Urteile aus der Kategorie „Rechteinhaber“

17. Dezember 2015 Top-Urteil

„No Reply“ Bestätigungsemail mit werblichem Inhalt kann unzulässig sein

Mann im Anzug sitzt vor dem Laptop aus dem ihm E-Mails entgegen springen
Pressemitteilung Nr. 205/2015 zum Urteil des BGH vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15

Wird als Antwort auf eine per Email ausgesprochene Kündigung eine Antwortmail automatisch vom System generiert und enthält diese Bestätigungsmail werblichen Inhalt, so verletzt diese Email dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des empfangenden Verbrauchers, wenn dieser zuvor ausdrücklich erklärt hat, dass er mit der Werbung nicht einverstanden sei.

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16. Dezember 2015

Videoüberwachung des privaten Grundstückseingangs ist zulässig

Überwachungskamera an Hauswand
End-Urteil des AG München vom 20.03.2015, Az.: 191 C 23903/14

Hauseigentümer dürfen ihren privaten Grundstückseingang samt eines sich unmittelbar davor befindlichen schmalen Gehwegstreifens per Videokamera überwachen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Passanten wird dabei in der Regel nicht verletzt.

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15. Dezember 2015

„Rent a Rentner“ darf nicht als „das Original“ bezeichnet werden

lächelnder Rentner der im Garten den Rasen mäht, Rasenmäher
Urteil des OLG Bremen vom 10.04.2015, Az.: 2 U 132/14

Wird die Vermittlung von Dienstleistungen von Rentnerinnen und Rentnern als „das Original“ oder als „die weltweit erste Online-Plattform – und damit das Original – auf der man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann“ beworben, so erwecken diese Aussagen den Eindruck, die Geschäftsidee sei von der Werbenden entworfen worden und vergleichbare Anbieter lediglich „Nachahmer“. Existieren allerdings derartige Vermittlungsplattformen, die es bereits vor der Geschäftstätigkeit des Werbenden gegeben hat, so stellt dies eine unlautere Werbung und eine Irreführung dar.

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15. Dezember 2015

Journalisten haben keinen urheberrechtlichen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten

Zwei Hände übergeben sich Geldscheine
Urteil des BGH vom 21.05.2015, Az.: I ZR 39/14

a) Die Bestimmung des § 32 UrhG umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung zusteht. Sie regelt mithin lediglich die Vergütung des Urhebers als Gegenleistung für die gemäß § 31 UrhG eingeräumten Nutzungsrechte. Betrifft eine Vereinbarung zwischen Urheber und Werknutzer auch andere Elemente, ist die in § 32 UrhG geregelte Angemessenheitskontrolle allein auf diejenigen Vergütungselemente anwendbar, die auf das eingeräumte Nutzungsrecht entfallen.

b) Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner Recherchetätigkeit entstehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 32 UrhG.

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11. Dezember 2015

„Rotbäckchen“-Saft darf mit gesundheitsbezogenen Angaben werben

kleiner Junge hält ein Glas Fruchtsaft in der Hand und zeigt den Daumen
Pressemitteilung Nr. 203/2015 zum Urteil des BGH vom 10.12.2015, Az.: I ZR 222/13

Die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ auf dem Flaschenetikett eines Mehrfruchtsaftes für Kinder verstoßen nicht gegen die sogenannte Health-Claims-Verordnung und stellen somit eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe dar. Die Zulässigkeit der Angabe „lernstark“ ergibt sich hierbei aus der Beifügung der von der Vorordnung zugelassenen Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung bei Kindern bei“.

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10. Dezember 2015

Zur Auslegung von Patentmerkmalen

Starker Strom des Nebels
Urteil des BGH vom 13.10.2015, Az.: X ZR 74/14

Werden in einer Patentschrift zwei sich nur graduell unterscheidende Maßnahmen (hier: Blockieren und Drosseln eines Luftstroms) ohne nähere Differenzierung als Ausgangspunkt für eine im Stand der Technik auftretende Schwierigkeit benannt, so kann aus dem Umstand, dass im Patentanspruch nur die stärker wirkende Maßnahme (hier: Blockieren) erwähnt ist, nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass die schwächer wirkende Maßnahme zur Verwirklichung der geschützten Lehre nicht ausreicht.

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03. Dezember 2015

Keine GEMA-Gebühren für Gemeinschaftsantennenanlagen

GEMA- Würfel auf einem Notenblatt
Urteil des BGH vom 17.09.2015, Az.: I ZR 228/14

a) Überträgt eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weiter, handelt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG und sind weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern noch Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft begründet.

b) Die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens ist bei einem Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der die Nutzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werken oder Leistungen betrifft, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG keine Sachurteilsvoraussetzung nach § 16 Abs. 1 UrhWG, wenn die Frage der Anwendbarkeit und der Angemessenheit des Tarifs nicht entscheidungserheblich ist. Die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG kommt in einem solchen Fall gleichfalls nicht in Betracht.

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03. Dezember 2015

Anforderungen für die Annahme einer Beweisvereitelung und deren Folgen im Prozess

Weißes Paragraphenzeichen auf einem Tisch neben einem Richterhammer.
Urteil des BGH vom 11.06.2015, Az.: I ZR 226/13

a) Von einer Beweisvereitelung kann nur ausgegangen werden, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert. Deshalb ist eine Beweisvereitelung nicht anzunehmen, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den Beweis - etwa im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens - zu sichern.

b) Kann einer Partei der Vorwurf gemacht werden, sie habe den vom Prozessgegner zu führenden Beweis vereitelt, führt dies nicht dazu, dass eine Beweiserhebung gänzlich unterbleiben kann und der Vortrag der beweispflichtigen Partei als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr sind zunächst die von der beweispflichtigen Partei angebotenen Beweise zu erheben. Stehen solche Beweise nicht zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig, ist eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen und den Beweisangeboten des Prozessgegners nachzugehen.

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