Urteile aus der Kategorie „Rechteinhaber“

20. Januar 2016

Rabattaktion von „myTaxi“ ist nicht rechtswidrig

Smartphone mit geöffneter Straßenkarte und Taxi-Schild
Urteil des OLG Stuttgart vom 19.11.2015, Az.: 2 U 88/15

Die Rabattangebote der Handy-App „myTaxi“ sind wettbewerbsrechtlich zulässig, da sie nicht gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verstoßen. MyTaxi wird durch Betreiben der App nicht zu einem Taxiunternehmen im Sinne des PBefG und ist daher als reiner Taxi-Vermittler nicht Adressat der Markenverhaltensregeln.

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19. Januar 2016 Top-Urteil

Zwischen USA und EU geschlossenes Safe-Harbor-Abkommen ungültig

Ein Schiff sinkt
Urteil des EuGH vom 06.10.2015, Az.: C-362/14

1. Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine aufgrund dieser Bestimmung ergangene Entscheidung wie die Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46 über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, in der die Europäische Kommission feststellt, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, eine Kontrollstelle eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 28 der Richtlinie in geänderter Fassung nicht daran hindert, die Eingabe einer Person zu prüfen, die sich auf den Schutz ihrer Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aus einem Mitgliedstaat in dieses Drittland übermittelt wurden, bezieht, wenn diese Person geltend macht, dass das Recht und die Praxis dieses Landes kein angemessenes Schutzniveau gewährleisteten.

2. Die Entscheidung 2000/520 ist ungültig.

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19. Januar 2016

Suchergebnis auf Amazon kann Markenverletzung darstellen

Lupe und Einkaufswagen symbolisieren eine Shopping-Suchfunktion
Urteil des OLG Köln vom 20.11.2015, Az.: 6 U 40/15

Werden bei der Eingabe eines Markenkennzeichens in die Amazon-Suchleiste auch Konkurrenzprodukte angezeigt, so verletzt dies die Rechte an der Marke zulasten deren Inhaber, wenn ein ausdrücklicher Hinweis darauf fehlt, dass die angezeigten Ergebnisse ausschließlich Produkte anderer Hersteller darstellen. Der Plattformbetreiber haftet in diesem Fall als Mittäter. Erfolgt die Verknüpfung der Begriffe dabei anhand eines Algorithmus, so kann sich der Betreiber von Amazon nicht darauf berufen, dass er die Zeichen als Plattformbetreiber nicht selbst benutze, weil er die Suchmaschine, anders als bei reinen Suchmaschinen, zur Bewerbung der auf Amazon eingestellten Angebote einsetzt und die Anzeige der rechtsverletzenden Produkte auf seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber beruht.

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17. Januar 2016

„Schwarze Sekunden“ zwischen Werbespots sind zu Sendezeit für Werbung einzurechnen

Europarecht in gelber Schirft auf einer schwarzen Tafel, umgeben von sinngemäß passenden Begriffen in weißer Farbe
Urteil des EuGH vom 17.02.2016, Az.: C-314/14

1. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, wonach es zulässig ist, dass ein geteilter Bildschirm, in dem der Programmabspann einer Fernsehsendung in einer Spalte und eine Programmtafel mit der Präsentation der nachfolgenden Sendungen des Diensteanbieters in einer anderen Spalte angezeigt wird, um die Sendung, die endet, von der Fernsehwerbeunterbrechung, die ihr nachfolgt, zu trennen, nicht zwingend mit einem akustischen oder optischen Signal verbunden ist oder von ihm gefolgt wird, vorausgesetzt, dass ein solches Mittel der Trennung allein die in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2. Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 ist dahin auszulegen, dass Sponsorenzeichen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Zusammenhang mit anderen als den gesponserten Sendungen ausgestrahlt werden, in die in Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegte maximal zulässige Sendezeit für Werbung innerhalb einer vollen Stunde einzuberechnen sind.

3. Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 ist nicht nur dahin auszulegen, dass er es für den Fall, dass ein Mitgliedstaat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine strengere Bestimmung als in diesem Artikel vorzusehen, nicht verbietet, „schwarze Sekunden“, die zwischen den einzelnen Spots einer Fernsehwerbeunterbrechung oder zwischen dieser Unterbrechung und der Fernsehsendung, die ihr nachfolgt, eingefügt sind, in die maximal zulässige Sendezeit für Fernsehwerbung von 20 % innerhalb einer vollen Stunde, die dieser Artikel festlegt, einzuberechnen, sondern auch dahin, dass er eine solche Einberechnung vorschreibt.

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14. Januar 2016

Zu den Verbraucherschutzregeln im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs

Silbernes Paragraphenzeichen vor einer europäischen Flagge.
Urteil des EuGH vom 04.06.2015, Az.: C-497-13

1. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über einen Vertrag, der möglicherweise in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, sofern es über die dafür nötigen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte verfügt oder darüber auf ein einfaches Auskunftsersuchen hin verfügen kann, die Frage zu prüfen hat, ob der Käufer als Verbraucher im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden kann, selbst wenn er sich nicht ausdrücklich auf diese Eigenschaft berufen hat.

2. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er als eine Norm anzusehen ist, die einer nationalen Bestimmung, die im innerstaatlichen Recht zwingend ist, gleichwertig ist, und dass das nationale Gericht von Amts wegen jede Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts anwenden muss, die seine Umsetzung in innerstaatliches Recht sicherstellt.

3. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er nicht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der der Verbraucher für die Inanspruchnahme seiner Rechte aus dieser Richtlinie den Verkäufer rechtzeitig über die Vertragswidrigkeit unterrichten muss, vorausgesetzt, dass der Verbraucher für diese Unterrichtung über eine Frist von nicht weniger als zwei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Feststellung der Vertragswidrigkeit verfügt, dass sich diese Unterrichtung nur auf das Vorliegen dieser Vertragswidrigkeit erstrecken muss und dass sie nicht Beweisregeln unterliegt, die dem Verbraucher die Ausübung seiner Rechte unmöglich machen oder diese übermäßig erschweren.

4. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass die Regel, wonach vermutet wird, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand,

– zur Anwendung gelangt, wenn der Verbraucher den Beweis erbringt, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist und dass die fragliche Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, d. h., sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist;

– von der Anwendung nur dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Verkäufer rechtlich hinreichend nachweist, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach der Lieferung des Gutes eingetreten ist.

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14. Januar 2016

Bevorratung von beworbener Ware im Online-Shop und Ladenlokal

Schild mit der Aufschrift "Aktion! Nur solange Vorrat reicht!"
Urteil des OLG Koblenz vom 02.12.2015, Az.: 9 U 296/15

Bewirbt ein Unternehmer Waren, ohne den Verbraucher gleichzeitig darüber aufzuklären, dass die beworbene Ware für den Aktionszeitraum wahrscheinlich nicht ausreichend vorrätig gehalten werden kann, ist dies als unzulässige geschäftliche Handlung zu bewerten. Der Hinweis „Nur in limitierter Stückzahl“ reicht als Aufklärung hierbei nicht aus. Bei einer Nichtverfügbarkeit der Ware innerhalb von vier Minuten nach Angebotsstart in einem Online-Shop ist die Bewerbung nach diesen Maßstäben irreführend. Die Nichtverfügbarkeit in einem Ladenlokal innerhalb kurzer Zeit nach Öffnung ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn das Unternehmen aufgrund der Erfahrung aus vorherigen Werbeaktionen davon ausgehen konnte, dass die Bevorratung voraussichtlich ausreicht.

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11. Januar 2016

Anforderung an die Bewerbung von Mineralwasser mit „natriumarm/kochsalzarm“

Wasserglas
Urteil des EuGH vom 17.12.2015, Az.: C-157/14

Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für natürliche Mineralwässer und andere Wässer die Angabe „sehr natriumarm/kochsalzarm“ und jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nicht verwendet werden darf.

Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern ist dahin auszulegen, dass er Angaben oder Hinweisen auf den Verpackungen und Etiketten natürlicher Mineralwässer oder in der Werbung für diese entgegensteht, die beim Verbraucher den Eindruck entstehen lassen, dass die fraglichen Wässer natriumarm/kochsalzarm oder für eine natriumarme Ernährung geeignet sind, wenn der Gesamtgehalt an Natrium in allen seinen vorhandenen chemischen Formen 20 mg/l beträgt oder überschreitet.

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08. Januar 2016

UBER Black ist wettbewerbswidrig

Taxi buchen mit Smartphone
Pressemitteilung Nr. 62/2015 zum Urteil des KG Berlin vom 11.12.2015, Az.: 5 U 31/15

Das Geschäftsmodell UBER Black verstößt gegen das Personenbeförderungsgesetz, weil Mietwagenunternehmer nur Beförderungsaufträge annehmen dürfen, die am Betriebssitz eingegangen sind. Diese Regelung dient der Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, da Mietwagenunternehmern an anderer Stelle weniger Beschränkungen auferlegt werden. Auch europarechtlich ist die Regelung nicht zu beanstanden.

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22. Dezember 2015

Nach Beendigung der Beziehung müssen intime Fotos gelöscht werden

junges Pärchen beim Fotoshooting im Schlafzimmer
Urteil des BGH vom 13.10.2015, Az.: VI ZR 271/14

Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung - konkludent - beschränkt hat.

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17. Dezember 2015

„Impulse“ ist als Marke für Farben und Lacke eintragungsfähig

Farbdosen mit verschiedenen Farben, die aus den Dosen spritzen, darunter Gelb, Rot, Blau und Grün
Beschluss des BPatG vom 19.11.2015, Az.: 25 W (pat) 521/13

Die Bezeichnung „Impulse“ ist im Hinblick auf Farben und Lacke nicht beschreibend im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zwar besteht die Möglichkeit, dass von Farben Impulse auf Menschen ausgehen, dass die Bezeichnung jedoch gerade auf diese Wirkung anspielt, liegt nicht nahe und es bedarf erst mehrerer gedanklicher Schritte um zu einer solchen Bedeutung zu gelangen. Ferner stellt das Wort „Impulse“ im Inland keine gebräuchliche Werbeaussage dar, weil sich die Werbung mit dem Wort „Impulse“ zumindest in Alleinstellung nicht nachweisen lässt. Die Bezeichnung kann somit als Marke eingetragen werden.

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