Urteile aus der Kategorie „Rechteinhaber“

13. Oktober 2016

Detektiveinsatz bei Verdacht von Wettbewerbsverstößen stellt unzulässige Datenerhebung dar

Detektivausrüstung zur Beweisermittlung
Urteil des LArbG Baden-Württemberg vom 20.07.2016, Az.: 4 Sa 61/15

Eine schwerwiegende Pflichtverletzung wie die Entfaltung von Konkurrenztätigkeiten während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses stellt einen wichtigen Grund dar, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vonseitens des Arbeitgebers zu kündigen. Eine konkrete und zielgerichtete Datenerhebung durch einen Detektiv ist jedoch nur bei Vorliegen des Verdachts einer im Beschäftigungsverhältnis begangenen Straftat datenschutzrechtlich zulässig. Andernfalls unterliegen die rechtswidrig gewonnen Erkenntnisse einem Beweisverwertungsverbot.

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30. September 2016 Top-Urteil

BGH entgegen dem BPatG: Sparkassen-Rot muss nicht gelöscht werden

rotes Schild mit der Aufschrift "BANK" in weißen Buchstaben
Beschluss des BGH vom 21.07.2016, Az.: I ZB 52/15

a) Im Rahmen einer Befragung zur Erstellung eines demoskopischen Gutachtens zur Verkehrsdurchsetzung ist mit der Eingangsfrage zu ermitteln, ob der Befragte das in Rede stehende Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen schon einmal wahrgenommen hat. Erst im Anschluss daran kann bei dem Personenkreis, der das Zeichen kennt, nachgefragt werden, ob er es als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen sieht. Dabei darf die Eingangsfrage den herkunftshinweisenden Charakter des Zeichens nicht bereits suggerieren.

b) Steht fest, dass mehrere Dienstleistungen unterschiedlicher Art typischerweise von einem einzigen Unternehmen erbracht werden (hier: Bankdienstleistungen für Privatkunden) und der angesprochene Verkehr erwartet, wenn er die wichtigste dieser Dienstleistungen in Anspruch nimmt (hier: Führung eines Girokontos), dass das Unternehmen auf Anfrage weitere Dienstleistungen (hier: Ausgabe von Debit- und Kreditkarten, Kredite, Geldanlagen usw.) anbietet, kann dieses Dienstleistungsbündel Gegenstand einer einzigen Befragung zur Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens sein, das hierfür Geltung beansprucht.

c) Ein demoskopisches Gutachten kann den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung erbringen, wenn es keine grundlegenden methodischen Mängel aufweist und nach Abschlägen einen Kennzeichnungsgrad von über 50% ergibt.

d) Ein demoskopisches Gutachten ist nicht geeignet, die Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens zu widerlegen, wenn auf sein Ergebnis wegen methodischer Mängel Aufschläge gemacht werden müssen, die dazu führen, dass für das in Frage stehende Zeichen ein Kennzeichnungsgrad von über 50% erreicht wird.

e) Ebenso wie größere Zeiträume zwischen Anmeldetag und Zeitpunkt der Erstattung eines demoskopischen Gutachtens regelmäßig die Annahme ausschließen, das Gutachtenergebnis könne auf den Anmeldetag zurückbezogen werden, stehen größere Zeiträume zwischen der Erstattung eines demoskopischen Gutachtens und der Entscheidung über den Löschungsantrag im Regelfall dessen Verwertung im Rahmen der Prüfung einer Verkehrs-durchsetzung im Entscheidungszeitpunkt entgegen.

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30. September 2016

Samsung muss über Datenübermittlung bei Smart-TV Geräten aufklären

Fernseher mit Fernbedienung SmartTV
Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 10.06.2016, Az.: 2-03 O 364/15

Der Hersteller Samsung muss Käufer von Smart-TV Fernsehern auf die Gefahr hinweisen, dass bei Anschluss des Geräts an das Internet personenbezogene Daten erhoben und verwendet werden können. Eine solche Information ist erforderlich, da es für den Verbraucher nicht ohne Weiteres erkennbar ist, dass auch ohne Nutzung der Internetfunktion bereits allein durch den Anschluss an das Internet oder durch die Nutzung der HbbTV-Funktion eine Datenerhebung in Form von IP-Adressen möglich ist. Eine Darstellung von AGB und Datenschutzerklärungen, die jeweils mehr als 50 Bildschirmseiten umfassen und nicht hinreichend lesefreundlich gestaltet sind, ist unzumutbar.

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30. September 2016

Fehlende Textilkennzeichnung und Werbung mit „Bisher“-Preis unzulässig

Frau hält Textiletikett in der Hand
Urteil des LG Bochum vom 24.03.2016, Az.: I-14 O 3/16

Ein Angebot von Textilien im Internet ist auch dann als Wettbewerbsverstoß einzuordnen, wenn in der Produktbeschreibung des streitgegenständlichen Angebots zwar ein Hinweis auf die Textilzusammensetzung erfolgt ist, dieser jedoch mittels einem der gängigen Internetbrowser nicht angezeigt werden kann. Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht hat der Verkäufers dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Angaben stets und mit allen üblichen Browsern auf den gängigen Systemen abrufbar sind.

Des Weiteren ist die Bewerbung von Produkten mit einem „Bisher“-Preis unzulässig, wenn zwischen der Preisreduzierung und der Bewerbung eine erhebliche Zeitspanne von mehr als drei Monaten liegt. Der angesprochene Verkehr geht bei einem solchen „Bisher“-Preis davon aus, dass dieser Preis noch kürzlich für das Produkt gefordert wurde.

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29. September 2016

Yello Strom muss Kunden verschiedene Zahlungsweisen anbieten

Stromstecker
Urteil des LG Köln vom 16.08.2016, Az.: 33 O 2/16

Ein Energieversorgungsunternehmen (hier: Yello Strom) kann seinen Kunden zwar grundsätzlich verschiedene Zahlungsmöglichkeiten im Rahmen verschiedener Vertragsvarianten anbieten, allerdings müssen die Produkte außer in Bezug auf Zahlungsweise und – durch die Zahlungsweise bedingte – unterschiedliche Kosten im Übrigen identisch sein. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG vor, da dem Kunden kein „breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten“ zur Verfügung steht, wodurch dieser unangemessen benachteiligt wird.

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26. September 2016

Handy-Werbung mit „0 € Zuzahlung“ kann irreführend sein

Hand hält Smartphone, auf dem ein €-Zeichen abgebildet ist
Urteil des LG Düsseldorf vom 11.03.2016, Az.: 38 O 66/15

Wird mit der Aussage „0 € Zuzahlung“ für einen Mobilfunktarif mit Mobiltelefon geworben, so ist diese Aussage irreführend, wenn zunächst eine Zuzahlung für das Mobiltelefon notwendig ist. Dies gilt selbst dann, wenn diese einmalige Zuzahlung später wieder vollständig zurückerstattet wird.

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22. September 2016

Zur priorisierten Domain-Registrierung durch einen Treuhänder

Adressleiste eines Browsers, http://www
Urteil des BGH vom 24.03.2016, Az.: I ZR 185/14

a) Der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder kommt im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent – etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC – den Domainnamen beansprucht (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 – I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 – grundke. de).

b) Wird zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen im Internet lediglich der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" angezeigt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.

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22. September 2016

Bei Werbung mit Prüfsiegel sind Informationen zu den Prüf-Kriterien erforderlich

Siegel "geprüfte Qualität"
Urteil des BGH vom 21.07.2016, Az.: I ZR 26/15

a) Der Unternehmer enthält dem Verbraucher eine Information im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vor, wenn diese zu seinem Geschäfts- und Verantwortungsbereich gehört oder er sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann.

b) Eine Information ist wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt.

c) Bei der gemäß vorstehend b) vorzunehmenden Interessenabwägung sind auf Seiten des Unternehmers dessen zeitlicher und kostenmäßiger Aufwand für die Beschaffung der Information, die für den Unternehmer mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile sowie möglicherweise bestehende Geheimhaltungsbelange zu berücksichtigen.

d) Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen.

e) Nach der Lebenserfahrung hat der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwartet, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist.

f) Bei Prüfzeichen besteht - ähnlich wie bei Warentests - regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist.

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22. September 2016

Keine Abmahnkosten wegen Verstoß gegen Treu und Glauben

ein Blatt Papier welches in einer Schreibmaschine steckt und auf dem "Abmahnung" steht
Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.01.2016, Az.: I-20 U 52/15

Wer auf seiner Webseite darauf hinweist, dass er selbst nicht bereit sei, Anwaltskosten für Abmahnungen zu bezahlen, wenn er nicht vorher vom Mitbewerber kostenfrei auf den Rechtsverstoß hingewiesen wird, dem ist es – trotz Unwirksamkeit solcher Klauseln – nach Treu und Glauben verwehrt, selbst – ohne vorherigen Kontakt – anwaltliche Abmahnkosten geltend zu machen.

Der Unterlassungsgläubiger kann sich nicht auf eine von ihm zunächst im Rahmen einer Abmahnung vorgeschlagene, allgemein gehaltene Unterlassungserklärung berufen, wenn der Unterlassungsschuldner eine auf einzelne Punkte beschränkte Unterlassungserklärung abgibt.

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