speichern sind. Die zweite Vorlagefrage des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen], Vereinigtes Königreich) ist unzulässig.

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19. Dezember 2016

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts auch bei Abonnementverträgen

Das Wort "Widerrufsrecht" im Gesetztestext blau markiert
Urteil des OLG München vom 30.06.2016, Az.: 6 U 732/16

Der Anwendungsbereich des § 356 V BGB, wonach das Widerrufsrecht bei einem Vertrag über die Lieferung von digitalen Inhalten mit Ausführung des Vertrages noch vor Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist erlischt, umfasst neben der punktuellen Lieferung eines konkreten Dateninhalts, auch sogenannte Abonnementverträge, wobei die Bereitstellung der diverser Digitalinhalte mittels eines Onlineportals über einen längeren Zeitraum erfolgt. Die Anwendbarkeit ergibt sich dabei aus der Auslegung der entsprechenden Rechtsnorm, wonach der Begriff der „Lieferung“ einzig im Sinne eines Verschaffens der Verfügungsmacht, unabhängig von der Dauer der Zugriffsmöglichkeit, aufzufassen ist.

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19. Dezember 2016

Werbung für Medizinprodukte mit wissenschaftlich nicht gesicherten Wirkungsaussagen ist irreführend

Stethoskop und Medikamente liegen auf einem hellblauen Hintergrund. Daneben liegt ein weißer Zettel mit der Aufschrift „DIAGNOSIS PLACEBO EFFECT“
Urteil des LG München I vom 11.04.2016, Az.: 4 HK O 11063/13

Wer im geschäftlichen Verkehr im Medizinbereich mit wissenschaftlich nicht gesicherten Wirkungsaussagen wirbt, ist für die Richtigkeit seiner Aussagen darlegungs- und beweispflichtig. Fehlen, wie bei der Bioresonanztherapie, objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten und hängt der Wirksamkeitsnachweis allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens des Probanden ab, so ist für den Wirksamkeitsnachweis grundsätzlich die Vorlage einer placebokontrollierten Doppelblindstudie erforderlich.

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15. Dezember 2016

Original-„Goldbären“ wettbewerbsrechtlich vor Nachahmungen geschützt

mehrere verschiedenfarbige Gummibärchen liegen auf einer Spiegelfläche
Urteil des LG Köln vom 23.08.2016, Az.: 33 O 82/16

Haribo „Goldbären“ sind gemäß § 4 Nr. 3 b UWG wettbewerbsrechtlich vor fremden Nachahmungen geschützt. Die Fruchtgummiprodukte weisen auf Grund ihrer charakteristischen Form- und Gestaltungsmerkmale und trotz einer großen Anzahl an Alternativangeboten von Gummibärchen eine hinreichend wettbewerbliche Eigenart auf, sodass die als „Goldbären“ vertriebenen Produkte geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft, sowie gewisse Qualitätsvorstellungen hinzuweisen. Der Vertrieb eines nahezu identisch gestalteten Bio-Konkurrenzproduktes ist demnach unlauter, da ein unzulässiger Imagetransfer der entwickelten Qualitätsvorstellungen vom Original- auf das Nachahmungsprodukt, insbesondere bei Bio-Süßwaren nicht ausgeschlossen werden kann.

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15. Dezember 2016

Entgelt für Tickets zum Selbstausdrucken sowie zusätzliche Bearbeitungsgebühr für Versand unzulässig

Eintrittskarte isoliert auf weißem Hintergrund
Urteil des LG Bremen vom 31.08.2016, Az.: 1 O 969/15

Die Umlegung der Kosten für den Selbstausdruck des jeweiligen Tickets in AGB auf den Verbraucher widerspricht dem Grundsatz, dass eine Abwälzung von Tätigkeiten, die im eigenen Interesse des Verwenders vorgenommen werden, unwirksam ist. Ein Unternehmer der online Tickets im Namen des jeweiligen Veranstalters vertreibt, kann nicht, neben den Versandkosten, von Verbrauchern „Bearbeitungsgebühren“ verlangen, da diese Kosten zu den kostenlos zu erbringenden Leistungen eines Vermittlers gehören.

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