Impressumspflicht gilt auch in Facebook
Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.

Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.
Installiert ein Onlineanbieter den facebook-Button "Gefällt mir" auf seiner Webseite, liegt darin kein Wettbewerbsverstoß vor. Zwar werden durchaus Daten von eingeloggten facebook-Nutzern, die die betreffende Webseite besuchen, an facebook weitergeleitet, auch wenn diese den "Gefällt mir" - Button nicht anklicken, entscheidend ist aber, dass es an einem Wettbewerbsverstoß fehlt.
Pressemitteilung des VG Freiburg vom 17.02.2010, Az.: 2 K 229/10
Filmt ein Schüler Misshandlungen an einem Mitschüler mit seinem Handy, verbreitet dieses Video unter seinen Mitschülern und lädt es auf die Video-Plattform YouTube mit voller Namensnennung der Beteiligten hoch, ist ein zweiwöchiger Ausschluss des filmenden Schülers wegen persönlichkeitsverletzenden Handelns vom Schulunterricht angemessen.Urteil des LG Köln vom 16.06.2009, Az.: 33 O 374/08
Bei einem Streitwert von 1 Mio. Euro befand das LG Köln StudiVZ für "unschuldig". Facebook warf ihr die Nachahmung des sog. "Look & Feel" ihrer Homepage vor. StudiVZ diente Facebook zwar als Vorbild. In engen Grenzen gilt jedoch der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, solange diese nicht unlauter ausgenutzt wird. Zu guter Letzt fehlte Facebook bei der Markteinführung von StudiVZ noch der erforderliche Bekanntheitsgrad in Deutschland um dahingehende Ansprüche zu begründen. Auch liegt kein AGB-Verstoß vor, da StudiVZ nie Vertragspartner von Facebook war.
Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat in einer aktuellen Entscheidung die Klage von Facebook gegen den Konkurrenten StudiVZ abgewiesen. Nach Auffassung der zuständigen Richter liegt trotz nicht zu übersehender Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten keine unlautere Nachahmung vor, da es an der hierfür erforderlichen Herkunftstäuschung fehle.
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