Urteile aus der Kategorie „Rechteinhaber“

31. Mai 2016 Top-Urteil

WhatsApp muss seine AGB in deutscher Sprache vorhalten

WhatsApp-Symbol
Urteil des KG Berlin vom 08.04.2016, Az.: 5 U 156/14

Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass Bestimmungen zum Teil oder auch insgesamt nicht klar und verständlich sind. Bei komplexen juristischen Regelwerken wie etwa Nutzungsbedingungen oder Datenschutzerklärungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie der deutsche Nutzer in englischer Sprache umfassend versteht. Richtet sich ein Internetauftritt insofern an die breite deutsche Allgemeinheit, müssen dem Verbraucher auch deutschsprachige Nutzungsbedingungen vorgehalten werden.

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31. Mai 2016

Keine Markennutzung durch nicht selbst veranlassten Branchenbucheintrag

Aufgeschlagenes Branchenbuch (Gelbe Seiten)
Urteil des EuGH vom 03.03.2016, Az.: C-179/15

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Dritter, der in einer auf einer Website veröffentlichten Anzeige genannt ist, die ein Zeichen enthält, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist, so dass der Eindruck einer Geschäftsbeziehung zwischen ihm und dem Markeninhaber besteht, keine Benutzung dieses Zeichens vornimmt, die vom Inhaber nach dieser Bestimmung verboten werden kann, wenn die Anzeige weder von diesem Dritten noch in seinem Namen platziert worden ist oder, falls die Anzeige von diesem Dritten oder in seinem Namen mit Zustimmung des Inhabers platziert worden ist, wenn dieser Dritte den Betreiber der Website, bei dem er die Anzeige in Auftrag gegeben hatte, ausdrücklich aufgefordert hat, die Anzeige oder die in ihr enthaltene Nennung der Marke zu löschen.

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30. Mai 2016

Umfang der Auskunftserteilung bei Markenverletzung

Akte mit Bezeichnung "Markenrecht" und Richterhammer
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 07.03.2016, Az.: 6 W 19/16

Der Schuldner einer Auskunftsverpflichtung wegen Markenverletzung ist dem Gläubiger zur vollständigen Auskunft über den Umfang der Verwendung der streitgegenständlichen Marke sowie der daraus resultierenden Umsätze verpflichtet. Andernfalls kann der Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO weiterverfolgt werden. Dabei sind zur vollständigen Auskunftserteilung sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Fehlt es seitens des Schuldners an einer Zugriffmöglichkeit auf die notwendigen Daten, so sind die geforderten Auskünfte durch Rekonstruktion aus dem Gedächtnis sowie mittels Nachfrage bei noch bekannten Lieferanten und Abnehmern zu ermitteln.

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30. Mai 2016

Emotionale Äußerungen sind durch Meinungsfreiheit geschützt

Frau schreit in ein rot-weißes Megafon
Beschluss des BVerfG vom 10.03.2016, Az.: 1 BvR 2844/13

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt als individuelles Freiheitsrecht auch die Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert zu bewerten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Äußerung als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangen, gleichfalls emotionalen Angriff auf die Ehre erfolgt ist.

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30. Mai 2016

Schlecht lesbares Impressum stellt Wettbewerbsverstoß dar

Wörterbucheintrag Impressum
Urteil vom LG Dortmund vom 16.03.2016, Az.: 10 O 81/51

Der Herausgeber einer Werbebroschüre verstößt gemäß § 5 a UWG auch dann gegen seine Informationspflicht zur Identität des Unternehmens, wenn das erforderliche Impressum zwar auf dem Flyer vorhanden, jedoch durch die Art der Gestaltung für den durchschnittlichen Verbraucher nicht oder nur erschwert lesbar ist. Die Wahrnehmbarkeit dieser Angaben wird bereits dadurch beeinträchtigt, dass diese hochkant zum übrigen Text gedruckt sind. Befindet sich das Impressum zusätzlich an einer, für den Verbraucher unerwartbaren Position am äußersten Seitenrand und wird auch durch die Farbgestaltung keine Aufmerksamkeit erregt (hier: weiße Schrift auf hellblauem Hintergrund), so liegt in der Regel ein zu unterlassender Wettbewerbsverstoß vor.

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27. Mai 2016

AGB-Klausel der Travel24.com AG stellt unzulässige Beweislaständerung dar

Zwei Flugtickets liegen auf der Tastatur eines Laptops
Urteil des LG Leipzig vom 18.09.2015, Az.: 08 O 1954/14

Eine Klausel, die einen Nutzer dazu verpflichtet, die aufgeführten Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und diese bei Abweichungen sofort bzw. innerhalb einer angegebenen Frist zu berichtigen, ist rechtlich grundsätzlich zulässig, da eine solche Zusammenfassung und Eingangsbestätigung der verbindlichen Buchungsanfrage im Interesse des Nutzers steht.

Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12b BGB ist allerdings dann zu sehen, wenn nach Ablauf der angegebenen Frist Änderungen nicht mehr berücksichtigt werden. Denn dies führt zu einer unzulässigen Beweislaständerung zum Nachteil des Verbrauchers, weil dadurch die Gefahr eines etwaigen Fehlers bei der Buchungsbestätigung auf den Kunden umgewälzt werde.

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13. Mai 2016

„SPEZOOMIX“ unterliegt „Spezi“

Glas voll Cola mit Eiswürfeln und Zitronen
Urteil des EuG vom 01.03.2016, Az.: T-557/14

Zwischen der Wortmarke „SPEZOOMIX“ und der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke „Spezi“ für colahaltige Mischgetränke besteht Kennzeichenähnlichkeit. Da „Mix“ vom Verbraucher lediglich als rein beschreibendes Wortbestandteil für „Mischung“ wahrgenommen wird, kommt es bei einer Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken in erster Linie auf den Bestandteil „SPEZOO“ an. Der hierbei prägende gemeinsame Anfangsbestandteil „spez“ ist identisch und in der Gesamtbetrachtung dabei klang- und bildähnlich, wodurch eine Verwechslungsgefahr begründet wird.

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13. Mai 2016

Betreiber einer Online-Verkaufsplattform haftet für Urheberrechtsverletzung seiner Zulieferer

Konzert Gitarre Mikrofon.
Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 88/13

a) Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu verbreiten, umfasst das Recht, diesen Bild- oder Tonträger der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten und gegenüber der Öffentlichkeit gezielt für den Erwerb dieses Bild- oder Tonträgers zu werben.

b) Wer den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung in eigener Person erfüllt, haftet als Täter auch ohne Verschulden nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung.

c) Wer als bloße unselbständige Hilfsperson tätig wird, haftet nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Unselbständige Hilfsperson ist, wer aufgrund seiner untergeordneten Stellung keine eigene Entscheidungsbefugnis und keine Herrschaft über die Rechtsverletzung hat.

d) Wer eigene Angebote abgibt, ist für diese auch dann verantwortlich, wenn er sie von Dritten erstellen lässt und ihren Inhalt nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht. Er kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Haftungsprivilegien eines Diensteanbieters nach §§ 8 bis 10 TMG berufen.

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13. Mai 2016

Amtsblatt mit redaktionellem Teil verstößt gegen Gebot der Staatsferne der Presse

Zeitschriftenrubrik "Aktuelles" mit Kugelschreiber und Brille.
Urteil des OLG Stuttgart vom 27.01.2016, Az.: 4 U 167/15

Vertreibt eine Gemeinde ein Amtsblatt, das nicht nur über ihre Organe und Gremien informiert, sondern auch redaktionelle Beiträge und einen Anzeigenteil umfasst, so verstößt diese Gestaltung des Stadtblatts gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Amtsblatt kostenfrei verteilt wird. Es kommt dabei gerade nicht darauf an, ob das Stadtblatt eine Tageszeitung derart beeinträchtigt, dass sie ihre Funktion gemäß Art. 5 GG nicht mehr erfüllen kann.

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