Urteile aus der Kategorie „Rechteinhaber“

10. August 2016

Schriftformklausel in Online-Partnervermittlungsvertrag ist unzulässig

Vertragspapier mit Fokus auf die Stelle für die Unterschrift, auf der ein Füller bereit liegt
Urteil des BGH vom 14.07.2016, Az.: III ZR 387/15

Eine Klausel, die die Kündigung eines Partnervermittlungsdienstes nur in Schriftform (eigenhändige Unterschrift) erlaubt, ist unwirksam, weil sie den Kündigenden unangemessen benachteiligt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sowohl Vertragsschluss als auch Abwicklung des Vertrags ausschließlich digital erfolgen und der Dienstleister sich das Recht vorbehalten hat, den Vertrag seinerseits durch Erklärung per E-Mail aufzulösen. Für die Benachteiligung ist kein sachlicher Grund ersichtlich, Identitätsprobleme und der mögliche Missbrauch digitaler Möglichkeiten sind fernliegend und können durch anderweitige Vorkehrungen ausgeschlossen werden.

Weiterlesen
10. August 2016

Wortmarke „Oui“ besitzt hinreichende Unterscheidungskraft

Markengesetz mit farblicher Markierung
Beschluss des BGH vom 31.05.2016, Az.: I ZB 39/15

1. Der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nur dann aus, wenn der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht.

2. Auf Beispiele, in denen das Markenwort (hier: "OUI") nicht in Alleinstellung, sondern stets im Zusammenhang mit anderen Worten benutzt wird, aus denen sich seine werbliche Bedeutung erschließt (hier: Bezugnahme auf Frankreich oder französische Produkte, "sagen sie oui zu ..."), kann die Annahme einer allgemeinen Werbeaussage des Markenwortes ohne jegliche Unterscheidungskraft nicht gestützt werden.

Weiterlesen
03. August 2016

Voraussetzungen für zulässige vorformulierte Einwilligungserklärung in Telefonwerbung

schwarzer Füller auf einem Blatt mit Kontrollkästchen
PM des LG Berlin zum Urteil vom 14.06.2016, Az.: 16 O 446/15

Fordert eine Krankenkasse auf einem Werbeflyer den Betroffenen unter anderem dazu auf, in zukünftige Telefonwerbung einzuwilligen, so muss die vorformulierte Erklärung optisch hervorgehoben sein, der Flyer muss den genauen Zweck der Datennutzung bezeichnen, auf die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung hinweisen und die Folgen der Einwilligungsverweigerung aufzeigen. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, so verstößt der Werbeflyer gegen § 67b SGB X, die Datenerhebung und Datennutzung ist damit unzulässig.

Weiterlesen
03. August 2016

Topografische Landkarten sind als Datenbank urheberrechtlich geschützt

grüne Landkarte des Bundesland Bayern
Urteil des BGH vom 10.03.2016, Az.: I ZR 138/13

Geografischen Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, stellen unabhängige Elemente einer Datenbank im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar, da sie den Kunden des die Daten verwertenden Unternehmers nach ihrer Herauslösung sachdienliche Informationen liefern. Auf die Zweckbestimmung von topografischen Landkarten sowie ihren vom typischen Nutzer zu erwartenden Gebrauch kommt es für die Beurteilung der Unabhängigkeit der Elemente nicht an (im Anschluss an EuGH, GRUR 2015, 1187 Rn. 25 f. - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH).

Weiterlesen
03. August 2016

Zur Gerätevergütungspflicht von urheberrechtlich geschützten Werken

silbernes Paragrafenzeichen welches auf mehreren einzlenen Geldscheinen liegt
Urteil des BGH vom 19.11.2015, Az.: I ZR 151/13

a) Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschuldeten Gerätevergütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten.

b) Das Vervielfältigen eines Werkes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Herunterladen aus dem Internet ist grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn der Rechtsinhaber seine Zustimmung zum Herunterladen erteilt hat. Hat der Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung eine Vergütung erhalten, ist der Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung allerdings erloschen. Soweit von einem mit Zustimmung des Rechteinhabers durch Herunterladen aus dem Internet angefertigten Vervielfältigungsstück eines Werkes weitere Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG hergestellt werden, sind diese Vervielfältigungen nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig.

c) Das Vervielfältigen von Original-Audio-CDs oder Original-Film-DVDs nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ist grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn die Datenträger mit einem (unwirksamen) Kopierschutz versehen sind.

d) Die Vergütung steht nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts und beeinträchtigt die Hersteller von Geräten und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung als im Inland erhoben wird.

e) Zur Bestimmung des Preisniveaus des Geräts im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG ist auf den Endverkaufspreis des Gerätes einschließlich der Umsatzsteuer und der Gerätevergütung abzustellen.

f) Das Ermessen des Oberlandesgerichts bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrags (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) ist durch die Parteianträge begrenzt.

Weiterlesen
03. August 2016

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel in ausschließlich an medizinische Fachkreise gerichteter Werbung

Holzlöffel mit Nahrungsergänzungsmittel-Kapseln
Urteil des EuGH vom 14.07.2016, Az.: C-19/15

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen über Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, auch wenn sich diese Mitteilungen nicht an den Endverbraucher, sondern ausschließlich an medizinische Fachkreise richten.

Weiterlesen
03. August 2016

Titel „…-Psychologe (FH)“ darf nur nach abgeschlossenem Studium geführt werden

Psychologe, Therapeut spricht mit Frau auf Couch und macht Notizen
PM zum Urteil des OLG Schleswig vom 21.07.2016, Az.: 6 U 16/15

Wirbt ein Anbieter von Lehrgängen mit der Ausstellung eines „Hochschul-Zertifikats“ mit den Titeln „Betriebspsychologe (FH)“, „Organisationspsychologe (FH)“, „Kommunikationspsychologe (FH)“ im Anschluss an einen berufsbegleitenden Weiterbildungslehrgang, so ist die Werbung dann irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn der Lehrgang nicht ausdrücklich auf einem universitären Psychologiestudium aufbaut. Denn der Titel „…-Psychologe (FH)“ darf nur nach einem absolvierten Studium geführt werden, ansonsten würden die angesprochenen Verbraucher getäuscht. Daran ändert auch der Zusatz „(FH)“ nichts.

Weiterlesen
01. August 2016

Rechtswahlklausel in Amazon-AGB ist missbräuchlich

Online-Shopping im Summer Sale mit einer silbernen Platinum-Kreditkarte.
Urteil des EuGH vom 28.07.2016, Az.: C-191/15

1. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) sind dahin auszulegen, dass unbeschadet des Art. 1 Abs. 3 beider Verordnungen das auf eine Unterlassungsklage im Sinne der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, die sich gegen die Verwendung vermeintlich unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind, anzuwendende Recht nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 zu bestimmen ist, während das bei der Beurteilung einer bestimmten Vertragsklausel anzuwendende Recht stets anhand der Verordnung Nr. 593/2008 zu bestimmen ist, unabhängig davon, ob diese Beurteilung im Rahmen einer Individualklage oder einer Verbandsklage vorgenommen wird.

2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre; dies hat das nationale Gericht im Licht aller relevanten Umstände zu prüfen.

3. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein im elektronischen Geschäftsverkehr tätiges Unternehmen dem Recht jenes Mitgliedstaats unterliegt, auf den das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausrichtet, wenn sich zeigt, dass das Unternehmen die fragliche Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung vornimmt, die sich in diesem Mitgliedstaat befindet. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies der Fall ist.

Weiterlesen
01. August 2016

Fahrlässige Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von fremden Bildern

Schriftzug "Urheberrecht" auf einer Computertastatur
Urteil des LG Potsdam vom 26.11.2014, Az.: 2 O 211/14

Die unautorisierte Nutzung einer urheberrechtlich geschützten Fotografie kann dann einen Anspruch auf Schadensersatz begründen, wenn der Verwender die Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Bild zumindest fahrlässig verletzt hat. Von einer solchen Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn der Rechtsverletzter das Foto von einem Dritten – hier über den Flyer eines Geschäftspartners – erhalten und dieses im Vertrauen auf ein bestehendes Nutzungsrecht, ohne eine weitergehende Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verwendet hat. Geringfügige Veränderungen wie die seitenverkehrte Abbildung oder eine abweichende Helligkeit des Bildes stehen dem nicht entgegen.

Weiterlesen
01. August 2016

Check-Mail im Double Opt-In-Verfahren stellt keine ungebetene Werbung dar

Schriftzug "No Spam" auf einem Verkehrsschild
Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.03.2016, Az.: I-15 U 64/15

Versendet ein Unternehmen im Rahmen eines Double Opt-In-Verfahrens eine Bestätigungsemail, um sicher zu gehen, dass der Inhaber einer Email-Adresse tatsächlich am Erhalt des betriebseigenen Newsletters interessiert ist, so stellt diese Aufforderung zur Bestätigung gerade keine ungebetene Werbung dar. Es geht dem Unternehmer im Interesse des Empfängers gerade nur um die Klärung, ob dieser in die Werbung eingewilligt hat und nicht um die Erlangung einer Einwilligung.

Weiterlesen
Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a