Urteile aus der Kategorie „Rechteinhaber“

26. Juli 2016

Zeitlich beschränkte Preisbindung kann zulässig sein

Blauer Button Aktionsangebot
Urteil des OLG Celle vom 07.04.2016, Az.: 13 U 124/15

Eine zeitlich bzw. auf eine bestimmte Anzahl bestellbarer Produkte beschränkte Rabattaktion für ein handelsübliches Abnehmprodukt kann mit der Vorgabe eines Mindestpreises verknüpft werden, ohne gegen § 21 Abs. 2, § 1 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV zu verstoßen. Die vertikale Preisbindung zwischen Hersteller und Handel, also alle direkten und indirekten Maßnahmen, die auf die Einhaltung eines bestimmten Preises bzw. Preisniveaus abzielen, ist zwar grundsätzlich verbotswidrig. Ein Verstoß scheidet aber aus, wenn das ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung zu verneinen ist. Zur Feststellung der Spürbarkeit bedarf es einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse. Die Gewährung eines zeitlich begrenzten 30 %igen Rabatts kann zulässig sein, wenn sie den Markt nur geringfügig beeinträchtigt. Hierdurch sollen geringfügige Wettbewerbsbeschränkungen ausgeklammert werden.

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25. Juli 2016

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Beleidigungen per SMS

Geöffneter Whatsapp-Chat auf dem Display eines weißen Smartphones
Urteil des BGH vom 24.05.2016, Az.: VI ZR 496/15

Zum Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit.

Mehrere mittels Kurznachricht übertragende Beleidigungen können keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes begründen, da sich die Reichweite der verletzenden Äußerungen ausschließlich auf das persönliche Umfeld erstreckt, wonach diese auf Grund fehlender Breitenwirkung in der Öffentlichkeit schon nicht als schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung einzustufen sind. In einem solchen Fall können die mit den Beleidigungen verbundenen Beeinträchtigungen durch die Erwirkung eines Unterlassungstitels und dem Ordnungsmittelverfahren, sowie durch Beschreiten des Privatklageweges aufgefangen werden.

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20. Juli 2016

Online-Partnerbörsen: Kündigungsklausel „in gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z.B. per E-Mail“ wegen Verstoßes gegen Transparenzgebots unzulässig

Kündigungsschreiben mit Stift
Urteil des LG München I vom 12.05.2016, Az.: 12 O 17874/15

Regeln AGB, dass Verbraucher Erklärungen (hier: Kündigung eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages) bezüglich eines Rechtsgeschäfts nur in „gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z.B. per E-Mail“ abgeben können, sind diese unzulässig. Einerseits verstößt eine solche Klausel bereits gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der Vertragspartner im Unklaren darüber gelassen wird, in welcher Form nun eine wirksame Willenserklärung tatsächlich abgegeben werden kann. Andererseits liegt in dieser Regelung ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB vor, nach der AGB-Klauseln dann unzulässig sind, wenn sie für Erklärungen eine strengere Form als die (einfache) Schriftform gem. § 127 Abs. 2 BGB festlegen. Denn unter der „gesetzlich geregelten elektronischen Form“ gem. § 126a Abs. 1 BGB muss die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur verstanden werden, wodurch dem Vertragspartner aber eine erhebliche höhere Hürde zur Abgabe von wirksamen Willenserklärungen auferlegt wird. Eine normale E-Mail erfüllt diese Anforderungen in der Regel gerade nicht.

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20. Juli 2016

Kostenpflichtige Rufnummer im Impressum unzulässig

Telefonhörer auf Geldscheinen und Münzen liegend
Urteil des BGH vom 25.02.2016, Az.: I ZR 238/14

1. Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.

2. Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richtlinie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander.

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19. Juli 2016

Die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht

Wordcloud mit Begriffen, die etwas mit Gewährleistungsrecht und Nacherfüllung im Kaufrecht zu tun haben
PM Nr. 121/2016 des BGH zum Urteil vom 13.07.2016, Az.: VIII ZR 49/15

Verlangt der Käufer einer mangelhaften Einbauküche sofortige oder unverzügliche Beseitigung der gerügten Mängel oder macht er durch ähnliche Formulierungen deutlich, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht, so genügt er den Anforderungen an eine angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung. Insbesondere muss er keinen bestimmten Zeitraum oder Termin angeben, auch eine objektiv zu kurze Nachbesserungsfrist ist zulässig, sofern der Verkäufer sie dem Käufer selbst vorgeschlagen hat.

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15. Juli 2016

Konkreter Unterlassungstitel umfasst auch kerngleiche Verletzungshandlungen

Dokument mit Fokus auf dem Wort "Unterlassung", Unterlassungsklage
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 26.04.2016, Az.: 6 W 3/16

Verbietet ein Unterlassungstitel die Verwendung einer konkreten Produktbezeichnung im geschäftlichen Verkehr für bestimmte Waren, so ist eine logoartige Darstellung auf der Webseite die eben diese Waren bewirbt, auch dann vom Tenor des gerichtlichen Verbots umfasst, wenn die verbotene Bezeichnung durch einen Rechtsformzusatz und die Abbildung eines Blattes ergänzt wird. Da die logoartige Gestaltung erst durch Verwendung der verbotenen Bezeichnung seine Kennzeichnungskraft erhält und somit im Kern mit der Charakteristik der zu unterlassenden Verletzungshandlung übereinstimmt, ist auch die Einbindung des streitgegenständlichen Logos in die Werbeseite von der Reichweite des Unterlassungsgebots gedeckt. Etwas anderes gilt, wenn das Logo allein im Rahmen einer Referenzwerbung verwendet wird.

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14. Juli 2016

Kriterien zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Darstellung eines Charakters in einem Spielfilm

Filmklappe neben Filmrolle auf Holzboden
Urteil des LG Hamburg vom 03.06.2016, Az.: 324 O 78/15

Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht schon allein deswegen gegeben, wenn sich im Rahmen eines fiktionalen Spielfilms (hier: über sexuelle Gewalt an einer Schule) die betroffene Person in der Rolle eines Schauspielers selbst wiedererkennt oder von einem Teil des maßgeblichen Adressatenkreises erkannt wird. Vielmehr ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung, einerseits die Kunstfreiheit der Filmproduzenten, andererseits das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, anhand des Einzelfalls vorzunehmen. Maßgeblich ist dabei, wie stark sich die Figur von ihrem realen Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbstständigt und wie hoch das Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Verbreitung des Films ist.

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14. Juli 2016

Für Schönheitsoperationen darf nicht mit Vorher-/Nachher-Bildern geworben werden

Nase einer Frau vor und nach einer Schönheitsoperation
PM des OLG Koblenz zum Urteil vom 08.06.2016, Az.: 9 U 1362/15

Eine Klinik darf für die von ihr angebotenen Schönheitsoperationen nicht mit Bildern werben, die die Patienten im Vergleich vor und nach dem durchgeführten plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen. Eine solche Werbung verstößt gegen § 11 Abs. 1 S. 3 des Heilmittelwerbegesetzes. Daran ändert es auch nichts, wenn die Bilder auf der Homepage der Klinik nur registrierten Nutzern zugänglich sind und darauf hingewiesen wird, dass Patienten sich eingehend informieren sollten, bevor sie die Bilder einsehen.

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14. Juli 2016

Zur Qualifikation von Mediaagenturverträgen als Geschäftsbesorgungsverträge

Nahaufnahme eines Handschlags zwischen Geschäftsleuten
Urteil des BGH vom 16.06.2016, Az.: III ZR 282/14

a) Mediaagenturverträge sind ihrer Rechtsnatur nach regelmäßig als Geschäftsbesorgungsverträge zu qualifizieren, bei denen sich der eine Teil (Mediaagentur) zur Ausführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (insbesondere Mediaplanung und -einkauf) und der andere Teil (werbungtreibender Kunde) zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet.

b) Tritt die Mediaagentur bei den Mediabuchungen im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers auf, vereinnahmt sie zwar als Vertragspartnerin der Medien zunächst auch sämtliche Rabatte und sonstigen Vergünstigungen; wegen ihres Status als typische Geschäftsbesorgerin unterliegt sie jedoch den Auskunfts- und Herausgabepflichten nach §§ 666, 667 Alt. 2 BGB.

c) Der Umstand, dass ein Sondervorteil nicht unmittelbar an den Auftragnehmer, sondern an einen Dritten geleistet wird, schließt es nicht aus, dass der Auftrag-nehmer die Herausgabe schuldet. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Beauftragte als der wirtschaftliche Inha-ber des Vermögenswerts anzusehen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 1. April 1987 - IVa ZR 211/85, NJW 1987, 1380).

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